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OGH vom 18.12.2002, 7Ob265/02z

OGH vom 18.12.2002, 7Ob265/02z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Braunegg Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedspruches (Streitwert EUR 58.448,35) und EUR 26.672,53 (sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 91/02v-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 2 Cg 181/01v-13, infolge Berufung der klagenden Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.884,42 (darin enthalten EUR 314,07 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach einer im Jahr 1999 von den Parteien geschlossenen "Vereinbarung" übernahm es die klagende Partei, Produkte der beklagten Partei (Handyzubehör, Freisprechanlagen udgl) im In- und Ausland zu vertreiben. Die Vereinbarung (in der die Klägerin T***** genannt und die Beklagte kurz als T***** bezeichnet wurde) enthielt ua auch folgende Bestimmung:

Vereinbartes Recht/Gerichtsstand

Beide Vertragsteile kommen überein, dass sämtliche Streitigkeiten über diese und aus dieser Vereinbarung durch ein Schiedsgericht entschieden werden mögen. Das Schiedsgericht soll aus drei Personen bestehen; sowohl T***** als auch T***** sollen je einen Schiedsrichter nominieren; die beiden nominierten Schiedsrichter sollen sich auf einen Vorsitzenden einigen. Unterlässt ein Streitteil mehr als 14 Tage (nach Aufforderung) die Nominierung eines Schiedsrichters oder können sich die beiden Schiedsrichter in 14 Tagen nicht auf einen Vorsitzenden einigen, werden der oder die fehlenden Mitglieder des Schiedsgerichtes vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Salzburg bestellt. Das Schiedsgericht hat in Salzburg zusammenzutreten und österreichisches Recht anzuwenden. Im Übrigen gelten die Regeln der österreichischen ZPO. Im Jahr 2000 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Mit Schreiben (Telefax) vom leitete Dr. Armenak U*****, der die Beklagte damals rechtsfreundlich vertrat, das Schiedsverfahren ein, in dem er der Klägerin mitteilte, dass die Beklagte Rechtsanwalt Dr. Georg G*****, W***** als ihren Schiedsrichter nominiere und die Klägerin auffordere, vertragsgemäß binnen 14 Tagen ihrerseits einen Schiedsrichter zu nominieren, damit sich die beiden Schiedsrichter auf einen Vorsitzenden einigen könnten und sich das Schiedsgericht konstituieren könne.

Mit Schreiben ihres deutschen Rechtsanwaltes Dr. Hans-Georg P***** bestritt die Klägerin jegliche Forderung der Beklagten und teilte ua mit, keine Veranlassung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zu sehen.

Daraufhin wandte sich der Beklagtenvertreter Dr. U***** mit Schreiben vom an die Salzburger Rechtsanwaltskammer und ersuchte unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung und das Ablehnungsschreiben der Klägerin um Namhaftmachung eines Schiedsrichters. Von der Anwaltskammer wurde mit Schreiben vom Dr. Peter B*****, Rechtsanwalt in *****, als Schiedsrichter nominiert. Mit Schreiben vom teilten die beiden Schiedsrichter Dr. G***** und Dr. B***** den Vertretern der Parteien mit, dass sie als Vorsitzenden Dr. Eberhard K*****, Richter in Ruhe in *****, zum Vorsitzenden bestellt hätten und dieser seine Bestellung angenommen habe. Nach der konstituierenden Sitzung des Schiedsgerichtes werde der Vorsitzende die Parteien weiter informieren.

Die konstituierende Sitzung des Schiedsgerichtes wurde am durchgeführt. Dabei wurden diverse Beschlüsse gefasst. Es wurde ua festgestellt, dass sich Dr. G***** und Dr. B***** auf Dr. K***** als Vorsitzenden/Obmann des Schiedsgerichtes geeinigt hätten. Der nunmehrigen Beklagten wurde vom Vorsitzenden aufgetragen, die Schiedsklage in vierfacher Ausfertigung bis längstens an das Schiedsgericht zu Handen des Vorsitzenden einzubringen. Den Schiedsparteien werde vom Vorsitzenden aufgetragen werden, einen Kostenvorschuss von jeweils S 50.000,-- auf ein für das Schiedsgericht eröffnetes Treuhandkonto einzubezahlen. Der Vorsitzende teilte diese Beschlüsse den Parteienvertreter mit Schreiben vom mit und übermittelte gleichzeitig den von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsrichtervertrag. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:

...

