OGH vom 06.04.2006, 6Ob17/06b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN ***** eingetragenen K*****-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in K*****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Hans Peter Falkner, öffentlicher Notar in Lienz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 180/05b-9, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 64 Fr 1274/05w-6, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck ist die K*****-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in K*****, einem volleingezahlten Stammkapital von 6.500.000 S und 46 Gesellschaftern eingetragen.
Die Generalversammlung vom , in der 16 Gesellschafter mit Stammeinlagen von insgesamt 4.407.000 S und mit insgesamt 4407 Stimmen anwesend waren, beschloss einstimmig die Erhöhung des Stammkapitals von 6.500.000 S um 800.000 S auf 7.300.000 S unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Gesellschafter und die damit verbundene Satzungsänderung.
Im Jahr 1999 übernahmen vom Kapitalserhöhungsbetrag zwei bisherige Gesellschafter 20.000 S bzw 500.000 S und zwei Dritte 50.000 S bzw 230.000 S.
Die Generalversammlung vom , in der 15 Gesellschafter mit Stammeinlagen von insgesamt 4,.591.000 S und insgesamt 4.591 Stimmen anwesend waren, behandelte unter Punkt 5. der Tagesordnung die Umstellung der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Stammkapitals von Schilling auf Euro und die Anpassung des Gesellschaftsvertrags nach den Bestimmungen des 1. Euro-Justizbegleitgesetzes sowie die Glättung der Nennbeträge und des Stammkapitals. In einer tabellarischen Aufstellung wurde zunächst festgehalten, wie die Gesellschafter unter Einbeziehung der in der Generalversammlung vom beschlossenen und in der Zwischenzeit auch übernommenen und einbezahlten, in das Firmenbuch aber nicht eingetragenen Kapitalerhöhung beteiligt sind. Anschließend hält das notariell beurkundete Protokoll der Generalversammlung fest:
"Die anwesenden Gesellschafter nehmen die Rechtsfolgen der Anpassung des Gesellschaftsvertrags (Art X § 5 1. Euro-JuBeG) ... ausdrücklich zur Kenntnis.
Die Gesellschafter kommen überein, die bisherigen bzw neuen Verhältnisse (nach Umrechnung) auf neun Kommastellen genau darzustellen. Die bisherigen bzw neuen Verhältnisse stellen sich wie aus der angeschlossenen Tabelle (Beilage sieben) ersichtlich dar und wird diese mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen.
Der Gesellschaftsvertrag wird an die Bestimmungen des 1. Euro-JuBeG angepasst. Vorerst werden die bisherigen Stammeinlagen mit dem unwiderruflichen Umrechnungskurs ... umgerechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Die Stammeinlagen der Gesellschafter betragen sohin nach Umrechnung:
(es folgt die Aufstellung der 48 Gesellschafter mit ihren Stammeinlagen in Euro)
Nunmehr werden die Stammeinlagen zusammengerechnet, sodass sich ein neues Stammkapital von 530.511,70 EUR ergibt.
Das bisherige Stammkapital umgerechnet ergibt einen Betrag von 530.511,69 EUR.
Der sich ergebende Unterschiedsbetrag von ein Cent wird in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen.
Nunmehr erfolgt eine Anpassungsmaßnahme, die vor allem die bei der heutigen Generalversammlung nicht anwesenden Gesellschafter hinsichtlich ihres Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisses nach Euroumstellung besser stellt.
Die Gemeinde K***** übernimmt diese Kapitalmaßnahme im Gesamtbetrag von 588,30 EUR und wird hiefür die Begünstigung des § 14 Euro-JuBeG in der geltenden Fassung in Anspruch genommen." (Daran schließt eine Aufstellung der Gesellschafter mit den Stammeinlagen und hierauf geleisteter Zahlung nach dieser Kapitalmaßnahme an). Durch diese, die Nennbeträge der Stammeinlagen aller Gesellschafter aufstockende Kapitalerhöhung wären 43 Gesellschafter (einschließlich der zwei dritten, nicht im Firmenbuch eingetragenen Übernehmer eines Teils der Kapitalerhöhung von 800.000 S) sowohl im Beteiligungs- als auch im Stimmrechtsverhältnis besser gestellt als vor der Euro-Umstellung.
