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OGH vom 25.02.2009, 3Ob19/09d

OGH vom 25.02.2009, 3Ob19/09d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1) Doris W*****, 2) Daniel W*****, und 3) Bernhard W*****, alle vertreten durch die Mutter Andrea W*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vermögensverwaltung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 365/08x-G-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 8 P 66/06p-G-20, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater der drei Kinder ist nach dem Scheidungsvergleich vom verpflichtet, „unverzüglich nach erfolgter Liegenschaftsübernahme zugunsten eines jeden Kindes eine Er- und Ablebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 3.633 EUR abzuschließen und die Kinder unwiderruflich als Begünstigte einzusetzen, welche mit Erreichen der Volljährigkeit entnommen werden darf".

Das Erstgericht trug dem Vater über Antrag der Kinder auf, bis zum die „Polizzen der Lebensversicherung/mündelsichere Geldanlage" zugunsten der Kinder dem Gericht vorzulegen.

Das Rekursgericht wies die Anträge der Kinder, „den Vater dazu zu verhalten, durch die Vorlage von Belegen nachzuweisen, dass er seiner Verpflichtung ..." aus dem Scheidungsvergleich nachgekommen ist, bzw „binnen acht Tagen die Versicherungspolizze sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Unterlagen zu übermitteln" ab. Die Anträge der Kinder zielten auf die Erfüllung oder den Nachweis der Erfüllung eines zwischen den Eltern geschlossenen Vergleichs ab. Dies sei nicht vom Regelungsbereich des § 133 AußStrG umfasst. Der Anspruch eines Minderjährigen gegen seine Eltern auf Herausgabe seines Vermögens oder von Teilen davon sei nur dann im Außerstreitverfahren geltend zu machen, wenn die vorenthaltene Sache dem Kind unstrittig gehöre. Das Außerstreitgericht habe nicht über Auseinandersetzungsansprüche zwischen dem Kind und seinen Eltern zu entscheiden; strittige Eigentumsfragen seien auf dem Rechtsweg auszutragen. Hier müsse infolge Weigerung des Vaters, die Versicherungspolizzen herauszugeben, auf Erfüllung des Vertrags geklagt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Kinder, mit dem sie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Vorlageauftrags anstreben, ist unzulässig.

1. Die Kinder haben zwar gegen ihren Vater aufgrund des sie begünstigenden Scheidungsvergleichs ihrer Eltern einen Anspruch auf Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtung (siehe zum direkten Anspruch des begünstigten Dritten: RIS-Justiz RS0017145), als Begünstigte aus der Lebensversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aber noch kein Leistungsrecht aus der Versicherung (§ 166 Abs 2 VersVG; vgl RIS-Justiz RS0080845, RS0007837). Die Verfolgung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Kinder, die sich aus dem Scheidungsvergleich ergeben, ist Sache der Mutter, der die Obsorge und damit auch die Vermögensverwaltung der Kinder zukommt. Ihr wären vom Pflegschaftsgericht allenfalls Aufträge in diesem Zusammenhang zu erteilen, nicht aber dem Vater (vgl 5 Ob 139/00b). Zwischen Eltern und Kindern strittige Rechtsverhältnisse sind im Prozessweg zu klären.

2. § 133 AußStrG regelt die gerichtliche Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens durch die dazu berechtigte und verpflichtete Person (hier die obsorgeberechtigte Mutter gemäß § 149 Abs 1 ABGB). Grundsatz ist - wie schon bei der Vorgängerbestimmung des § 193 AußStrG alt idF KindRÄG 2001 - die weitgehend selbstverantwortliche Verwaltung des gesetzlichen Vertreters (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG, § 133 Rz 1). Die Mutter selbst hat sich also um die allenfalls mögliche exekutive Durchsetzung des Vergleichs und die (vertragliche) Nebenverpflichtung des Vaters zur Auskunftserteilung zu kümmern. Aus den sie treffenden, der Aufsicht unterliegenden Pflichten kann ein im außerstreitigen Verfahren durchzusetzender Auskunftsanspruch der Kinder gegen den Vater nicht abgeleitet werden.

Da das Rekursgericht diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt ist, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.