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OGH vom 23.02.2011, 3Ob19/11g (3Ob37/11d)

OGH vom 23.02.2011, 3Ob19/11g (3Ob37/11d)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Ignaz B*****, wegen Legung der Schlussrechnung, infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse der Sachwalterin Mag. Nathalie C. Dobner, Rechtsanwältin in Mödling, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht a) vom , GZ 16 R 409/10a 72, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 6 P 71/09w 68, bestätigt wurde, und b) vom , GZ 16 R 483/10h 79, mit dem der Rekurs der Sachwalterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 6 P 71/09w 73, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs vom gegen die Rekursentscheidung ON 72 wird nicht Folge gegeben.

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs vom gegen die Rekursentscheidung ON 79 wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der mit Beschluss vom für alle Angelegenheiten bestellten Sachwalterin wurde nach dem Tod des Betroffenen am erstmals mit Beschluss vom die Erstattung der Schlussrechnung bis aufgetragen (ON 57). Den Antrag vom (ON 58), die Frist bis zwei Wochen ab Vorlage der bezughabenden Unterlagen zu verlängern, begründete die Sachwalterin damit, ihr stünden die dafür benötigten Unterlagen noch nicht zur Gänze zur Verfügung: Sie habe die Originalbelege zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2008 und 2009 über dessen Ersuchen dem Finanzamt Mödling vorgelegt. Mit dem Gerichtskommissär sei vereinbart worden, dass dieser die aktuellen Vermögenswerte und den Einheitswert beischaffe und der Sachwalterin übermittle, was noch nicht geschehen sei. Über den Fristverlängerungsantrag entschied das Erstgericht nicht, forderte die Sachwalterin aber neuerlich am auf, die Schlussrechnung binnen 1 Woche zu erstatten (ON 59). Darauf folgte ein neuerlicher Antrag auf Verlängerung der Frist „binnen zwei Wochen ab Vorlage der bezughabenden Unterlagen“, weil die Sachwalterin zwar vom Gerichtskommissär die aktuellen Vermögenswerte und den Einheitswert der Liegenschaft des Betroffenen erhalten habe, das Ergebnis der Arbeitnehmerveranlagung für 2008 und 2009 jedoch noch nicht vorliege (ON 60). Dieser Antrag wurde vom Erstgericht mit Stampiglie am bewilligt (ON 61). Mit Beschluss vom forderte das Erstgericht die Sachwalterin (dennoch) neuerlich auf, binnen 14 Tagen Schlussrechnung zu erstatten und wies darauf hin, dass die Rechnungslegung nur das zum Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen zu erfassen habe; ausstehende Forderungen seien allenfalls anzumerken (ON 62). Zum weiteren Antrag vom , die Frist bis zu verlängern, führte die Sachwalterin unter anderem private und berufliche Umstände aus ihrer Sphäre ins Treffen, aber auch, dass die Kontoauszüge samt (Rechnungs )Belegen vom Finanzamt noch nicht rückgemittelt worden seien (ON 63). Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom ab; gleichzeitig forderte es die Sachwalterin auf, die Schlussrechnung bis spätestens zu legen, widrigenfalls Zwangsmittel nach § 79 AußStrG 2005 zur Anwendung kämen (ON 64). Den Rekurs der Sachwalterin dagegen wies das Rekursgericht mit Beschluss vom mangels Beschwer und abgesonderter Anfechtbarkeit des verfahrensleitenden Beschlusses zurück (ON 67).

Noch vor Zustellung dieser Rekursentscheidung verhängte das Erstgericht mit Beschluss vom , über die Sachwalterin gemäß § 79 AußStrG eine Geldstrafe von 600 EUR und trug ihr die Erstattung der Schlussrechnung bis auf. Seit der zuletzt gesetzten Frist zur Legung der Schlussrechnung mit seien mehr als fünf Wochen vergangen, auch der von der Sachwalterin zuletzt beantragte Termin sei ohne Legung einer Schlussrechnung verstrichen, weshalb das Gericht nicht mehr umhin könne, eine Zwangsmaßnahme zur Erzwingung der Rechnungslegung anzuordnen (ON 68).

