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OGH 23.03.2011, 4Ob34/11w

OGH 23.03.2011, 4Ob34/11w

Rechtssätze


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Normen
RS0112921
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das gegenständliche Rechtsproblem entschieden.
Normen
RS0112769
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichts ergangenen - Entscheidung zu der hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde. Diese Entscheidung führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, weil die Voraussetzung des § 528 Abs 1 (ebenso wie jene des § 502 Abs 1) ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein muss.
Normen
RS0124004
Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof sind - wie auch im Amtshaftungsrecht - zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten - für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden - Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten - für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 1 ZPO hinzutretenden - Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat.
Normen
RS0123861
Konnte der Revisionsgegner bei Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht erkennen, weil zu diesem Zeitpunkt jene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergangen war, welche die auch im Anlassfall entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage beantwortete, so stehen ihm in analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung auch dann zu, wenn er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hinwies.
Normen
RS0123264
Gemäß § 9a UWG an sich nicht verbotene unentgeltliche Zugaben durch einen marktbeherrschenden Unternehmer sind vor dem Hintergrund des Missbrauchsverbots nach § 5 Abs 1 Z 5 KartG dann rechtswidrig, wenn

a) der vom Unternehmer beherrschte Markt für die Hauptware mit dem für die Zugabe relevanten Markt so eng verbunden ist, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendigerweise potenzielle Kunden auf dem anderen Markt sein können, und

b) der Preis für die Hauptware nach Abzug des Werts der unentgeltlichen Zugabe unter dem Einstandspreis liegt.
Normen
RS0124957
(Auch) der Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, erfüllt nur dann den Tatbestand der sonstigen unlauteren Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn die angeblich übertretene Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.
Norm
RS0126589
Das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 9a Abs 1 Z 1 UWG nur dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist. Die Koppelung des Warenbezugs mit einem Gewinnspiel verstößt als solche nicht gegen das Lauterkeitsrecht.
Normen
RS0077800
Vorspannangebote verstoßen dann gegen § 1 UWG, wenn der von ihnen ausgehende Lockeffekt so stark ist, dass er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf der Hauptware bestimmen kann, mit anderen Worten: Wenn der durch ein besonderes günstig erscheinendes Vorspannangebot hervorgerufene (übersteigerte) Kaufanreiz geeignet ist, zum Kauf der angebotenen Hauptware ohne sachliche Begründung zu bewegen (Schweizer Armbanduhren).
Norm
RS0113000
Die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung kann nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst. Auch im Bereich der Wertreklame kann es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein, gegen jede auch noch so geringe Nachfrageverlagerung durch unsachliche Beeinflussung vorzugehen. Auch hier wird eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbemittel und Lockmittel angenommen werden kann, wie es durch § 9a Abs 1 UWG verboten ist.
Norm
RS0081417
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muss mit der Hauptware (Hauptleistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, dass er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluss zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen, also Werbemittel oder Lockmittel sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****verband *****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Daniel Bräunlich Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 54.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 2 R 142/08b-8, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 2 Cg 102/08m-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.655,08 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs (darin 609,18 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte betreibt Einkaufszentren. Im Rahmen einer „Treuepunkteaktion“ bot sie ihren Kunden Küchengeräte zu Preisen an, die bis zu 87 % unter dem jeweiligen Marktpreis lagen. Die Ersparnis betrug im Höchstfall 20 EUR. Der klagende Verband beanstandet dies als eine durch einen Scheinpreis verschleierte Zugabe, als unzulässiges Vorspannangebot und als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Verkauf unter dem Einstandspreis.

Die Vorinstanzen wiesen den mit der Klage verbundenen Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass noch keine Rechtsprechung zur Beurteilung von Vorspannangeboten nach neuem Recht vorliege.

Mit Beschluss vom (4 Ob 211/08w = ÖBl 2009, 100 [Gamerith] - Treuepunkteaktion) unterbrach der Senat das Verfahren über den Revisionsrekurs des klagenden Verbands bis zur Erledigung des zu 4 Ob 154/08p (= ÖBl 2009, 77 - Fußballer des Jahres II) gestellten Vorabentscheidungsersuchens. Nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH (Rs C-540/08, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, MR 2010, 347) beantragt die Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs erweist sich als nicht zulässig.

1. Zwar wäre nach der älteren Rechtsprechung zumindest bei einzelnen Angeboten der Beklagten ein Scheinpreis und damit eine nach § 9a Abs 1 Z 1 UWG unzulässige Zugabe vorgelegen (4 Ob 211/08w mwN). Aufgrund der Entscheidung des EuGH im Verfahren C-540/08 ist diese Bestimmung, wie der Senat in 4 Ob 208/10g ausführlich dargelegt hat, nun aber einschränkend auszulegen. Das Ankündigen von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist nur mehr dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist.

