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OGH 20.12.2010, 5Ob218/10k

OGH 20.12.2010, 5Ob218/10k

Rechtssätze


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Norm
RS0039468
Die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen; diese Wirkung muss dem Vorbringen des Antragstellers bzw aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, III, 133/134).
Norm
RS0114623
Da nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind, ist ein konstitutives Anerkenntnis nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden soll. Vom echten, konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht.
Norm
RS0039036
Rechtshandlungen sind nicht feststellungsfähig. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht feststellungsfähig, da sie als eine empfangsbedürftige Willenserklärung - von Fällen des Kündigungsschutzes und der Unkündbarkeit abgesehen - unmittelbar rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt und grundsätzlich dessen Beendigung herbeiführt. Das für die Feststellungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht hinsichtlich der Vorfrage der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung der Kündigung sondern nur in Bezug auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Norm
RS0038943
Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich sein, oder von rechtserzeugenden Tatsachen, die die Voraussetzung eines an sich zulässigen Feststellungsantrages sein können, ist unzulässig.
Normen
RS0039087
Da Vorfragen für den Bestand eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sind, kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin nach § 228 ZPO nicht verlangt werden, insbesondere nicht die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung.
Normen
RS0119816
Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden.
Normen
RS0118457
Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten.
Normen
RS0039598
Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend oder Voraussetzung für einen an sich zulässigen Feststellungsantrag sein, kann nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein.
Norm
RS0039539
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind. 1.) dass das Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, 2.) dass es präjudiziell ist, 3.) dass das Prozessgericht dafür zuständig ist, und 4.) dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss. Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist.
Norm
RS0111900
Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses. Zum Unterschied vom konstitutiven Anerkenntnis schafft es keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern bildet als Wissenserklärung lediglich ein Beweismittel.
Norm
RS0032784
Das deklaratorische Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Es bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern im Rechtsstreit nur ein Beweismittel für das Bestehen der Forderung, das jedoch durch andere Beweise widerlegbar ist.
Normen
RS0034336
Der Kläger, der eine Zwischenantrag auf Feststellung stellt, muss dartun, dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Eine solche Dartuung ist bei einem nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gestellten Zwischenantrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden - auch für unvorhergesehene und unvorhersehbare Schäden - nicht möglich. Ein solcher Zwischenantrag auf Feststellung ist daher zurückzuweisen.
Normen
RS0044455
Weisen die Vorinstanzen übereinstimmend einen Zwischenantrag auf Feststellung zurück ohne in die Sache einzugehen (zum Beispiel fehlende Wirkung über den Prozess hinaus), so liegt eine bestätigende Entscheidung vor. Ein Fall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist hier nicht gegeben.
Normen
RS0034786
Das auf Feststellung einer Tatsache, nämlich die Abgabe einer Verzichtserklärung betreffend die Einrede der Verjährung, gerichtete Klagebegehren kann nicht Gegenstand einer Feststellungklage sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 4.463.952,20 EUR sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 11 R 180/10m-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegende Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar (RIS-Justiz RS0118457; RS0044455 [T2, T3]). Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs beim hier maßgeblichen Streitwert zulässig, dies allerdings nur, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0119816).

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der zu §§ 228, 236 und 259 ZPO ergangenen Judikatur zum Ergebnis der Unzulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung gelangt, wogegen der außerordentliche Revisionsrekurs keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigenden Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO darzutun vermag.

Zunächst ist schon zweifelhaft, ob ein Begehren, festzustellen, die Beklagte habe durch konkret bezeichnete Handlungen die klagsgegenständliche Werklohnforderung anerkannt, feststellungsfähig iSd § 228 ZPO ist, weil nicht die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis) feststellungsfähig ist (vgl RIS-Justiz RS0039036; RS0039087; RS0034786). Das gilt auch für die Feststellung von sogenannten rechtserzeugenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0038943).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begehren zulässigerweise ein Rechtsverhältnis oder Recht festgestellt werden sollte, wäre dies nur präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil davon abhinge, ohne dass allerdings das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident wäre (vgl RIS-Justiz RS0039539).

Die Klägerin hat ihr Begehren auf Zahlung offenen Werklohns ausdrücklich auch auf den selbständigen Rechtsgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses gestützt (Schriftsätze ON 31, 35 und 50). Damit ist ein durch Anerkenntnis begründetes Forderungsrecht ident mit dem in der Klage geltend gemachten Leistungsanspruch und insoweit nicht präjudiziell.

Soweit das Klagebegehren auf andere Anspruchsgründe gestützt ist, wie hier auf den Titel eines Werklohns bzw Bereicherung oder Schadenersatz (vgl Klage S7 = AS 13), fehlt es zur Gänze an der Präjudizialität für die Entscheidung über den Prozessgegenstand.

Das Eventualbegehren des Zwischenfeststellungsantrags, ein deklaratives Anerkenntnis der Beklagten festzustellen, ist schon deshalb ungeeignet, weil ein solches keine rechtsgestaltende Wirkung hat, sondern nur ein widerlegbares Beweismittel bildet (vgl RIS-Justiz RS0032784; RS0032666; RS0111900), also damit kein Recht oder Rechtsverhältnis festgestellt werden könnte.

Im Weiteren setzt die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers insoweit voraus, dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen muss. Diese Wirkung muss aus dem Vorbringen des Antragstellers (RIS-Justiz RS0034336) bzw aus der ganzen Sachlage klar erkennbar sein (RIS-Justiz RS0039468). Inwiefern die Erwirkung des beantragten Zwischenfeststellungsurteils über ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des klagsgegenständlichen Werklohnanspruchs „das Abgabenverhältnis zur Beklagten tangieren“ soll, wird auch aus den weitwendigen Ausführungen des Revisionsrekurses nicht deutlich. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass ein Urteil im streitigen Zivilprozess zufolge § 116 Abs 2 zweiter Satz BAO keine Bindungswirkung für das Abgabenverfahren entfalten kann.

Insgesamt sind daher Fragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht entscheidungserheblich, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin zu führen hat.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00218.10K.1220.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-55779