OGH 25.08.2005, 6Ob165/05s
Rechtssätze
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Normen | |
RS0044468 | Anerkenntnis; außerordentliche Revision nicht angenommen: Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, hängt vom Einzelfall ab und ist daher keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. |
Normen | |
RS0052128 | Auch nach Erfüllung des Ausgleichs bleibt bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurück, die von den Gläubigern zwar nicht eingeklagt und verrechnet, aber vom Schuldner bezahlt und auch verbürgt werden kann. |
Normen | |
RS0001231 | Da die rechtskräftige Bestätigung des (Zwangs-) Ausgleichs nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung und auf die Fälligkeit, so folgt daraus zwingend, dass auf Grund der im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Parteien (Dispositions-)maxime ein Ausgleich nur auf einen entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt werden darf; welcher aber dem Neuerungsverbot unterliegt. Ein Zwangsausgleich nach dem Zeitpunkt bis zu dem von diesen Tatsachen im gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, ist ein Oppositionsgrund. |
Normen | |
RS0033031 | Der nachträgliche Verzicht auf die Einrede des Zwangsausgleiches ist zulässig. Läßt sich der Schuldner zum Versprechen der Erfüllung einer - ursprünglich klagbaren - Naturalobligation herbei, so liegt der Rechtsgrund dieses Anerkenntnisses in dem ursprünglichen Rechtsgeschäft. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred K*****, vertreten durch Mag. Otto Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen die beklagte Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in Gänserndorf, wegen 58.138,27 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 225/04t-20, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 4 Cg 26/04w-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach hM (SZ 70/253 mwN) bleibt nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen (§ 1432 ABGB). Der Gläubiger kann nicht klagen oder verrechnen. Der Schuldner kann aber bezahlen oder volle Zahlung versprechen und auf die Unklagbarkeit verzichten (RIS-Justiz RS0033031).
Die Vorinstanzen haben ein konstitutives Anerkenntnis bejaht. Dagegen zeigt der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Für eine Erörterung des relevierten Themas einer Zahlungsverpflichtung „nach Tunlichkeit und Möglichkeit" bestand aufgrund der festgestellten wiederholten Zahlungsprolongationen kein Anlass. Zu diesem Punkt geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Tatfragen sind nicht revisibel.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00165.05S.0825.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAD-55364