4.

Schiedsrichterhonorare:

1. Das Honorar der Schiedsrichter besteht aus dem Honorar für die Schiedsverhandlung und einem Urteilspauschale, weiter aus dem Honorar für die Beratungen und Tagungen des Schiedsgerichtes.

2. Der Anspruch auf das Honorar für die Schiedsverhandlung entsteht mit Beginn der ersten Verhandlung. Dieses Honorar wird nach der tatsächlichen Verhandlungsdauer bemessen, wobei insgesamt mindestens das Honorar für eine 4-stündige Verhandlung zu entrichten ist. Dieses Honorar wird für jeden Schiedsrichter nach der Tarifpost 3 A des RATG berechnet, wobei für zum Verhandlungsort zureisende Schiedsrichter der doppelte, ansonsten der einfache Einheitssatz zugeschlagen wird. Als Bemessungsgrundlage wird vom Streitwert laut Schiedsklage ausgegangen; wenn sich der Streitwert der Schiedsklage verändert, stellt ab Wirksamkeit dieser Änderung der neue Streitwert die Bemessungsgrundlage dar.

3. Der Anspruch auf das Urteilspauschale entsteht mit Veranlassung der Zustellung der Urteilsausfertigung an die Verfahrensparteien. ...

4. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Die Schiedsparteien verpflichten sich zur ungeteilten Hand zur Zahlung der nach diesem Vertrag den Schiedsrichtern zustehenden Beträge.

6. Fälligkeit der Schiedsrichterhonorare: Die Honoraransprüche des Schiedsrichters sind fällig, so bald das Verfahren durch Veranlassung der Zustellung des Urteiles oder durch Vergleich beendet wird, die Parteien Ruhen des Verfahrens mitteilen oder eintreten lassen bzw den Abbruch des Verfahrens wünschen oder das Schiedsgericht aus sonstigen Gründen das Verfahren nicht zu Ende führen kann.

7. Das Schiedsgericht ist nur insoweit und nur solange zum Tätigwerden verpflichtet, als diese Tätigkeiten deckende Kostenvorschüsse vorhanden sind. Sollten die Verfahrenskosten den zu Beginn des Verfahrens eingezahlten Vorschuss vorzeitig aufzehren, wird das Verfahren erst und nur so lange fortgesetzt, bis der weitere, sodann vorgeschriebene Kostenvorschuss geleistet und nicht aufgezehrt ist.

5.

Verfahren:

Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach freiem Ermessen (§ 587 Abs 1 ZPO); das Schiedsgericht wird im Rahmen dieses Ermessens die Verfahrensregeln der österreichischen Zivilprozessordnung sinngemäß anwenden.

...

10.

Zustandekommen des Schiedsvertrages:

Dieser Schiedsvertrag kommt auch dann, wenn nur eine der Schiedsparteien ihn unterfertigt, mit dieser zustande. Wenn eine Unterfertigung des Schiedsrichtervertrages durch beide Schiedsparteien auf gesonderten Vertragsausfertigungen erfolgt, sind diese Vertragsausfertigungen als einheitlicher Schiedsvertrag mit beiden Schiedsparteien anzusehen.

Am brachte die Beklagte die auf Zahlung von DM 108.372,22 (= EUR 55.409,84 sA) gerichtete Schiedsklage ein.

Am richtete der Klagevertreter namens der Klägerin ein Schreiben an den Vorsitzenden, in dem er ua darauf hinwies, dass die Aufforderung der Beklagten zur Nominierung eines Schiedsrichter, den gesetzlichen Erfordernissen des § 581 Abs 1 ZPO nicht nachgekommen sei, da die Klägerin darin lediglich aufgefordert werde, einen Schiedsrichter zu nominieren, nicht aber, hievon der auffordernden Partei Mitteilung zu machen. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, einen Schiedsrichter namhaft zu machen und die Beklagte auf Grund der mangelhaften Aufforderung nicht berechtigt gewesen, in der Folge eine Ersatzbestellung zu begehren. Die Klägerin sehe sich schon aus diesem Grund nicht in der Lage, den vorgeschlagenen Schiedsrichtervertrag zu unterfertigen. Die Klägerin sei jedenfalls nicht bereit, auf ihr Recht zur Bestellung eines Schiedsrichters zu verzichten.

