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Änderung des § 67 Abs 6 EStG durch das Budgetbegleitgesetz 2014
Nachdem mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (siehe PV-Info 4/2014, Seite 14 ff) durch eine Änderung des § 67 Abs 8 lit b EStG die Steuerbegünstigung (sogenannte Fünftelregelung) für Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume für Zahlungen nach dem gestrichen wurde, versucht die Regierung, allfälligen kreativen Ansätzen zur Subsumtion von Abgangsentschädigungen unter andere Bestimmungen durch folgende Änderung im Budgetbegleitgesetz 2014 (beschlossen im Nationalrat am , die Kundmachung im BGBl bleibt abzuwarten) einen Riegel vorzuschieben:
§ 67 Abs 6 EStG wird wie folgt geändert:
a) Der erste Satz lautet:
„Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:“