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OGH vom 14.09.2006, 6Ob164/06w

OGH vom 14.09.2006, 6Ob164/06w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Mag. Lukas B*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Mag. Ilse B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 127/06b-141, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Grundsätzlichen ist voranzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Dabei sind sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraums bewegt (aus jüngster Zeit 9 Ob 13/06m; 7 Ob 145/06h; 6 Ob 187/06b je mwN).

Die Vorinstanzen haben weder ihren Ermessensspielraum überschritten noch ist ihnen eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen.

2. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers:

2.1. Der Mann meint, der Oberste Gerichtshof habe im Ehescheidungsurteil 6 Ob 150/02f unter anderem ein ehewidriges Verhalten der Frau darin gesehen, dass diese schwerwiegende Eingriffe in die Vermögensrechte des Mannes dadurch gesetzt hatte, dass sie Vermögen realisiert und Liegenschaften dem Sohn geschenkt habe. Dieser Umstand müsse nunmehr im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden.

Nach ständiger (RIS-Justiz RS0057630), auf der Entscheidung 7 Ob 515/84 (= JBl 1986, 116) basierender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss der Verschuldensausspruch im Ehescheidungsverfahren nicht zwingend zum Zuspruch einer höheren Ausgleichszahlung führen. Wohl schließt § 83 Abs 1 EheG, der die maßgeblichen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung nur beispielsweise aufzählt, die Berücksichtigung eines Verschuldens an der Auflösung der Ehe nicht geradezu aus. Andererseits hat der Gesetzgeber aber zu erkennen gegeben, dass er ein solches Verschulden grundsätzlich nicht berücksichtigen will. Ein Verschuldensausspruch ist daher grundsätzlich nur dort zu berücksichtigen, wo es um die Einräumung einer Optionsmöglichkeit geht; sonst ist das Verschulden an der Auflösung der Ehe nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, also etwa bei Verschwendungssucht, bei einer kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder bei Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden. Derartige Umstände liegen hier aber nicht vor.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 91 Abs 1 EheG ohnehin ein Korrektiv bei einseitiger Verringerung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen durch einen Ehegatten vorsieht. In diesem Sinn ist auch der Hinweis des Obersten Gerichtshofs auf das Aufteilungsverfahren im Ehescheidungsurteil zu verstehen.

2.2. Der Mann weist darauf hin, dass die Frau während der vergangenen sechs Jahre und zwei Monate seit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einseitig wesentliche Vermögensvorteile genossen habe; sie habe nämlich die der nachehelichen Aufteilung unterliegende Ehewohnung unentgeltlich allein bewohnt und sich dadurch Mietaufwendungen erspart, während der Mann genötigt gewesen sei, derartige Mietaufwendungen zu tragen.

Der Oberste Gerichtshof lehnt es in ständiger Rechtsprechung ab, dem Ehegatten deshalb, weil er die Ehewohnung allein gebraucht, ein Benützungsentgelt aufzuerlegen. Die Anrechnung (etwa) eines fiktiven Mietwerts der dem Ehegatten überlassenen (ehemaligen) Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Dies wird damit begründet, dass der Ehegatte sein Wohnrecht aus § 97 ABGB ableitet und dieses Wohnrecht im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fortbesteht (1 Ob 68/00g mwN uva). Nach diesen Grundsätzen scheidet dann aber auch eine Berücksichtigung der Überlassung der (vormaligen) Ehewohnung im Rahmen des Aufteilungsschlüssels oder bei Festsetzung der Ausgleichszahlung aus.

2.3. Der Mann strebt einen Ausgleich für die von der Frau erzielten Zinserträgnisse aus einseitig realisierten Vermögenswerten für den Zeitraum zwischen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im April 2000 und der Antragstellung im Aufteilungsverfahren im Jänner 2003 an; in sechs Jahren hätten sich bei einer Mindestverzinsung von 4 % „beinahe 29.000 EUR" ergeben. Dazu fehlen aber zum einen Feststellungen der Vorinstanzen; zum anderen hat das Rekursgericht ohnehin anstelle des von ihm ermittelten Ausgleichsbetrags von rund 28.000 EUR einen solchen von 40.000 EUR festgesetzt (siehe 3.6.). Diese Differenz ergibt in etwa den vom Mann für nicht einmal 3 Jahre errechneten Zinsertrag.