Mit seinem Antwortschreiben vom teilte der Vorsitzende mit, der behauptete Mangel würde allenfalls zur Aufhebbarkeit des Schiedssspruches führen; das Schiedsgericht sei jedoch verpflichtet, das Schiedsverfahren durchzuführen und einen Schiedsspruch zu erlassen. Im Übrigen sei das Schiedsgericht der Ansicht, dass der behauptete Mangel nicht vorliege.

Die Klägerin brachte daraufhin am die Schieds-Klagebeantwortung ein. Es folgten eine Replik der Beklagten und ein Schriftsatz der Klägerin mit Vertagungsantrag, in dem wiederum die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gerügt wurde. Der Vorsitzende wies mit Schreiben vom den Vertagungsantrag ab.

Nach einem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom kam es am zur ersten Verhandlung vor dem Schiedsgericht, bei der die Parteien durch ihre Rechtsanwälte vertreten waren. Vor Eingehen in die Verhandlung brachte der Klagevertreter vor, dass er das Mitglied des Schiedsgerichtes Dr. G***** mit der Begründung ablehne, dass dieser sich mit dem Beklagtenvertreter und dem Geschäftsführer (richtig: Alleinvorstand) der Beklagten im Speisewagen eines Zuges getroffen habe. Der Beklagtenvertreter erklärte, dass dies richtig sei, dass aber über die gegenständliche Sache weder vorher noch nachher gesprochen worden sei. Nach Erörterung und Beratung verkündete der Vorsitzende des Schiedsgerichtes den Beschluss auf Abweisung des Ablehnungsantrages. Weiters wurde den Parteien der Erlag eines weiteren Kostenvorschusses von S 130.000,-- (EUR 9.447,47) zur ungeteilten Hand zuzüglich noch fehlender S 50.000,-- (EUR 3.633,64) aufgetragen. Es wurden sämtliche Schriftstücke betreffend die Bestellung des Schiedsgerichtes zum Akt genommen und verlesen, weiters die Schiedsklage, die Klagebeantwortung und die weiteren Schriftsätze. Nach weiterem Vorbringen und Gegenvorbringen fasste das Schiedsgericht den Beweisbeschluss. Sodann wurde die nächste mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme für den anberaumt.

In der Folge teilte der Schiedsrichter Dr. Georg G***** dem Vorsitzenden mit Schreiben vom mit, dass er sich nunmehr doch für befangen erkläre. Er bitte, seine Befangenheit beschlussmäßig festzustellen und sogleich gemäß § 581 ZPO die (schieds-)klagende Partei aufzufordern, einen anderen Schiedsrichter zu bestellen. Gleichzeitig gebe er sein Honorar als Schiedsrichter mit beiliegender Honorarnote bekannt und bitte das Schiedsgericht, diese Kosten gelegentlich zur Anweisung zu bringen. Hintergrund dieser Erklärung war, dass Dr. G***** bereits mit Stiftungsurkunde vom zu einem von drei Vorständen der an diesem Tag in seiner Kanzlei errichteten U***** Privatstiftung bestellt worden war. Stifter der Privatstiftung waren Traugott W***** und Dr. Alexander N*****, der Vorstand der Beklagten. Zweck dieser Privatstiftung ist die Ausstattung und Unterstützung des Lebensunterhaltes im Allgemeinen, der Förderung der Berufsausbildung und Erziehung, die Altersvorsorge sowie die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne von Begünstigten dieser Stiftung, die Vermögenssicherung für die Begünstigten sowie die Sicherung des Fortbestandes der Privatstiftung und die Erhaltung des Stiftungsvermögens. Der Vorstand vertritt die Stiftung in allen Angelegenheiten nach außen, wobei jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Am erklärte der Vorsitzende des Schiedsgerichtes Dr. Georg G***** für befangen und trug der Beklagten auf, binnen 14 Tagen einen neuen Schiedsrichter namhaft zu machen, woraufhin diese mit Schreiben vom Rechtsanwalt Dr. Stefan H***** als Schiedsrichter benannte.

