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Ruhepausen und Entgeltpflicht
8 ObA 61/13y
Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 12. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Rechtsgrundlagen
Nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren (§ 11 Abs 1 AZG). Ruhepausen sind keine Arbeitszeit (§ 2 Abs 1 Z 1 AZG) und daher entgeltfrei.
Eine Pause im Sinne der vorgenannten Bestimmungen liegt nur dann vor, wenn klar ist, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Pausenzeit keinen Arbeitseinsatz erbringen muss und somit eine im Voraus geplante Erholungsmöglichkeit eingeräumt wird. Die Pause muss spätestens zu ihrem Beginn umfangmäßig festgelegt sein
(). Das Warten auf den jederzeit möglichen Wiederbeginn der Arbeit ist keine Pause, sondern Arbeitsbereitschaft (). Der Arbeitnehmer muss also über die Pausenzeit völlig frei verfügen können ().
Die Arbeitszeit beginnt mit der Aufnahme der vereinbarten Arbeit nach der Pause. Die Zeit, die der Arbeitnehmer zum Anziehen der Arbeitskleidung ...