2.4. Dem Argument, die Vorinstanzen hätten bei Bewertung der Ehewohnung zu Unrecht nicht deren Sachwert zugrunde gelegt, sondern sich auf das Ertragswertverfahren gestützt, sind die Ausführungen zu

1. entgegen zu halten. Diese Frage übersteigt an Bedeutung nicht das vorliegende Verfahren.

2.5. Der Mann hält dem Rekursgericht vor, zu Unrecht eine Schenkung allein zugunsten der Frau hinsichtlich der „S*****"-Wohnung angenommen zu haben. Diese sei der Frau gegen Einräumung eines uneingeschränkten Fruchtgenussrechts und mit der Verpflichtung zur aufmerksamen Wartung und Pflege der Geschenkgeber S***** übertragen worden, wobei Wartung und Pflege aber tatsächlich von beiden Ehegatten geleistet wurden. Diese Wohnung sei somit zu Unrecht aus der Aufteilungsmasse ausgeschieden worden.

Das Erstgericht hat bereits im ersten Rechtsgang festgestellt, die Betreuungsleistungen für die Nachbarn S***** seien nicht allzu aufwendig gewesen; die beiden hätten sich im Wesentlichen selbst versorgt. Erbracht worden seien die Leistungen für die Nachbarn primär von der Frau, zum Teil auch vom Mann. Dieser releviert nunmehr, das Rekursgericht habe sich weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang mit seinen Einwendungen gegen diese Feststellungen befasst und dennoch die „S*****"-Wohnung - als Schenkung an die Frau - nicht in die Aufteilungsmasse einbezogen; er rügt dies als Aktenwidrigkeit. Tatsächlich macht er aber eine Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens geltend, ohne jedoch darzustellen, was das Rekursgericht konkret hätte tun müssen; er sagt auch nicht, ob bzw welche Feststellungen konkret zu treffen gewesen wären. Ob die Übertragung der „S*****"-Wohnung an die Frau unter Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistungen tatsächlich (noch) als Schenkung anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls.

2.6. Nach Auffassung des Mannes hat das Rekursgericht zu Unrecht den Tiefgaragenabstellplatz und die Liegenschaft „N*****" aus der Aufteilungsmasse ausgeschieden. Es stehe zum einen nicht fest, dass die Frau die von ihrer Mutter zu diesem Zweck erhaltenen 50.000 S tatsächlich für den Erwerb des Tiefgaragenplatzes verwendet hat. Zum anderen stehe nicht fest, ob die Frau die von ihren Eltern erhaltenen 200.000 S für den Erwerb der Liegenschaft „N*****" verwendete. Nach den Feststellungen des Erstgerichts erhielt die Frau von ihrer Mutter bzw ihren Eltern 50.000 S bzw 200.000 S zum Ankauf des Tiefgaragenplatzes bzw der Liegenschaft „N*****". Jeweils etwa zeitgleich mit den Schenkungen erwarb sie die beiden Objekte. Die Auffassung des Rekursgerichts, diese seien im Hinblick auf § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, ist damit nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0057305) berücksichtigt diese Ausnahme auch Surrogate; ob aber im Einzelfall bestimmte Geldgeschenke für den Erwerb bestimmter Objekte verwendet wurden, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG.

2.7. Der Mann bekämpft weiters die Auffassung des Rekursgerichts, die Frage, inwieweit Schenkungen der Eltern der Frau (nur) an diese gemacht worden sind, sei eine Tatfrage; tatsächlich handle es sich um eine Rechtsfrage. Unter Berücksichtigung der Feststellung, die Eltern hätten der Frau investitionsbezogen und ohne ausdrückliche Schenkungswidmung für beide Ehegatten 304.000 S geschenkt, müsse aber von einer Schenkung an beide Ehegatten ausgegangen werden und dürfe daher der aus „werterhöhenden Investitionen" in das Elternhaus der Frau resultierende Betrag nicht um den gesamten geschenkten Betrag gekürzt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (jüngst 1 Ob 172/04g; RIS-Justiz RS0057458) sind Leistungen von Verwandten eines Ehegatten, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag desjenigen Ehegatten anzusehen, mit dem der Leistende verwandt ist. Dies gilt insbesondere auch für Geldgeschenke (etwa 9 Ob 163/02i); lediglich bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen kommt dieser Zweifelsregel keine Bedeutung zu (9 Ob 163/02i; vgl auch 6 Ob 178/03z). Eine Widmung der Schenkung von 304.000 S (auch) an den Mann wurde von den Vorinstanzen aber nicht festgestellt.