Mit Beschluss vom bestimmte der Vorsitzende aus Anlass des Ausscheidens des Schiedsrichters Dr. G***** die Honorare aller drei Schiedsrichter und ersuchte Dr. B***** um Anweisung der Beträge aus dem Treuhandkonto. Diese Vorgangsweise, insbesondere die Bestimmung der Honorare rügte die Klägerin mit Schriftsatz vom und lehnte sowohl den Vorsitzenden als auch Dr. B***** aus diesen Gründen als befangen ab. Weiters lehnte die Klägerin noch einmal Dr. G***** als Schiedsrichter für das gesamte Verfahren ab und verwies darauf, dass dieser offensichtlich schon zu einem früheren Zeitpunkt über die U***** Privatstiftung in einem Naheverhältnis zu den Entscheidungsträgern der Beklagten gestanden sei. Mit Beschluss vom wies der Vorsitzende diese Anträge auf Ablehnung ab.

Am folgte eine Sitzung des Schiedsgerichtes in der neuen Zusammensetzung. Dabei wurde durch den neuen Schiedsrichter der Obmann bestätigt und der Beschluss über die Honorierung der Schiedsrichter und auch der Beschluss über die Ablehnung der Befangenheit genehmigt.

Am fand eine mündliche Verhandlung in der Schiedsgerichtssache statt, bei der die Parteien wiederum durch ihre Anwälte vertreten waren. Dabei wurde zunächst der Eintritt des neuen Schiedsrichters erörtert und der Schiedsrichtervertrag ergänzt. Der Klagevertreter führte aus, dass kein ordnungsgemäßer Beschluss bezüglich der Ablehnung des Schiedsrichters Dr. G***** vorliege, weil der Genannte in den betreffenden Beschluss des Schiedsgerichtes nicht eingebunden gewesen sei; Dr. G***** hätte mitabstimmen müssen. Nach Erörterung und Beratung verkündete der Vorsitzende den Beschluss auf Ablehnung dieses Antrages. Weiters wurden die Feststellungen aus dem Protokoll der Sitzung vom übernommen. Sodann wurde der Beschluss auf Wiederholung der bisherigen Verhandlungsergebnisse gemäß § 138 ZPO gefasst, insbesondere des Inhaltes des Verhandlungsprotokolles vom samt Beweisbeschluss. In weiterer Folge wurde das Schiedsgerichtsverfahren durch weitere Verhandlungen am und fortgesetzt, wobei mehrere Zeugen vernommen wurden. Den Parteien wurde auch noch ein weiterer Kostenvorschuss von S 160.000,-- = EUR 11.627,65 aufgetragen. Schließlich verkündete das Schiedsgericht den Beschluss auf Abweisung der noch offenen Beweisanträge. Die Parteien legten Kostennoten.

Am fasste das Schiedsgericht folgenden Schiedsspruch:

