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OGH 26.09.2000, 5Ob218/00w

OGH 26.09.2000, 5Ob218/00w

Rechtssätze


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Normen
RS0005944
Wer ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und ohne eine die fehlende Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters eigenmächtig Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG vornimmt, ist ausnahmslos auf dem streitigen Rechtsweg in Anspruch zu nehmen: droht die Gefahr künftiger rechtswidriger Änderungen (sei es eines Ersteingriffes oder einer Eingriffswiederholung), dann ist gegen den rechtswidrig handelnden Wohnungseigentümer mit Unterlassungsklage vorzugehen, ist die rechtswidrige Änderung schon bewirkt, so kann der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden.
Normen
RS0083156
Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen (so schon 5 Ob 25/90 MietSlg 42434/31). Tut er dies nicht, oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung (gegebenenfalls auch zur Unterlassung künftiger Änderung) verhalten werden (MietSlg 30/30; MietSlg 30/19; MietSlg 39615; WoBl 1993,61/49 mit Anmerkung von Call) (so schon 5 Ob 1028/92).
Normen
RS0012137
Die Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden.
Normen
RS0012114
Auch ein Miteigentümer allein ist berechtigt, die Negatorienklage zu erheben.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage *****, vertreten durch Dr. Peter Kraupa, Rechtsanwalt in 2500 Baden, gegen die Antragsgegnerin Susanne E*****, wegen Beseitigung einer Parabolantenne, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , GZ 19 R 32/00t-11, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Baden vom , GZ 9 Msch 50/99k-5, als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, den verfahrenseinleitenden Antrag als Klage zu behandeln, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit ihrem beim Erstgericht am überreichten Sachantrag strebt die Antragstellerin im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG die Beseitigung einer von der Antragsgegnerin angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses *****, angebrachten Parabolspiegelantennte an. Das Erstgericht gab diesem Begehren statt; aus Anlass eines Rekurses der Antragsgegnerin gegen diesen Sachbeschluss hob jedoch das Rekursgericht das darüber abgeführte Verfahren einschließlich der Antragszustellung als nichtig auf und erteilte dem Erstgericht den Auftrag, über den Antrag das streitige Verfahren einzuleiten. Dabei werde der einschreitenden Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit einzuräumen sein, an ihrer Stelle die Wohnungseigentümer als Kläger zu benennen.

Auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung kann verwiesen werden (§ 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO). Im Wesentlichen stützte sich das Rekursgericht die in RIS-Justiz RS0005944 zusammenfassend dargestellte Judikatur, wonach gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtige Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG vornimmt, mit einer Unterlassungs- bzw Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorzugehen ist.

Dagegen hat die Antragstellerin fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, den rekursgerichtlichen Beschluss iS einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern. Dieses Rechtsmittel wurde richtigerweise der Antragsgegnerin zur Äußerung zugestellt (5 Ob 34/93 = EWr II/26/14); es wurde jedoch keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.

Der Revisionsrekurs ist, wie das Rekursgericht zutreffend aussprach, jedenfalls zulässig (EWr II/26/14 ua); er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichtes entspricht der Judikatur (MietSlg 31.558; SZ 54/129; MietSlg 35.656; MietSlg 35.657; MietSlg 39.615;

WoBl 1993, 61/49; MietSlg 45.542; WoBl 1997, 233/92; 5 Ob 380/97m =

EWr II/13/78; vgl auch 5 Ob 402/97x = EWr II/13/80; 5 Ob 297/98g =

EWr II/13/119), von der abzugehen die vorwiegend

verfahrensökonomischen Erwägungen im vorliegenden Rechtsmittel keinen

Anlass bieten. Bemerkt sei dazu lediglich, dass der Unterlassungs-

bzw Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB ohnehin jedem einzelnen

beeinträchtigten Wohnungseigentümer zusteht (MietSlg 26/9; WoBl 1991,

64/53; WoBl 1992, 113/81; WoBl 1994, 26/1 [Call]; WoBl 1996, 257/91

[Call]; 5 Ob 297/98g = EWr II/13/119 ua).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00218.00W.0926.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-55714