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Verjährung bei falscher oder unterlassener Anmeldung
2012/08/0300
Sachverhalt
Bei einer Beschäftigungskontrolle durch das Finanzamt wurde am eine rumänische Staatsangehörige in einem Möbelhaus bei Reinigungsarbeiten angetroffen. Sie gab an, dass sie seit für die Firma arbeite und seit eine Gewerbeberechtigung für Reinigungsarbeiten habe. Es wurde festgestellt, dass sie im Zeitraum vom 12. bis zum als Arbeiterin zur Sozialversicherung angemeldet war, im Anschluss daran war sie als selbständige Reinigungskraft für das Unternehmen tätig. Für die Behörde lag keine selbständige Beschäftigung vor, sie verhängte daher für eine Beschäftigung im Zeitraum vom bis zum ohne Anmeldung vor Arbeitsbeginn eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,–. Im Berufungsverfahren wurde eingewendet, dass kein Dienstverhältnis vorgelegen habe. Die Instanz bestätigte die Entscheidung, reduzierte aber die Geldstrafe. Der VwGH hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit auf.
Rechtliche Beurteilung durch den VwGH
Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden (§ 33 Abs 1 ASVG).
Nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer Meldungen oder Anzeigen nic...