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PV-Info 6, Juni 2014, Seite 19

Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration – Berechnungsgrundlage richtet sich nach dem Kollektivvertrag

Sabine Waiss

Die Frage, ob gemäß dem Kollektivvertrag für Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (im Folgenden „BAGS-KV“), bei der Bemessung der Sonderzahlungen die durchschnittlichen Überstundengrundlöhne und Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen sind, war Gegenstand einer OGH-Entscheidung ().

Anspruch auf Sonderzahlungen

Ein Anspruch auf Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration (im Folgenden gemeinsam als „Sonderzahlungen“ bezeichnet) richtet sich im Regelfall nach dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen kann auch S. 20auf Grundlage von Gesetzen (zB Hausbesorgergesetz, Heimarbeitsgesetz), Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen bestehen; fehlen derartige Regelungen, so gebühren grundsätzlich keine Sonderzahlungen. Neben dem Anspruch auf Sonderzahlungen an sich hängen auch die Fälligkeit und Höhe der Sonderzahlungen von der Anspruchsgrundlage ab; in der Praxis finden sich immer wieder Bestimmungen, die von der „Grundregel“, dass Angestellten je ein Monatsgehalt und Arbeitern in Abhängigkeit der Dauer der Dienstzeit bis zu je einem Monatslohn an Sonderzahlun...

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