2. Eine aggressive Geschäftspraktik könnte, wie der Senat schon im Vorabentscheidungsersuchen (4 Ob 154/08p) dargelegt hat, nur angenommen werden, wenn eine Zugabe aufgrund ihres (tatsächlichen oder angenommenen) Wertes einen so hohen Anlockeffekt ausübte, dass sie auch für einen sonst aufmerksamen und kritischen Verbraucher - unter Ausschaltung rationaler Erwägungen - zum alleinigen Grund für den Erwerb der Hauptware würde. Insofern liegt daher bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Von einer solchen Ausschaltung rationaler Erwägungen kann bei einer Ersparnis von höchstens 20 EUR, die noch dazu durch den Erwerb von Treuepunkten, also idR im Zuge mehrerer Einkäufe, „verdient“ werden muss, keine Rede sein.

3. Wenn schon eine unentgeltliche Zugabe zulässig wäre, muss gleiches umso mehr für ein entgeltliches - wenngleich günstiges - Koppelungsangebot (Vorspannangebot) gelten. Auch nach der Rechtsprechung vor der UWG-Novelle 2007 war ein solches Angebot nur dann zu beanstanden, wenn der dadurch hervorgerufene (übersteigerte) Kaufanreiz geeignet war, Verbraucher ohne sachliche Begründung zum Kauf der angebotenen Hauptware zu bewegen (RIS-Justiz RS0077800; zuletzt etwa 4 Ob 227/98f = ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahres-Vignette). Weshalb diese Frage nach neuem Recht anders beurteilt werden sollte, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

4. Der behauptete Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wäre nur dann eine unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn er auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhte (4 Ob 60/09s = jusIT 2009, 181 [Staudegger] = ecolex 2009, 1071 [Tonninger] = ÖBl 2010, 64 [Gamerith] - Rechtsanwaltssoftware; RIS-Justiz RS0124957). Das Rekursgericht hat diese Frage im Ergebnis in vertretbarer Weise verneint (RIS-Justiz RS0124004). Der klagende Verband stützt sich allein darauf, dass die Beklagte die Küchengeräte unter ihrem Einstandspreis verkauft habe (§ 5 Abs 1 Z 5 KartG 2005). Das trifft zwar bei isolierter Betrachtung zu. Allerdings war der Erwerb der Geräte an den vorherigen Kauf anderer Ware geknüpft („Treuepunkteaktion“). Hätte die Beklagte die Geräte unentgeltlich - also als Zugabe ieS - abgegeben, so hätte sie, Marktbeherrschung vorausgesetzt, nur dann gegen das Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis verstoßen, wenn der Wert der Zugabe den Preis der Hauptware unter deren Einstandspreis gedrückt hätte (4 Ob 23/08y = SZ 2008/44 = OZK 2008, 137 [Gruber] - Tageszeitung Ö). Damit konnte die Beklagte in vertretbarer Weise annehmen, dass eine solche Gesamtbetrachtung auch dann anzustellen ist, wenn die Nebenware zwar nicht unentgeltlich, aber (bei isolierter Betrachtung) unter ihrem Einstandspreis abgegeben wird. Ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 Z 5 KartG 2005 läge nach dieser Auffassung nur vor, wenn die Unterdeckung bei der Nebenware nicht durch die Gewinnspanne bei der Hauptware ausgeglichen würde. Dass dies hier zugetroffen hätte, hat der klagende Verband nicht behauptet. Ob aus anderen Gründen ein - lauterkeitsrechtlich relevanter - Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen könnte, ist mangels entsprechenden Vorbringens nicht zu entscheiden. Unerheblich ist damit auch die vom Rekursgericht verneinte Frage, ob überhaupt eine Marktbeherrschung vorliegt.

5. Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof abzustellen (RIS-Justiz RS0112921, RS0112769). Wegen der inzwischen erfolgten Klärung der unionsrechtlichen Schranken des Zugabenverbots ist das nicht mehr der Fall. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte konnte bei Einbringen der Revisionsrekursbeantwortung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht erkennen, weil die Vorabentscheidung des EuGH und die Folgeentscheidung des Obersten Gerichtshofs zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Der fehlende Hinweis auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses schadet daher nicht (RIS-Justiz RS0123861). Die Äußerung zur beabsichtigten Unterbrechung, die Bekanntgabe des Vollmachtwechsels und der Fortsetzungsantrag waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Treuepunkteaktion II,Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00034.11W.0323.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-55672