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OGH 03.10.2006, 5Ob213/06v

OGH 03.10.2006, 5Ob213/06v

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Nina T*****, vertreten durch Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner Leopold und Gertraud M*****, beide vertreten durch Dr. Ernst Mayrhofer, Sekretär des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbundes, 4020 Linz, Spittelwiese 13/1, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 14 R 140/05i-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Frage, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspricht, existiert bereits eine umfangreiche Judikatur (RIS-Justiz RS0069941; RS0070016; RS0070103; RS0070010; RS0070071). Eine Änderung der Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin, dass die Unterbringung von Bad und WC in einem Raum auch heute noch generell dem zeitgemäßen Standard entspreche, hat nicht stattgefunden. Auch in der Entscheidung 5 Ob 103/03p (= WoBl 2003/190, 356 = immolex 2004, 15 = NZ 2004, 152) wird zu dieser Frage betont, dass bei der Beurteilung, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspreche, auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen sei. „Bedachtnehmen" bedeute die Berücksichtigung aller dieser Beurteilungskriterien in ihrem Zusammenspiel, nicht aber die Prävalenz eines von ihnen ohne Rücksicht auf die anderen; an dieser Rechtsprechung wurde stets festgehalten. Im Übrigen betraf der dort beurteilte Fall, keinen mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt, waren doch dort ein am abgeschlossener Hauptmietvertrag und ein Mietobjekt zu beurteilen, in welchem Bad und WC unmittelbar durch eine Türe verbunden waren und das WC durch ein normales Fenster ins Freie entlüftet werden konnte.

2. Einer generellen Untersuchung, ob im Großraum L***** eine größere Anzahl relativ neuer Wohnungen existiert, in denen Bad und WC in einem Raum unterbracht sind, bedurfte es vorliegend deshalb nicht, weil hier eine Räumlichkeit zu beurteilen war, welche sich überdies durch eine spezifische Grundrissgestaltung und eine nur funktionell eingeschränkte Ent- und Belüftungsmöglichkeit auszeichnet. Wenn die Vorinstanzen unter Berücksichtigung dieser Umstände und des - bereits mit in Kraft getretenen - § 33 Abs 1 OÖ BauV sowie des - seit geltenden - § 20 Abs 6 OÖ BautechnikG, nach welchen Bestimmungen in Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen Klosett und Bad räumlich getrennt sein müssen, das Vorliegen einer zeitgemäßen Badegelegenheit zum verneinten, dann stellt dies die Beurteilung eines spezifischen Einfalls und jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Da die Antragsgegner keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF geltend machen, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
immolex-LS 2007/3
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00213.06V.1003.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAD-54912