Die fünf schlechter gestellter Gesellschafter waren bei der Generalversammlung anwesend und akzeptierten ihre durch die Euro-Umstellung bedingte Verschlechterung des Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisses und stimmten den sich durch die Anpassungsmaßnahme ergebenden Verschiebungen zu.
Schließlich wurden in der Generalversammlung die Änderungen des Gesellschaftsvertrags (ua in Punkt III: Stammkapital 531.100 EUR, von den 48 Gesellschaftern übernommene Stammeinlagen nach der Kapitalerhöhung von 588,30 EUR; in Punkt IV: Die Stammeinlagen sind von allen Gesellschaftern zur Gänze eingezahlt) infolge der Anpassung an den Euro einstimmig beschlossen. Die Tabelle, aus der die bisherigen und die neuen Verhältnisse ersichtlich sind, wurde als Beilage sieben dem Protokoll der Generalversammlung angeschlossen. Am beantragten die Geschäftsführer der Gesellschaft die Eintragung
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- | der am beschlossenen, in der Zwischenzeit übernommenen und eingezahlten Kapitalerhöhung von 800.000 S und der entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrags, | |||||||||
- | der beiden neu beigetretenen Gesellschafter, | |||||||||
- | der Änderung der Stammeinlage der beiden bisherigen Gesellschafter, die Teile der Kapitalerhöhung von 800.000 S übernommen hatten, | |||||||||
- | der Anpassung des Gesellschaftsvertrags gemäß 1. Euro-JuBeG, | |||||||||
- | der Kapitalerhöhung um 588,30 EUR, | |||||||||
- | des Stammkapitals von 531.100 EUR, | |||||||||
- | der neuen Stammeinlagen nach der Kapitalmaßnahme von 588,30 EUR, | |||||||||
- | der in der Generalversammlung vom beschlossenen Änderungen des Gesellschaftsvertrags. | |||||||||
Das Erstgericht wies die Anträge nach vergeblichem Verbesserungsverfahren ab. Gemäß Art I § 13 Abs 1 1. Euro-JuBeG sei der Gesellschaftsvertrag so an den Euro anzupassen, dass das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte durch die Umrechnung unverändert blieben. Sollen diese Verhältnisse verändert werden, so bedürfe dies der Zustimmung sämtlicher davon betroffener Gesellschafter. Im vorliegenden Fall komme es zu einer derartigen Verschiebung der Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse, der nur die in der Generalversammlung vom anwesenden Gesellschafter zugestimmt hätten. Die von der Verschiebung auch betroffenen, bei der Generalversammlung abwesenden Gesellschafter hätten auch später der Verschiebung nicht zugestimmt. Auch wenn sie durch die Verschiebung besser gestellt worden seien, weil die Generalversammlung eine Kapitalerhöhung beschlossen habe, die ein Gesellschafter im gesamten Betrag zur Deckung des Anpassungsbedarfs der großteils nicht anwesenden Kleingesellschafter und nicht zur Erhöhung seiner eigenen Stammeinlage übernommen habe, verlange das Gesetz ihre Zustimmung. Solange diese - trotz Verbesserungsauftrags nicht nachgewiesene - Zustimmung fehle, sei der Gesellschafterbeschluss analog zu § 50 Abs 4 GmbHG schwebend unwirksam und seine Eintragung in das Firmenbuch nicht möglich. Außerdem müssten neue Stammeinlagen gemäß § 52 Abs 4 GmbHG von den entsprechenden Gesellschaftern übernommen werden. Die Übernahme des gesamten Erhöhungsbedarfs durch einen (Haupt-)Mitgesellschafter sei nur möglich, wenn er hiezu durch die jeweiligen Gesellschafter ausdrücklich bevollmächtigt werde. Aus diesem Grund scheitere auch die Berufung auf Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG, dem nicht zu entnehmen sei, dass das Erfordernis der Zustimmungserklärung gemäß Art I § 13 Abs 1 dieses Gesetzes im Fall der geringfügigen Kapitalerhöhung im Zuge der Euro-Umstellung entfalle. Gemäß Art X § 5 Z 3 1. Euro-JuBeG seien Beschlüsse über die Erhöhung des Stammkapitals nach dem vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn der Gesellschaftsvertrag an die mit Inkrafttreten dieses geltenden Bestimmungen angepasst sei oder gleichzeitig angepasst werde. Da diese Anpassung nicht wirksam erfolgt sei, fehle es auch an der Voraussetzung der Eintragung der angemeldeten Kapitalerhöhung um 800.000 S. | ||||||||||