Im dagegen von der Sachwalterin erhobenen Rekurs vom (ON 69) machte sie unter Hinweis auf die wegen der überraschenden Zustellung der Rekursentscheidung gemeinsam mit dem nunmehr bekämpften Beschluss des Erstgerichts am bisher fehlenden Möglichkeit dazu erstmals geltend, die eingeantwortete Erbin nach dem Betroffenen habe der Sachwalterin am mitgeteilt, dass sie keine weitere Fürsorge des Gerichts wünsche und die Legung der Schlussrechnung strikt ablehne.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Beantwortung von Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG 2005 nicht zulässig (ON 72). Bei den verfahrensinternen Zwangsmitteln des § 79 AußStrG handle es sich um Mittel zur Durchsetzung einer Verpflichtung einer Partei gegenüber dem Gericht, damit nicht um eine Ordnungsstrafe für vergangenes Fehlverhalten und auch nicht um einen Akt der „Strafgewalt des Gerichtes gegenüber Rechtsanwälten“, wie die Rekurswerberin vermeine. § 200 Abs 3 ZPO (iVm § 22 AußStrG) stehe daher der Verhängung der Geldstrafe über die Rechtsanwältin als Sachwalterin nicht entgegen. Liege dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so müsse es den Sachwalter durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Die Rechnung sei gegenüber dem Gericht zu legen, eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Betroffene einer Rechnungslegung des Sachwalters zustimmen müsse, sei nicht ersichtlich. Darauf, dass die Legung der Schlussrechnung von allfällig noch ausstehenden Steuerbescheiden unabhängig sei, sei die Rekurswerberin schon wiederholt hingewiesen worden.

Mit Beschluss vom wurde die Sachwalterin vom Erstgericht wieder aufgefordert, die Schlussrechnung mit genauer Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben einschließlich Bezug habender Belege binnen 14 Tagen vorzulegen, widrigenfalls eine Geldstrafe von 5.000 EUR verhängt werde (ON 73).

Den dagegen erhobenen Rekurs der Sachwalterin (ON 75) wies das Rekursgericht mit Beschluss vom mangels Beschwer und abgesonderter Anfechtbarkeit des verfahrensleitenden Beschlusses zurück (ON 79).

I. Gegen die Rekursentscheidung ON 72 richtet sich der Revisionsrekurs der Sachwalterin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung der angefochtenen Beschlüsse. Der Revisionsrekurs sei wertunabhängig nach § 62 Abs 1 AußStrG 2005 zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen fehle, ob Geldstrafen des Gerichts über „berufsmäßige Parteienvertreter“ zusätzlich zum Disziplinarverfahren zulässig seien und ob das Pflegschaftsgericht vom Sachwalter die Erstattung einer Schlussrechnung auch gegen den Willen des Rechtsnachfolgers des Betroffenen, der sie dem Sachwalter als nunmehriger Mandant verbiete, verlangen könne. Die Vorinstanzen seien von der Rechtsprechung aller drei Höchstgerichte abgewichen, wonach jeder seinen Rechtsstandpunkt in allen Instanzen ohne Rechtsnachteil prüfen lassen dürfe, ohne eine Strafe zu riskieren.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus folgenden Gründen zulässig :

1. Der von der Sachwalterin herangezogene § 22 AußStrG 2005 normiert die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen im Verfahren außer Streitsachen. Im gegebenen Zusammenhang geht es weder um die Ahndung von Beleidigungen in Schriftsätzen (§ 86 ZPO) noch um sitzungspolizeiliche Maßnahmen während einer Verhandlung wegen Störung, Ungebühr oder Beleidigung (§§ 197 bis 203 ZPO). Daher erweist sich die Entscheidung des erkennenden Senats zu 3 Ob 228/08p (= RIS Justiz RS0124331 = iFamZ 2009/63 [zust Fucik ]), die auch den Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Konformatbeschlüsse) vom Verweis auf die Bestimmungen der ZPO in § 22 AußStrG 2005 in Ansehung der für Beleidigungen in Schriftsätzen verhängten Strafen umfasst ansah, als nicht einschlägig. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Sachwalterin ist daher aus diesem Blickwinkel zu verneinen.