Die Entscheidung 2 Ob 5/04f (= EFSlg 111.353) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Dort ging es um eine Zuwendung eines Dritten, die während der Ehe beiden Ehegatten zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse zugute kommen sollte und daher dem aufzuteilenden Vermögen zugerechnet wurde. Hier geht es aber um eine Geldzuwendung an die Frau, die - offensichtlich - für Investitionen in das Elternhaus der Frau (nicht in die Ehewohnung!) verwendet wurde.

2.8. Schließlich hält der Mann noch die Kostenentscheidung des Rekursgerichts für „schlichtweg falsch und unverständlich". Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen ist er allerdings auf § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG zu verweisen, wonach der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig ist.

3. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:

3.1. Die Frau meint, das Rekursgericht habe zu Unrecht die Ehewohnung in die Aufteilungsmasse einbezogen. Der Mann habe dazu tatsächlich nichts beigetragen; die Rückzahlungen für die Ehewohnung seien lediglich deshalb über sein Konto gelaufen, weil er sie aufgrund seines höheren Einkommens steuerlich besser absetzen konnte. Im Gegenzug dazu sei zwischen den Ehegatten vereinbart gewesen, dass der Mann für die Frau und den Sohn keinen Geldunterhalt zu zahlen habe. Das Erstgericht hat im Zusammenhang mit der Finanzierung der von der Frau etwa 1,5 Jahre vor der Eheschließung erworbenen, teilweise kreditfinanzierten Ehewohnung umfassende Feststellungen getroffen. Demnach haben während aufrechter Ehe beide Ehegatten und auch deren Eltern Rückzahlungsleistungen erbracht sowie Investitionen in die Ehewohnung getätigt. Dass die monatlichen Tilgungsraten vom Mann geleistet wurden, gesteht die Frau selbst zu; auf das Motiv kommt es nicht an. Damit wurde aber - wertmäßig - ein durchaus erheblicher Teil der Ehewohnung von den Ehegatten während aufrechter Ehe finanziert und damit erworben. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Ehewohnung sei - wiederum wertmäßig - mit einem gewissen Anteil in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, ist durchaus vertretbar; wie hoch dieser Anteil zu sein hat, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 EheG.

Nicht nachvollziehbar ist das Argument der Frau, der Mann habe weder für sie noch für den Sohn Geldunterhalt leisten müssen; dieser sei mit den Leistungen für die Ehewohnung gegengerechnet worden. Sowohl nach § 140 ABGB als auch nach § 94 ABGB idF vor dem EheRÄG 1999 hatte der Mann bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft mit der Frau und dem Kind aber ohnehin keine Geldunterhaltsleistung zu erbringen; jedenfalls bieten die Feststellungen der Vorinstanzen dafür keine Anhaltspunkte.

3.2. Die Frau wiederholt ihren Standpunkt, es sei nicht von einem Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 auszugehen. Tatsächlich habe sie nämlich die gesamte Haushaltsführung allein bewältigt und die Ausgaben für die Lebensmittelbeschaffung und -versorgung allein getragen, sei einer ganztägigen Berufstätigkeit nachgegangen und habe nebenbei ein Hochschulstudium absolviert. Den Sohn hätten zunächst bis zu seinem 11. Lebensjahr ihre Eltern und dann sie allein betreut weiters, habe sie die Nachbarn allein versorgt und habe sechs Jahre lang Tätigkeiten im Betrieb des Vaters des Mannes erbracht. Der Mann habe hingegen keine Geldunterhaltsleistungen erbracht. Angemessen sei daher ein Aufteilungsschlüssel von 3 : 1 zugunsten der Frau. Die Aufteilung ist gemäß § 83 EheG nach Billigkeit vorzunehmen; diese rechtfertigt grundsätzlich ein Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 (6 Ob 65/05k ua = EFSlg 111.371 mwN). Macht ein Ehegatte im Revisionsrekursverfahren lediglich eine andere Billigkeitsbetrachtung geltend, stellt dies keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Einzelfalls dar (jüngst 6 Ob 65/05k ua = EFSlg 111.382 mwN). Daran vermögen auch die von der Frau aufgezeigten Umstände nichts zu ändern, steht diesen doch einerseits das deutlich höhere Einkommen des Mannes während der Ehe gegenüber; andererseits ist auch nicht ersichtlich, inwieweit etwa eine nebenberufliche Absolvierung eines Hochschulstudiums oder die Betreuung des Kindes durch die Großeltern zu einer Verschiebung des Aufteilungsschlüssels führen könnten. Die Versorgung der Nachbarn wiederum hat ohnehin zur Übertragung der „S*****"-Wohnung an die Frau geführt (siehe 2.5.).