Das Schiedsgericht hat in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch Herrn Dr. Armenak U*****, Rechtsanwälte, ...., gegen die beklagte Partei T***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Herrn Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt, ..., wegen ausgedehnt DM 114.315,04 samt Nebengebühren, durch den Obmann Dr. Eberhard K***** und die Schiedsrichter Dr. Peter B***** und Dr. Stefan H***** nach nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung die Beschlüsse gefasst:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.)
Die Konstituierung des Schiedsgerichtes ist rechtmäßig erfolgt.
2.)
Die Ablehnungsanträge der Beklagten werden als unbegründet abgewiesen.
3.) Es wird wie folgt erkannt:
a) Die Forderung der Klägerin besteht mit einem Betrag von DM 114.315,04 samt 5 % Zinsen aus DM 108.372,22 seit bis , samt 6,5 % Zinsen vom bis , samt 6,75 % vom bis , samt 7 % Zinsen vom bis und samt 7 % Zinsen aus DM 114.315,04 seit zu Recht.
Die Gegenforderung der Beklagten besteht nicht zu Recht.
b) Die Beklagte ist daher schuldig, der Klägerin den Betrag von DM 114.315,04 samt 5 % Zinsen aus DM 108.372,22 seit bis , samt 6,5 % Zinsen vom bis , samt 6,75 % vom bis , samt 7 % Zinsen vom bis , und samt 7 % Zinsen aus DM 114.315,04 seit , sowie die mit S 897.008,32 bestimmten Kosten dieses Rechtsstreites (darin sind enthalten an Barauslagen S 592.500,-- und an USt S 50.751,39) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
c)
Das Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen.
d)
Die Entlohnung des Schiedsgerichtes wird einer gesonderten Bestimmung vorbehalten.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruches und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von S 348.553,20 und DM 2.526,08 (insgesamt EUR 26.672,53), wobei sie die Aufhebungsgründe gemäß § 595 Abs 1 Z 3, 4 und 7 bzw Z 2 bzw Z 5 ZPO geltend macht. In der Person Dris. Georg G***** sei ein befangener und von ihr abgelehnter Schiedsrichter tätig gewesen, womit die Frist zur Nominierung eines eigenen Schiedsrichters durch die Klägerin nicht in Gang gesetzt habe werden können, die Bestellung des Ersatzschiedsrichters durch den Präsidenten der Salzburger Rechtsanwaltskammer ungültig und damit letztlich auch die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes Dr. Eberhard K***** nichtig gewesen sei. Damit seien aber das gesamte Schiedsverfahren und in der Folge auch der erlassene Schiedsspruch nichtig. Im Übrigen sei die Bestellung Dris. B***** durch den Präsidenten der Salzburger Rechtsanwaltskammer schon deshalb unzulässig gewesen, weil die Aufforderung der Klägerin zur Bestellung eines eigenen Schiedsrichters nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Über die Befangenheit Dris. G***** habe außerdem letztlich nicht das Schiedsgericht entschieden, sondern lediglich dessen Vorsitzender zusammen mit dem verbleibenden Schiedsrichter Dr. B*****, womit die Bestellung des Ersatzschiedsrichters Dr. Stefan H***** unzulässig gewesen sei. Nach dessen Bestellung sei das Verfahren nicht neu durchgeführt worden. Das Schiedsgericht habe der Klägerin nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, weil es den von der Klägerin namhaft gemachten Zeugen Axel H***** nicht einvernommen habe. Schließlich habe das Schiedsgericht auch die Grenzen seiner Aufgaben überschritten, in dem es die Honorare der Schiedsrichter selbst bestimmt und in der Folge der Beklagten als Verfahrenskosten zugesprochen habe. Zu Unrecht seien auch anlässlich des Ausscheidens Dris. G***** Kosten der Schiedsrichter bestimmt worden. Aus diesen Gründen habe die Klägerin auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes sowie den Schiedsrichter Dr. B***** als befangen abgelehnt. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Dr. G***** sei nicht von Anfang an befangen gewesen. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes habe er unverzüglich dem Schiedsgericht davon Mitteilung gemacht. Auf Grund dieser Mitteilung habe er als nunmehr befangener Schiedsrichter an der Beschlussfassung über seine Enthebung nicht mitwirken müssen. Die Konstituierung des Schiedsgerichtes sei gesetzmäßig erfolgt, weil eine Vorgangsweise gewählt worden sei, wie sie zwischen den Parteien in der Schiedsvereinbarung festgelegt gewesen sei. Der als Zeuge namhaft gemachte Axel H***** sei vor dem Schiedsgericht mehrmals nicht erschienen; sein Arbeitgeber habe auch mitgeteilt, dass er nicht aussagen werde, weshalb der Zeuge auch ordnungsgemäß präkludiert worden sei. Das Schiedsgericht habe auch nicht seine Kompetenzen überschritten, habe es doch keine Kostenexekutionstitel geschaffen, sondern Schiedsrichterhonorare aus den erliegenden Vorschüssen zuerkannt, weshalb auch eine Befangenheit des Vorsitzenden und des Dr. B***** nicht gegeben sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von dem bereits eingangs wiedergegebenen, nicht mehr strittigen Sachverhalt, vertrat es die Auffassung, das rechtliche Gehör der Klägerin sei im Schiedsverfahren nicht verletzt worden; dies wäre nur dann gegeben gewesen, wenn ihr überhaupt kein rechtliches Gehör zugestanden worden wäre; eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bilde hingegen keinen Grund für eine Aufhebungsklage. Das Schiedsgericht sei auch gültig besetzt gewesen, weil der von einer Partei namhaft gemachte Schiedsrichter zwangsläufig in einer gewissen Nahebeziehung zu dieser Partei stehe, womit eine ursprüngliche Befangenheit Dris. G***** nicht angenommen werden könne. Im Übrigen sei der Genannte sodann auch enthoben worden, sodass der Schiedsspruch von unbefangenen Schiedsrichtern gefällt worden sei. Nach der Enthebung Dris. G***** sei das Verfahren tatsächlich neu durchgeführt worden, auch wenn im Protokoll auf § 138 ZPO verwiesen worden sei. Dass über die Befangenheit Dris. G***** nicht das gesamte Schiedsgericht entschieden habe, sei unmaßgeblich, weil sich Dr. Getreuer ohnhin selbst für befangen erklärt habe und die beiden anderen Schiedsrichter für die Befangenheit gestimmt hätten. Das ursprüngliche Aufforderungsschreiben an die Klägerin, einen Schiedsrichter zu nominieren, sei nicht zu beanstanden, sei die ZPO doch lediglich sinngemäß anzuwenden gewesen; die Schiedsrichter hätten nach freiem Ermessen bestimmen können, welche Verfahrensregeln angewendet werden sollten. Sollte eine Verletzung der Regelungen über die Festsetzung der Entlohnung der Schiedsrichter gegeben gewesen sein, so würde dies lediglich dazu führen, dass ein derartiger Titel kein vollstreckbarer Exekutionstitel wäre. Vorliegendenfalls hätten der Vorsitzende und Dr. B***** bzw sodann das gesamte Schiedsgericht aber lediglich bestimmt, dass ihre Honorare aus erliegenden Kostenvorschüssen bezahlt werden sollten.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, führte das Berufungsgericht aus, in Erledigung der Rechtsrüge erscheine es zweckmäßig, die Berufungsentscheidung nach den von der Klägerin behaupteten Aufhebungsgründen in ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit zu strukturieren.
1.) Mangelhaftes Aufforderungsschreiben der Beklagten vom :
Unter Berufung auf § 595 Abs 1 Z 3 ZPO vermeine die Klägerin, ihre Rechte seien bereits bei Bestellung des Schiedsgerichtes deshalb gröblich verletzt worden, weil das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom lediglich die Aufforderung enthalten habe, binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter zu nominieren, nicht jedoch, wie dies § 581 Abs 1 ZPO vorsehe, die Aufforderung, der auffordernden Partei, hier also der Beklagten, von dem zu bestellenden Schiedsrichter unter Namensnennung Mitteilung zu machen. Die Klägerin übersehe, dass § 581 Abs 1 ZPO lediglich dispositives Recht darstelle und in der auch von ihr unterfertigten Schiedsklausel in der Vertriebsvereinbarung aus dem Jahr 1999 von einer Aufforderung, der auffordernden Partei Mitteilung zu machen, nicht die Rede sei. Abgesehen davon sei dieser Einwand der Klägerin überzogen formalistisch; die Klägerin habe den Sinngehalt einer derartigen Bestimmung auch nicht darzulegen vermocht. Soweit sie darauf verweise, dass die Geltung der Regeln der österreichischen ZPO vereinbart worden sei, sohin auch des § 581 Abs 1 ZPO, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Schiedsklausel ausdrücklich anordne, im Übrigen würden die Regeln der österreichischen ZPO gelten, sodass schon allein eine wörtliche Interpretation der Schiedsklausel die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation nicht zu stützen vermöge. Damit habe die Beklagte aber das Schiedsverfahren mit ihrem Schreiben vom vereinbarungs- und damit gesetzmäßig eingeleitet, sodass das Unterbleiben der Nominierung eines eigenen Schiedsrichters durch die Klägerin zwingend zur Bestellung des fehlenden Mitgliedes des Schiedsgerichtes durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Salzburg habe führen müssen, wobei sich die Klägerin ja auch nicht an sich (etwa wegen grundsätzlicher Befangenheit) gegen die Person des sodann bestellten Schiedsrichters Dr. B***** wende. Der geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO, gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes seien verletzt worden, liege in diesem Belang daher nicht vor.
