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OGH vom 21.02.2006, 5Ob214/05i

OGH vom 21.02.2006, 5Ob214/05i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag. Alfred P*****, 2.) Mag. Ingeborg P*****, 3.) Mag. Wilfried N*****, 4.) Henrike N*****, 5.) Walter H*****, 6.) Dagmar H*****, 7.) Johann S 8.) Margit S 9.) Johann B*****, 10.) Renata B*****, 1.) bis 10.): *****, 11.) DI Peter M*****, 12.) Mag. Franz P*****, 13.) Marianne P*****, 14.) Mag. Hubert H*****, 15.) Mag. Elfriede H*****, 16.) Dr. Alfred G*****, 17.) Dr. Rosa-Maria G*****, 18.) Mag. Rupert H*****, 19.) Mag. Helga H*****, 20.) Hubert H*****, 21.) Hermine H*****, 22.) Mag. Franz H*****, 23.) Renate H*****, 12.) bis 23.): *****, 24.) DI Anton E*****, 25.) Barbara E*****, 26.) Gottfried Z 27.) Irmgard G*****, 28.) Josef B*****, 29.) Maria B*****, 30.) Dr. Friedrich B*****, 31.) Mag. Monika Bauer, 32.) Walter Medicus, 33.) Ursula M*****, 34.) Otto A*****, 35.) Maria A*****, 24.) bis 35.): *****, 36.) Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Michaela P*****, 37.) Johannes R*****, 38.) Martha R*****, 36.) bis 38.): *****, 39.) DI Dr. Alois S 40.) Dr. Bernhard B*****, 41.) Mag. Christiane B*****, 40.) und 41.): *****, 42.) Mag. Hartwig G***** und 43.) Silvia W*****, alle vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, und deren Nebenintervenienten 1.) DI Fritz M*****, und 2.) DI Peter K*****, beide vertreten durch Dr. Alfred Jäger ua Rechtsanwälte in Linz, 3.) Z***** Baugesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerwald Schmidberger, Rechtsanwalt in Steyr, und 4.) G***** Co GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger ua Rechtsanwälte in Eferding, wegen 509.122,76 Euro sA . und Feststellung (Streitwert 65.405,55 Euro), über die außerordentliche Revision der zu 26.), 27.), 34.), 35.), 36.), 37.), 38.), 39.), 40.), 41.) und 43.) klagenden Parteien gegen das Teilurteil und den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 181/04g-174, womit das Zwischen- und Teilurteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 5 Cg 24/97t-162, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zu 26.), 27.), 34.), 35.), 36.), 37.), 38.), 39.), 40.), 41.) und 43.) klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

A. Zur außerordentlichen Revision der zu 26.), 27.), 34.), 35.), 36.), 37.), 38.), 39.), 40.), 41.) und 43.) klagenden Parteien:

1. Die Revisionswerber, Rechtsnachfolger im Mit- und Wohnungseigentum der ursprünglichen Käufer, führen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aus, das Berufungsgericht habe ihre Aktivlegititmation zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegen die beklagte Errichterin der Wohnungseigentumsanlage und ursprüngliche Verkäuferin der Wohnungseigentumsobjekte, zu Unrecht verneint und dabei die Rechtslage grob verkannt:

1.1. Die Revisionswerber hätten sich ausdrücklich auf den Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten „aufgrund der vorliegenden Verträge (Beilage ./D und ./J) berufen und auch dazu ihre Einvernahme und die Einvernahme der Vertragsverfasser beantragt". Nach diesen Verträgen liege nicht bloß eine Einzelrechtsnachfolge im Miteigentum vor, sondern ein Eintritt in alle Rechte und Pflichten der Voreigentümer, insbesondere auch in jene aus dem Errichtungsvertrag mit der Beklagten; der vom Berufungsgericht dazu verlangten „gesonderten" Zession der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche habe es nicht bedurft.

1.2. Nach Ansicht der Revisionswerber könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass für den Errichter einer Wohnungseigentumsanlage ein späterer Eigentümerwechsel bei einzelnen Wohnungseigentumsobjekten von vorneherein wahrscheinlich sei, weshalb die späteren Erwerber, hier die Revisionswerber, von der Schutzwirkung der ursprünglichen Kauf- und Wohnungseigentumsverträge umfasst seien.

2. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht klar zwischen der Rechtsnachfolge im Mit- und Wohnungseigentum einerseits und jener in die Rechte als Vertragspartner der beklagten Errichterin der Wohnungseigentumsanlage differenziert hat. Die bloße Rechtsnachfolge im (Mit-)Eigentum der Liegenschaft bewirke nicht auch die Nachfolge in die Rechte aus den Verträgen mit der Beklagten, vielmehr wäre dazu eine Abtretung (Zession) dieser Rechte erforderlich gewesen (Berufungsurteil S 28 f). Dieser Ansicht des Berufungsgerichts treten die Revisionswerber nicht grundsätzlich entgegen; sie vertreten aber den Standpunkt, einen solchen Eintritt in die Rechte aus den Verträgen der ursprünglichen Erwerber mit der beklagten Errichterin der Wohnungseigentumsanlage ausreichend behauptet zu haben und aus den vorliegenden Verträgen auch nachweisen zu können, wozu eine „gesonderte" Zession nicht erforderlich sei.

3. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Behauptung der Revisionswerber - für den von diesen reklamierten Rechtsübergang keine „gesonderte" Zession, sondern (bloß) eine ausdrückliche - im Sinn einer ausreichend konkreten - Behauptung der Abtretung der vertraglichen Rechte verlangt (Berufungsurteil S. 28 f). Wie aber das Parteienvorbringen zu verstehen und ob es (in einer bestimmten Richtung) ausreichend spezifiert ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, weshalb der Klärung dieser Frage regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn das Verständnis des Prozessvorbringens mit dem Wortlaut oder den Sprachregeln unvereinbar ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder sonst eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0042828; 5 Ob 17/03s mwN; 5 Ob 136/01p; 10 Ob 222/00w).

Die Frage der Aktivlegitimation der Kläger hatte bislang in diesem schon Jahre dauernden Rechtsstreit imponierende Bedeutung und war vom Erstgericht - entsprechend dem Auftrag des Obersten Gerichtshofs im Aufhebungsbeschluss zu 5 Ob 165/03f - bei der Streitverhandlung am ausdrücklich erörtert worden (AS 581 und 583; S 1 und 3 in ON 158). Die Revisionswerber führten dazu aus, sie seien „als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten der vormaligen Miteigentümer eingetreten. .... Beweis: vorzulegende Urkunden, PV" (AS 581 verso) und über ausdrückliche Nachfrage des Erstrichters nach einer Rechtsnachfolge durch Zession, „dass bislang eine ausdrückliche Zession der Rechtsvorgänger der genannten Rechtsnachfolger nicht erfolgt sei" (AS 583). Wenn das Berufungsgericht in diesem Vorbringen keine ausreichend konkrete Behauptung erblickte, dass die vertraglichen Rechte der ursprünglichen Käufer gegenüber der Beklagten auf die Revisionswerber als nachfolgende Erwerber übergegangen seien, dann ist darin jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen, bleibt doch nach dem dargestellten Prozessvorbringen offen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Vertrag und mit welchem konkreten Inhalt eine Zession dieser Rechte erfolgt sein soll.

4. Die Aktivlegitimation der Revisionswerber auf Grund einer Schutzwirkung der zwischen den ursprünglichen Erwerbern und der Beklagten abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsverträge hat das Berufungsgericht vorrangig deshalb verneint, weil die Revisionswerber reine Vermögensschäden geltend machten, die nicht im Rahmen vertraglicher Schutzwirkung zu Gunsten Dritter liquidiert werden könnten und weil ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dort nicht zu unterstellen sei, wo der Dritte - wie hier - gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus einem eigenen Vertrag haben (Berufungsurteil S 30 f). Diese - die Ablehnung einer Schutzwirkung selbstständig tragenden - Gründe bekämpfen die Revisionswerber nicht substanziell; auf die Frage, ob dann eine vertragliche Schutzwirkung zu Gunsten der Revisionswerbern auch noch deshalb zu verneinen ist, weil für den Errichter einer Wohnungseigentumsanlage ein späterer Eigentümerwechsel bei einzelnen Wohnungseigentumsobjekten nicht als von vorneherein wahrscheinlich anzusehen sei, kommt es dann nicht mehr entscheidend an (zu selbstständig tragfähigen Alternativbegründungen vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 11 mwN).

Da die Revisionswerber somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend machen, ist ihr Rechtsmittel unzulässig und zurückzuweisen.

B. Zum Rekurs der Beklagten:

1. Das Berufungsgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung für zulässig erklärt, dass „der Klärung der Frage, welche Auswirkungen die besondere Ausgestaltung des vorliegenden Falles, etwa der Beitritt der Wohnungseigentumswerber zum Grundkaufvertrag, auf die Frage der Tragung des Baugrundrisikos (habe), über diesen Rechtsstreit hinaus erhebliche Bedeutung (zukomme)". Die Beklagten erkennen darüber hinaus weitere erhebliche Rechtsfragen, nämlich betreffend die Beweislast für die Einhaltung gebotener Sorgfaltsanforderungen zur Prüfung der Bauplatztauglichkeit und zur Frage, ob den Klägern - wie vom Berufungsgericht vorgesehen - die Möglichkeit einzuräumen sei, einerseits das Leistungsbegehren betreffend den jeweils auf sie entfallenden Anteil am eingesetzten oder zu bevorschussenden Deckungskapital - ohne Teilabweisungen und Kostenfolgen - und andererseits das Feststellungsbegehren im Hinblick auf die allfällige Berechtigung des von den Beklagten erhobenen Verjährungseinwands zu präzisieren oder ob - so der Standpunkt der Beklagten - die Begehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen seien, jedenfalls aber nur mit Kostenfolgen präzisiert werden dürften.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042544) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig; in diesem Fall kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung des Rekurses auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

