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Bauindustrie und Baugewerbe – Verfallsbestimmungen für Arbeiter
8 ObA 79/13w
Kollektivvertragliche Verfallsfrist
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht § 14 Z 3 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe – Arbeiter eine Verfallsfrist von drei Monaten ab der Beendigung des Dienstverhältnisses vor:
S. 20 „3. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen. Ha...