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, die mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 240/99h = SZ 72/176 übereinstimmende Ansicht des Erstgerichts, dass nach dem klaren Wortlaut des Art I § 13 Abs 1 1. Euro-JuBeG alle, somit auch begünstigte Gesellschafter bei Änderung der in dieser Gesetzesstelle genannten Verhältnisse zustimmen müssen, sei zutreffend. Entgegen der Auffassung der Gesellschaft lasse sich aus dem mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle (EGN), BGBl I 2001/131, angefügten Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung, kleinste Kapitalmaßnahmen im Rahmen der Euro-Umstellung zu begünstigen, sei abzuleiten, dass die Zustimmung der Gesellschafter, deren Stellung durch die Anpassungsmaßnahme verbessert worden sei, entbehrlich sei. Den Materialien zur EGN (ErläutRV 759 BlgNR 21. GP 23, 41) sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber weitere als die ausdrücklich normierten Erleichterungen bei der Kapitalerhöhung beabsichtigt habe. Die Beschränkung auf bestimmte Begünstigungen zeige vielmehr, dass der Gesetzgeber an der in Art I § 13 Abs 1 1. Euro-JuBeG geregelten Zustimmungspflicht habe festhalten wollen. Die Kapitalerhöhung sei nicht § 50 Abs 4 GmbHG zu unterstellen, sondern in § 52 GmbHG geregelt. Im vorliegenden Fall sei es für die bei der Generalversammlung nicht anwesenden und auch nachträglich nicht zustimmenden Gesellschafter unmittelbar zu keiner Leistungsvermehrung gekommen, weil die Finanzierung der Kapitalerhöhung von einem Mitgesellschafter übernommen worden sei. Man könnte daher argumentieren, aus § 50 Abs 4 GmbHG lasse sich ableiten, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich sei, zumal auch ihre Rechte nicht verkürzt würden. Die Übernahmserklärung der neuen Stammeinlagen durch die bisherigen Gesellschafter bedürfe jedoch der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Es fehle diese Übernahmeerklärung der durch die Euro-Anpassung begünstigten Gesellschafter, die auch die die Kapitalerhöhung finanzierende Mitgesellschafterin nicht zu dieser Übernahme bevollmächtigten. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich insbesondere bei Publikumsgesellschaften häufig die in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage stelle, ob auch eine von der Hauptgesellschafterin finanzierte Kapitalerhöhung unter dem Schwellenwert des Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG der Zustimmung jener Gesellschafter bedürfe, die durch diese Maßnahme ausschließlich begünstigt werden. |
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Gesellschaft macht zusammengefasst geltend, für die nicht anwesenden Gesellschafter sei unmittelbar keine Leistungspflicht entstanden, sodass ihre Zustimmung nicht erforderlich sei. Für diese Gesellschafter lägen keine Nachteile vor. Es sprächen auch keine Gläubigerschutzgründe gegen die etwas freiere Auslegung des Art I § 14 1. Euro-JuBeG für Publikumsgesellschaften. Die Hauptgesellschafterin stelle das "Material" zur Verfügung. Für die Kleinstgesellschafter seien auch in der Zukunft keine Nachteile, sondern nur Vorteile zu erblicken. Aus diesen Gründen seien die vom Erstgericht angeforderten Übernahms- und Zustimmungserklärungen der bei der Generalversammlung vom nicht anwesenden Gesellschafter entbehrlich.
