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Vollversicherung trotz vereinbarter Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze
Eine im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, ist gegenstandslos, wenn sich durch die korrekte Einstufung des Arbeitnehmers nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag ein höheres Entgelt ergibt. Dass die konkrete Einstufung im Arbeitsvertrag offengelassen wird, ändert daran nichts ().
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin war für den Arbeitgeber als mobile Reiseberaterin im Umfang von 10 Wochenstunden tätig. Der Arbeitsvertrag hielt zwar fest, dass der Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros anzuwenden ist, ließ die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe aber offen. Weiters bestimmte er, dass Anspruch auf ein Bruttopauschalgehalt bis zur maximalen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bestehe. Der Arbeitnehmerin war die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze wichtig, weil sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verlieren wollte.
Bei der ersten Gehaltszahlung bemerkte die Arbeitnehmerin, dass der ausbezahlte Betrag höher als vereinbart war. Der Arbeitgeber erklärte dies damit, dass sich der höhere Betrag aufgrund der Anrechnung von Vordienstzeiten und der daraus folgenden Änderungsmeldung b...