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PV-Info 12, Dezember 2013, Seite 9

Die Fachkräfte-Verordnung 2014

Andreas Gerhartl

Gemäß § 13 Abs 1 AuslBG ist der BMASK ermächtigt, im Fall eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe festzulegen, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können. Von dieser Ermächtigung wurde durch Erlassung der Fachkräfte-VO 2014, kundgemacht in BGBl II 2013/328, ausgegeben am , Gebrauch gemacht.

Berufssystematik

In der VO werden zur Festlegung der Mangelberufe die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des AMS (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunterliegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer bezeichnet sind (zB Drehhelfer) – in den Anwendungsbereich der VO.

Ausbildung

Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 der VO genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist (sofern dies auch in Österreich zur Ausüb...

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