2. Das gilt auch in Anbetracht der Höhe der festgesetzten Geldstrafe von 600 EUR. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nämlich nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0008617; RS0038625). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG 2005 nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (RIS Justiz RS0109789 [T16]). Ein Revisionsrekurs in dieser Angelegenheit ist daher wertunabhängig grundsätzlich nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 zu behandeln (RIS Justiz RS0038625 [T2]).

3. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG 2005 ist zu lösen, weil die von der Sachwalterin aufgeworfenen Fragen der Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 über eine Rechtsanwältin als Sachwalterin und zur Disponibilität der Verpflichtung zur Legung einer Schlussrechnung gegenüber dem Gericht nach § 229 Abs 1 ABGB iVm § 134 AußStrG 2005 vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortet wurden.

4. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt .

a) Die Sachwalterin beruft sich darauf, der gemäß § 22 AußStrG 2005 sinngemäß anzuwendende § 200 Abs 3 ZPO verbiete die Verhängung von Geldstrafen über Rechtsanwälte und Notare wegen deren disziplinärer Verantwortlichkeit; es sei bedeutungslos, ob die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe auch repressiven oder nur willensbeugenden Zweck habe, weil das Disziplinarverfahren beide Zwecke verfolge.

Von der in § 22 AußStrG 2005 vorgesehenen sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der ZPO über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen im Verfahren außer Streitsachen kommt hier wie schon zu Punkt I.1. dargelegt nur eine Anknüpfung an den Begriff der „Strafen“ in Frage, weil den Gegenstand des bekämpften Beschlusses nicht die Bestrafung von Beleidigungen in Schriftsätzen oder von Störungen, von Ungebühr oder von Beleidigungen während einer Verhandlung bildet. Dieser Verweis umfasst nach herrschender Ansicht nur die allgemeine Bestimmung des § 220 ZPO betreffend die Regelung der Deckelung von Geldstrafen (vgl aber den in § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 enthaltenen Verweis auf § 359 EO; RIS Justiz RS0124113), deren Verwendung sowie der amtswegigen Vollziehung ( Fucik/Kloiber , AußStrG § 22 Rz 6; Rechberger in Rechberger , AußStrG § 22 Rz 5). Die von der Sachwalterin reklamierte sinngemäße Anwendung des § 200 Abs 3 ZPO auf die hier zu beurteilende Geldstrafe lässt sich daher mit § 22 AußStrG 2005 nicht begründen.

Schon das Rekursgericht hat darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Zweck der nach § 79 Abs 2 AußStrG 2005 angeordneten Zwangsmittel nicht ist, für die Vergangenheit zu bestrafen, sondern die Beugung des Willens des zu einer prozessualen Mitwirkung Verpflichteten (RIS Justiz RS0007310 [T8]; RS0124115 [T2]). Es handelt sich um verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt (RIS Justiz RS0124115; Feil , AußStrG § 79 Rz 1); diese kann sich aus ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben (hier aus § 229 Abs 1 ABGB iVm § 134 AußStrG), aus Verweisungsnormen oder aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht nach §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 2 AußStrG ( Klicka in Rechberger , AußStrG § 79 Rz 1 f; Fucik/Kloiber , AußStrG § 79 Rz 1 und 3).

Vom Außerstreitgericht wird daher bei der Verhängung einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG über eine zur Sachwalterin bestellten Rechtsanwältin weder ein Prozessbevollmächtigter (sondern ein vom Gericht bestellter gesetzlicher Vertreter) in Anspruch genommen noch eine Ordnungsstrafe iSd §§ 86, 199 und 200 ZPO auferlegt (sondern ein Beugemittel angewendet), sodass sich das Problem der Doppelbestrafung eines Rechtsanwalts gar nicht stellt (vgl Art 4 7. ZPMRK; Grabenwarter , EMRK 4 § 24 Rz 142).

Dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG gegen die Revisionsrekurswerberin steht daher ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht entgegen.

b) Nach Ansicht der Sachwalterin sei der Zweck der Rechnungslegung die gerichtliche Fürsorge für den Pflegebefohlenen, aber nicht ein Rechtsanspruch des Gerichts darauf als Selbstzweck. Es begründe eine disziplinäre, schwere Berufspflichtverletzung (sogar der Treuepflicht), gegen die Weisung des Rechtsnachfolgers des Pflegebefohlenen dem Gericht Rechnung zu legen.

