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GesRZ 1, Februar 2020, Seite 1

Grunderwerbsteuerrechtliche Harmonisierungserfordernisse bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften

Bereits die Stammfassung des GrEStG 1955 kannte in § 1 Abs 3 den grunderwerbsteuerrechtlichen Tatbestand der Anteilsvereinigung. Dieser wurde vorerst unverändert in das GrEStG 1987 übernommen.

Der Tatbestand der Anteilsvereinigung betraf damit primär Kapitalgesellschaften. Die Vereinigung sämtlicher Anteile hätte bei einer Personengesellschaft (von Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft iSd § 2 Abs 2 UStG abgesehen) nämlich das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und damit eine Anwachsung nach § 142 UGB zur Folge. Diese Anwachsung erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG und nicht jenen des § 1 Abs 3 GrEStG.

Im Rahmen des StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, wurde die Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3 GrEStG) ua dahin gehend wesentlich verändert, als das für deren Erfüllung erforderliche Beteiligungsausmaß von 100 % auf 95 % abgesenkt wurde. Damit wurde es möglich, dass auch bei Personengesellschaften (außerhalb der Organschaft) eine grunderwerbsteuerliche Anteilsvereinigung stattfindet.

Neben dieser Änderung hat der Gesetzgeber aber auch dem deutschen Vorbild folgend einen eigenen Tatbestand für den Übergang von Anteilen an Personengesellschaften in § 1 Abs 2a GrEStG eingeführt. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt der Steue...

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