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FMA-Rundschreiben „Begrenzte Netze – Anzeigepflicht gem § 3 Abs 3 Z 11 ZaDiG 2018“
Am veröffentlichte die FMA ein neues Rundschreiben zu begrenzten Netze iSd § 3 Abs 3 Z 11 ZaDiG 2018 und der damit im Zusammenhang stehenden Anzeigeverpflichtung gem § 3 Abs 4 ZaDiG 2018 (online abrufbar unter https://www.fma.gv.at/fma/fma-rundschreiben).
Mit der Payment Services Directive II (Richtlinie [EU] 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung [EU] Nr 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl L 337 vom , S 35) sei es zu einer Fortentwicklung des europäischen Zahlungsverkehrsmarktes gekommen, die aufgrund der zahlreichen technischen Innovationen notwendig gewesen sei. Damit verbunden wurde vor allem auch der Ausnahmenkatalog des § 3 Abs 3 Z 1 bis 15 ZaDiG 2018 überarbeitet, der bestimmte Zahlungsvorgänge und Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausklammert. Primär handle es sich um bargeldgebundene sowie dokumentenbasierte Zahlungsvorgänge, bei welchen die strengeren Standards des ZaDiG 2018 nicht zur Anwendung kommen sollen.
Das Rundschreiben erläutert die Rechtsauffassung der FMA zu der Ausnahmebestimmung für begrenzte Netze (Kapitel 5) sowie zur damit im ...