Hiezu wurde erwogen:
1. Gemäß § 53 Abs 1 GmbHG ist der Beschluss einer Kapitalerhöhung zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist. Letzteres ist nicht wörtlich zu verstehen. Erforderlich ist nur, dass die Mindesteinlagen nach § 10 Abs 1 iVm § 52 Abs 6 GmbHG erbracht worden sind (Koppensteiner², Komm z GmbHG § 53 Rz 2 mwN). Von diesem Erfordernis sieht Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG für die dort zur Erleichterung der Glättung der nach Umrechnung auf den Euro gegebenen unrunden Nennbeträge der Stammeinlagen normierte geringfügige Kapitalerhöhung durch Bareinzahlung ab, indem bestimmt wird, dass die Verpflichtung zur Leistung der Mindesteinzahlungen auf die neuen Stammeinlagen keine Anwendung findet. Werden jedoch Einzahlungen auf die neuen Stammeinlagen geleistet, so normiert die Bestimmung als weitere Ausnahme vom Regelfall einer effektiven Kapitalerhöhung (§ 10 Abs 3 iVm § 52 Abs 6 GmbHG), dass die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zum Nachweis der Einzahlungen nicht erforderlich ist. Der Gesetzgeber schafft nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung Begünstigungen nur für die Aufbringung der Kapitalerhöhung. Dass er darüber hinaus von den im GmbHG festgelegten Regeln der Kapitalerhöhung (§ 52 GmbHG) nicht abweichen wollte, zeigen die ErläutRV 759 BlgNR 21. GP 41, wo es im Zusammenhang mit der in Art I § 14 Abs 2 1. Euro-JuBeG zur Beibehaltung der Verhältnisse behandelten nominellen Kapitalerhöhung heißt, dass für die zur Beschlussfassung erforderliche Mehrheit § 2 KapBG in Verbindung mit § 50 Abs 1 GmbHG maßgeblich ist. Aus § 50 Abs 1 GmbHG ergibt sich für § 52 Abs 1 GmbHG, wonach die Kapitalerhöhung einen Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags voraussetzt, die erforderliche Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht weitere Erfordernisse vorsieht. Die Vorinstanzen sind demnach zutreffend der Rechtsauffassung, dass zur Anmeldung und daher zur Eintragung der Kapitalerhöhung das Vorliegen der Übernahmserklärungen in Notariatsaktsform (§ 52 Abs 4 GmbHG) erforderlich ist, und zwar selbst bei einer - nach Maßgabe des Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG - Kapitalerhöhung, bei der die bisherigen Verhältnisse (Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital [Beteiligungsverhältnisse] und das Verhältnis der Stimmrechte) beibehalten werden.
Da die Übernahmserklärungen (auch in der notwendigen Form) fehlen, dürfen schon aus diesem Grund die Kapitalerhöhung um 588,30 EUR und die übrigen zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an den Euro in der Generalversammlung vom beschlossenen Änderungen des Gesellschaftsvertrags nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Dass die Eintragung der Kapitalerhöhung von 800.000 S (und der damit verbundenen Änderungen bei den Gesellschaftern) an Art X § 5 Z 3 1. Euro-JuBeG scheitert, hat schon das Erstgericht zutreffend dargelegt. Der Revisionsrekurs enthält dazu keine Ausführungen.
2. Der Umstand, dass bei einer Kapitalerhöhung im Sinne des Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG ein Gesellschafter allein den Kapitalerhöhungsbetrag zahlt, vermag den Entfall des in Art I § 13 Abs 1 letzter Satz dieses Gesetzes normierten Zustimmungserfordernisses sämtlicher durch eine beabsichtigte Änderung der Verhältnisse (Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital [Beteiligungsverhältnisse] und das Verhältnis der Stimmrechte) betroffener Gesellschafter nicht zu begründen, weil die Kapitalerhöhung überhaupt nicht aufgebracht werden muss. Die Revisionswerberin übersieht, dass bei einer Kapitalerhöhung im Sinn des Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG, die zu einer Änderung der bisherigen Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse führt, sich auch innerhalb der Gruppe der dadurch besser gestellten Gesellschafter die Verhältnisse ändern können (wie im vorliegenden Fall), was nach der genannten, eindeutigen (6 Ob 249/99h; 6 Ob 250/00h) gesetzlichen Anordnung der Zustimmung sämtlicher betroffener Gesellschafter bedarf. Ob - wie vom Erstgericht vertreten - das Fehlen der notwendigen Zustimmungserklärungen zur schwebenden Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses führt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil die begehrten Eintragungen schon aus den unter oben 1. genannten Gründen abzulehnen sind.Dem Rechtsmittel war daher der Erfolg zu versagen.