OGH vom 09.10.2014, 6Ob163/14k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** R*****, gegen die beklagte Partei I***** R*****, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 285/14h, 44 R 286/14f 79, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Sat z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Insoweit das Erstgericht mit den angefochtenen Beschlüssen vom Kläger angebotene und vorgelegte Beweismittel (Urkunden) zurückgewiesen hat, entspricht die Zurückweisung der dagegen vom Kläger erhobenen Rekurse durch das Rekursgericht der Rechtslage. § 291 Abs 1 ZPO ordnet an, dass unter anderem gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise zurückgewiesen werden, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
2.1. Nach der generellen Anordnung des § 257 Abs 4 ZPO sind gegen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen Rechtsmittel nicht zulässig. Dazu gehört auch die Zurückweisung vorbereitender Schriftsätze, die wie im vorliegenden Fall nach Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung überreicht werden (RIS Justiz RS0039046; Fucik in Rechberger , ZPO 4 [2014] § 257 Rz 3).
2.2. Das Erstgericht hat die Schriftsätze des Klägers in Anwendung des § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Nach dieser Bestimmung ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Die Partei ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden wird. Ob eine solche Zurückweisung (abgesondert) anfechtbar ist, erscheint nicht eindeutig:
Während dies in der Literatur ( Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 § 86a Rz 7) unter Hinweis auf die ErläutRV 981 BlgNr XXIV. GP zum Budget-begleitgesetz 2011 zu § 86a Abs 1 ZPO ohne Einschränkung bejaht wird (ebenso 4 Ob 26/14y; vgl auch 1 Ob 127/14d), bejahen die ErläutRV eine Rekurslegitimation zwar ausdrücklich bei Zurückweisung beleidigender Schriftsätze nach § 86a Abs 1 ZPO, äußern sich hinsichtlich der Zurückweisung von Schriftsätzen nach § 86a Abs 2 ZPO jedoch nicht. Auch Mayr (Neuerungen im Außerstreitverfahren durch das BBG 2011, Zak 2011/306) und Reisenhofer (Neuerungen im Zivilverfahrensrecht durch das Budgetbegleitgesetz 2011, JAP 2011/2012/6), die sich ebenfalls mit § 86a ZPO literarisch befasst haben, nehmen zu einer (allfälligen) Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht Stellung.
Sowohl aus § 86a Abs 1 ZPO als auch aus § 10 Abs 4 bis 6 AußStrG ergibt sich allerdings der Wille des Gesetzgebers, die Behandlung beleidigender beziehungsweise verworrener, unklarer und sinn- oder zweckloser Schriftsätze den Verbesserungsvorschriften von ZPO bzw AußStrG zu unterstellen. Demnach ist zwar nicht die Anordnung einer Verbesserung, wohl aber die Zurückweisung eines nicht verbesserten Schriftsatzes anfechtbar (§§ 84, 85 ZPO), es sei denn die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses wäre nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig ( Konecny , Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, JBl 1984, 13; G. Kodek in Fasching/Konecny , ZPO² [2003] §§ 84, 85 Rz 283). Dies ist vor allem bei vorbereitenden Schriftsätzen im Hinblick auf § 257 Abs 4 ZPO der Fall ( G. Kodek aaO; vgl auch 2 Ob 45/64 EvBl 1964/301; 4 Ob 545/74 EvBl 1975/107).
Das Rekursgericht hat sich zutreffend an dieser Rechtsprechung orientiert; der außerordentliche Revisionsrekurs ist deshalb nicht zulässig. Die Entscheidungen 4 Ob 26/14y und 1 Ob 127/14d stehen dieser Auffassung nicht entgegen, befassen sie sich doch zum einen mit Schriftsätzen im Rechtsmittelstadium (4 Ob 26/14y), in dem § 257 Abs 4 ZPO nicht zur Anwendung kommt, zum anderen mit Schriftsätzen in einem Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 127/14d), wobei das AußStrG eine dem § 257 Abs 4 ZPO vergleichbare Rechtsmittelbeschränkung nicht kennt.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00163.14K.1009.000