2.1. Sowohl das Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 53) als auch die Beklagte (Revision S 8) gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich - was insbesondere die Gestaltung der Vertragsbeziehung zwischen den ursprünglichen Käufern der Wohungseigentumsobjekte und der Beklagten als Errichterin der Anlage betrifft - um eine „ganz besondere Fallkonstellation" handelt, die - wie die Beklagte an genannter Stelle betont - nicht beliebig mit anderen Wohnungseigentumsprojekten vergleichbar ist; ganz spezifische Besonderheiten eines Falles schließen aber eine richtunggebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus, womit allein schon die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zu verneinen sind.

2.2. Ob ein Vertrag - hier in Bezug auf die Einstandspflicht der Beklagten für die Bauplatzeignung - im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt im Übrigen auch nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358 [T11]). Insbesondere wenn die berufungsgerichtliche Auslegung etwa bestehenden Auslegungsregeln widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre, kann dem über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Z 1 ZPO zukommen (RIS-Justiz RS0042871 [T5]); ob auch eine andere Auslegung - etwa die von der Rechtsmittelwerberin favorisierte - möglich ist, hat dagegen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RS0042871 [T15]). Das Berufungsgericht kann sich mit seiner Ansicht, die Beklagte habe für die Eignung des Baugrundes einzustehen, darauf stützen, dass diese das Grundstück - wenngleich unter Beitritt der späteren Wohnungseigentumserwerber - angekauft hat, das Bauvorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Beklagten durchzuführen war, die Beklagte den Vertrag mit dem verantwortlichen Architekten abgeschlossen hat, der Beklagten die Auswahl der ausführenden Unternehmer vertraglich zustand und von dieser auch tatsächlich getroffen wurde und die Beklagte, wie sich aus § 6 Punkt 5.) der Anwartschaftsverträge ergibt, den Wohnungseigentumserwerbern auch gewährleistungspflichtig sein sollte; bei dieser Sachlage stellt die vom Berufungsgericht angenommene Einstandspflicht der Beklagten für die Baugrundeignung jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalls dar, die vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste. Die Beklagte zeigt eine solche auch nicht auf, sondern beruft sich im Wesentlichen nur auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Einzelfalls, ohne sich auf konkrete vertraglichen Bestimmungen berufen zu können, die auf der Basis geltender Auslegungsregeln ihren gegenteiligen Standpunkt begründen könnten.

3. Die Beklagte macht geltend, das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltsverletzung sei vom Geschädigten zu beweisen und demnach wären die Klagebegehren „aufgrund der eindeutigen und unmissverständlichen Ausführungen des zuständigen Sachverständigen ...., wonach eben zum Zeitpunkt 1984 Kenntnisse der Schrumpf- und Quellbewegungen in Tonböden nicht dem Stand der Technik entsprachen, hinsichltich sämtlicher Kläger abzuweisen gewesen, ohne dass es einer neuerlichen Aufhebung und Zurückweisung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung" bedürfe. Ob zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Vornahme von Untersuchungen bodenmechanischer und tonmineralischer Art dem seinerzeitigen Stand der Technik entsprach, noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, ist aber ein Akt der Beweiswürdigung, der einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (vgl RIS-Justiz RS0043414).

4. Ob mit den Klägern im fortgesetzten Verfahren Leistungs- und Feststellungsbegehren - insbesondere aus Gründen prozessualer Fairness, weil das Erstgericht dazu keinen Bedarf gesehen hat (vgl 6 Ob 86/02v) - noch (ergänzend) zu erörtern und diesen die Möglichkeit einer Präzisierung zu eröffnen ist, muss sich zwangsläufig am konkreten Verfahrensverlauf orientieren und stellt damit ebenfalls eine typische Frage des Einzelfalls dar. Wenn das Berufungsgericht vorliegend die Präzisierungsmöglichkeit eingeräumt hat, dann stellt dies im Hinblick darauf, dass im bisherigen Verfahren die Aktivlegitimation der Kläger im Vordergrund stand und das Erstgericht das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt hat, jedenfalls keine unvertretbare Beurteilung dieser verfahrensrechtlichen Frage dar. Die allfällige Bedeutung einer erst abzuwartenden Präzisierung der Klagebegehren für die Verjährungsfrage ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht vorwegzunehmen und ob daraus Kostenfolgen zu Lasten der Kläger abzuleiten sind, ist eine Frage der Kostenentscheidung, die der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist (vgl RIS-Justiz RS0044233; RS0053407).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO ist der Rekurs der Beklagten unzulässig und zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
EAAAD-55085