Das Gesetz sieht sowohl in § 229 Abs 1 ABGB als auch in § 134 AußStrG ausdrücklich die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber dem Gericht vor. Die materiellrechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen daher auch die Rechnungslegungspflicht ihm gegenüber bleiben davon unberührt ( Fucik/Kloiber , AußStrG §§ 134 138 Rz 3; Zankl/Mondel in Rechberger , AußStrG § 134 Rz 1; vgl auch § 137 Abs 3 AußStrG). Eine Einschränkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung kennt das Gesetz nicht, vielmehr ist in § 135 Abs 2 AußStrG nur eine Ausnahme von der Rechnungslegungspflicht bezogen auf die laufende Rechnung vorgesehen, wenn dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist ( Zankl/Mondel in Rechberger , AußStrG § 135 Rz 5; Müller in Barth/Ganner , Handbuch des Sachwalterrechts 2 , 331).

Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen geäußerte Weisungen gegenüber dem Sachwalter vermögen diesen daher nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die Möglichkeit für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen. Es handelt sich dabei um für die vorliegende Beurteilung der Pflicht der Sachwalterin zur Legung der Schlussrechnung unbeachtliche Umstände.

Soweit sich die Sachwalterin auf ihre angeblichen Berufspflichten (Treuepflicht) gegenüber dem Rechtsnachfolger des Pflegebefohlenen beruft, verkennt sie ihre rechtliche Stellung als Sachwalterin.

c) Die Sachwalterin argumentiert auch, die Vorgangsweise des Erstgerichts, neuerlich eine Ordnungsstrafe von 5.000 EUR anzudrohen, habe zur Konsequenz, ein Rechtsschutzgesuch so lange zu bestrafen, bis die letzte Instanz darüber entscheide. Diese „Erfolgshaftung“ als Sanktion für die Ausübung des Rechts, seinen Standpunkt im Instanzenzug überprüfen zu lassen, ohne eine Strafe zu riskieren, widerspreche der Judikatur aller drei Höchstgerichte und einem fairen Verfahren nach Art 6 MRK. Dabei wird übersehen, dass die Frage, ob eine mit Zwangsmitteln durchzusetzende Handlungspflicht besteht, im Verfahren über die Zwangsstrafe geklärt wird. Von einer Erfolgshaftung entgegen Art 6 MRK könnte nur dann die Rede sein, wenn zu Unrecht verhängte und auch bezahlte Beugestrafen nicht zurückzuzahlen wären. Dies ist aber worauf die Rekurswerberin selbst verweist nicht der Fall.

d) Schließlich macht die Sachwalterin geltend, die Legung der Schlussrechnung sei ihr auch faktisch nicht möglich, zumal die dafür erforderlichen Geschäfts bzw Finanzunterlagen auf Aufforderung des Finanzamts diesem ausgefolgt worden seien und erst wieder rückausgefolgt würden.

Zwangsmittel nach § 79 AußStrG 2005 sind zwar nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich (geworden) ist (RIS Justiz RS0007310). Allerdings hat es die Sachwalterin schon in erster Instanz unterlassen, konkret anzugeben (und zu bescheinigen), welche näher bezeichneten Unterlagen sie wann dem Finanzamt übergeben hat, sodass die von ihr daraus abgeleitete Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nachvollzogen und überprüft werden kann. Ob dem Erstgericht in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler vorzuwerfen sind, kann dahin gestellt bleiben, weil solche im Rekurs nicht gerügt wurden (vgl RIS Justiz RS0074223), keinesfalls liegen solche von der Qualität des § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG vor (vgl RIS Justiz RS0037095 und RS0048529). Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) wird nicht geltend gemacht.

e) Der Revisionsrekurs, der im Übrigen weder die grundsätzliche Verpflichtung der Sachwalterin zur Legung der Schlussrechnung bezweifelt noch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe thematisiert, erweist sich somit als unberechtigt. Die mit dem Beschluss ON 64 zuletzt gesetzte Frist bis war bei Verhängung der Beugestrafe am abgelaufen und deshalb eine weitere Fristversäumnis der Sachwalterin daher zu bejahen.

II. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (zur Unanfechtbarkeit der Androhung von Strafen: RIS Justiz RS0006293; RS0006399) keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).