3.3. Nach Meinung der Frau hat das Rekursgericht zu Unrecht „werterhöhende Investitionen" in das Elternhaus der Frau in die Aufteilungsmasse einbezogen und dem Mann daraus einen Teil - im Wege der Ausgleichszahlung - zugesprochen. Tatsächlich hätten sowohl sie als auch der Mann gegenüber ihrem Vater bei Übergabe des Elternhauses an die Frau auf einen Ersatz der getätigten Investitionen verzichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten kein aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten (jüngst 1 Ob 88/05f ua = EFSlg 11.342). Dies gilt aber dann nicht, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im vollen Genuss der Wertsteigerung im Vermögen des Dritten bleibt; in diesem Fall hat eine angemessene Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit bei der Aufteilung stattzufinden (9 Ob 56/05h = EFSlg

111.343 mwN). Unter diesen Billigkeitsgesichtspunkten ist es im vorliegenden Fall aber durchaus vertretbar, den Wertzuwachs („werterhöhende Investitionen") im Elternhaus der Frau bei der Aufteilung zum Teil zu Gunsten des Mannes zu berücksichtigen, ist das Elternhaus doch - einschließlich des Wertzuwachses - der Frau zugute gekommen. Dass der Mann bei aufrechter Ehe mit einem Verzicht der Frau gegenüber ihrem Vater auf Ersatz der Investitionen möglicherweise einverstanden gewesen ist, vermag daran nichts zu ändern.

3.4. Die Frau rügt, dass das Rekursgericht Wertpapiere in die Aufteilungsmasse einbezogen hat. Tatsächlich seien diese der Frau zu 2/5 von ihren Eltern geschenkt worden, zu 1/5 Ersparnisse des Sohnes gewesen und zu 2/5 in die Ehewohnung investiert worden. Im Übrigen habe der Mann selbst Sparguthaben in einem die Wertpapiere übersteigenden Wert in die Schweiz verbracht und diese so der Aufteilung entzogen. Damit wird allerdings keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.

3.5. Das Rekursgericht hat - so die Frau - zu Unrecht den zu leistenden Ausgleichsbetrag mit einer Verzinsung bereits ab Antragstellung im Aufteilungsverfahren und somit vor Fälligkeit versehen.

Auch wenn in der Regel keine Verzögerungszinsen für eine Ausgleichszahlung für den Zeitraum zwischen Rechtskraft des Ehescheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung anordnenden Entscheidung zustehen, hält es der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung besonderer Umstände wie etwa einer langen Verfahrensdauer bisweilen doch für billig, ab einem bestimmten Zeitpunkt die Ausgleichszahlung zu verzinsen und dadurch einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen (vgl 3 Ob 292/04v = EFSlg 111.406 ua). Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, betrifft aber lediglich den Einzelfall.

3.6. Das Rekursgericht hat nach Auffassung der Frau schließlich zu Unrecht auch „eine Pönale" im Zusammenhang mit ihren Schenkungen von Liegenschaftsvermögen an den Sohn in Höhe von rund 11.400 EUR zugesprochen. Dafür gebe es keine Billigkeitsüberlegungen. Abgesehen davon, dass auch diese Frage lediglich den Einzelfall betrifft, wurde schon darauf hingewiesen, dass von der Frau Zinserträgnisse aus einseitig realisierten Vermögenswerten für den Zeitraum zwischen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im April 2000 und der Antragstellung im Aufteilungsverfahren im Jänner 2003 realisiert wurden (siehe 2.3.). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis aber durchaus billig.