2.) Befangenheit Dris. Georg G*****:
Unter Bezugnahme auf die Ausführungsgründe des § 595 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO moniere die Klägerin, Dr. Georg G***** sei schon von Anbeginn an befangen gewesen, weil in seiner Kanzlei die Stiftungsurkunde hinsichtlich der U***** Privatstiftung errichtet, er zum Stifungsvorstand bestellt worden und einer der Stifter der Alleinvorstand der Beklagten gewesen sei.
Nach § 586 Abs 1 ZPO könne ein Schiedsrichter aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigten (§§ 19 und 20 JN). Bei diesem Ablehnungsrecht handle es sich um das wichtigste Mittel zur Wahrung der Objektivität des Schiedsgerichtes, weshalb § 598 ZPO auch das Recht auf Ablehnung eines Schiedsrichters für unverzichtbar erkläre. Da der Schiedsrichter durch die kraft Gesetzes den Parteien delegierte Befugnis zur Übertragung der an sich dem staatlichen Gericht zustehenden Entscheidungsgewalt die Spruchgewalt, an die § 594 ZPO ipso facto die Wirkungen des rechtskrätigen Urteiles knüpfe, erlange, sei er Supplent des staatlichen Richters und nicht vom Willen der einzelnen Partei abhängig. Die Prozessordnung verleihe dem Schiedsrichter die Spruchgewalt aber nur unter der selbstverständlichen Voraussetzung voller Objektivität. Sie gebe dies im § 586 ZPO durch den Verweis auf § 19 JN eindeutig zu erkennen. Dementsprechend dürfe sich auch der von einer Partei nominierte Richter niemals als Vertreter dieser Partei fühlen; bewusster Missbrauch seiner schiedsrichterlichen Befugnisse - solcher Missbrauch liege in der bewussten einseitigen Förderung der Interessen der nominierenden Partei - gebe einen gerechtfertigten Ablehnungsgrund und mache den Schiedsrichter strafrechtlich verantwortlich.
Es möge zwar richtig sein, dass auch unter Bedachtnahme auf die daher zu beachtende Grundregel der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit aller Mitglieder des Schiedsgerichtes der gesetzlich eingeräumte Anspruch der Parteien auf Beteiligung an der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes nicht aus den Augen verloren werden dürfe, was dazu berechtigen könne, bei der Annahme von Befangenheiten im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit in manchen Punkten "großzügiger" zu sein, doch sei das Verbot des Tätigwerdens in eigener Sache jedenfalls eine unübersteigbare Schranke, sei der Schiedsrichter im Einzelfall auch noch so unbefangen. Darüber hinaus sei ein gewisses Vertrauensverhältnis oder zumindest ein Zutrauen in die Korrektheit zwischen den Parteien selbst und zwischen Parteien und Schiedsrichtern Grundvoraussetzung für eine funktionierende und angesehene Schiedsgerichtsbarkeit, wozu notwendigerweise auch geistige (und materielle) Unabhängigkeit und Charakterstärke der Schiedsrichter gehörten. Im Hinblick darauf, dass Dr. G***** am zu einem der drei Vorstände der U*****-Privatstiftung bestellt wurde, deren einer Stifter und Stiftungsbeirat Dr. Alexander N*****, der Alleinvorstand der Beklagten, ist und war, sei Dr. G***** durch die Einbringung der Aktien in die Privatstiftung am zwar von seiner Schiedsrichterfunktion nicht ausgeschlossen gewesen, doch sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt seine Befangenheit iSd § 586 Abs 1 ZPO,§ 19 JN evident, was er ja offensichtlich auch selbst eingesehen habe. Da Dr. G***** allerdings auch bereits davor schon in einem engen persönlichen, wohl auch wirtschaftlichen Verhältnis und nicht zuletzt Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten bzw deren Alleinvorstand Dr. N***** gestanden sei, teile das Berufungsgericht die Auffassung der Klägerin, dass Dr. Getreuer bereits von Anbeginn des Schiedsverfahrens an als befangen und damit als zur Ausübung des konkreten Schiedsrichteramtes unfähig angesehen hätte werden müssen. Da allerdings nach § 595 Abs 1 Z 4 ZPO (lediglich) der Schiedsspruch aufzuheben sei, wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden sei, Dr. G***** am Schiedsspruch aber gar nicht mitgewirkt habe, könne aus diesen Überlegungen zu Gunsten der Klägerin nichts gewonnen werden. Dem Einwand der Klägerin, über die Befangenheit Dris. G***** hätte das gesamte Schiedsgericht einschließlich des Genannten selbst entscheiden müssen, weshalb Dr. G***** nie gültig enthoben worden und damit letztlich die Ersatzbestellung Dris. H***** ungültig gewesen sei, sei entgegenzuhalten, dass der Beschluss hinsichtlich der Befangenheit Dris. G***** vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und vom weiteren Schiedsrichter Dr. B***** einstimmig gefasst worden sei und Dr. G***** in seinem Schreiben vom ausdrücklich ausgeführt habe, er erkläre seine Befangenheit und ersuche, seine Befangenheit beschlussmäßig festzustellen. Damit sei hinsichtlich der Beschlussfassung betreffend die Befangenheit Dris. G***** ein übereinstimmender Wille aller drei Schiedsrichter vorgelegen.
3.) Befangenheit Dris. Eberhard K***** und Dris. Peter B*****:
Ausgehend von der tatsächlich vom Anbeginn des Schiedsgerichtsverfahrens an gegeben gewesenen Befangenheit Dris. G***** wolle die Klägerin des weiteren in der Berufung den Schluss ziehen, infolge dieser Befangenheit sei die ihr gesetzte Frist zur Nominierung eines eigenen Schiedsrichters nicht in Gang gesetzt worden; darüber hinaus sei damit auch die Bestellung des Vorsitzenden und des weiteren Schiedsrichters Dr. B***** nichtig gewesen.
§ 586 Abs 1 ZPO verweise ausdrücklich auf § 19 und § 20 JN, nicht jedoch auf § 25 JN, nach dessen letztem Satz vom abgelehnten Richter vorgenommene Prozesshandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben seien, wenn der Ablehnung stattgegeben worden sei. Diese Bestimmung sei allein schon auf Grund grammatikalischer Auslegung im Schiedsgerichtsverfahren nicht anzuwenden, was auch insoferne konsequent sei, als ja § 595 Abs 1 Z 4 ZPO ausdrücklich die Aufhebung des Schiedsspruches anordne, wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden sei. Diese Bestimmung unterstelle daher die Teilnahme des abgelehnten Richters an der Entscheidung; gerade dies sei vorliegendenfalls aber nicht der Fall gewesen, habe doch anstelle Dris. G***** Dr. H***** entschieden. Da die Klägerin auch in keiner Phase des Verfahrens behauptet habe, sie hätte zu Beginn ihrerseits einen Schiedsrichter etwa lediglich deshalb nicht nominiert, weil ein befangener Schiedsrichter von Seiten der Beklagten nominiert worden wäre (sie berufe sich vielmehr auf die nicht gesetzmäßige Ausführung des Aufforderungsschreibens), könne ihrer Auffassung nicht beigetreten werden, durch die Nominierung des befangenen Dr. G***** wäre die ihr gestellte Frist zur Nominierung eines eigenen Schiedsrichters gar nicht zum Laufen gebracht worden. Selbst bei damaligem Bekanntsein der Befangenheitsgründe und einer Berufung der Klägerin darauf hätte zunächst einmal ein Schiedsgericht bestellt werden müssen, um sodann die einzuwendende oder bereits eingewendete Befangenheit Dris. G***** einer Entscheidung zuzuführen. Wirkten doch die Ablehnungsgründe des § 586 Abs 1 ZPO iVm §§ 19, 20 JN nicht per se, sondern - und zwar selbst Ausschließungsgründe - erst durch Anerkennung durch das Schiedsgericht auf Grund einer Ablehnung durch eine der Parteien. Mit der von der Klägerin vertretenen Auffassung hätte es hingegen diese selbst in der Hand gehabt, aus eigenem eine Befangenheit Dris. G***** zu konstatieren und dadurch die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens von vornherein zu verhindern. Daher hätte sich die Klägerin von Anfang an auf diese Befangenheit beziehen müssen und nicht auf eine - angebliche - Unzulänglichkeit des Aufforderungsschreibens. Das Schiedsgerichtsverfahren sei somit trotz der nunmehr festgestellten Befangenheit Dris. G***** ordnungsgemäß eingeleitet worden.
An der Bestellung Dris. B***** sei Dr. G***** gar nicht beteiligt gewesen, sondern sei Dr. B***** vielmehr von Präsidenten der Salzburger Rechtsanwaltskammer bestellt worden. Hinsichtlich des Vorsitzenden Dr. K***** sei darauf hinzuweisen, dass nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom dieser vom neuen Schiedsrichter Dr. H***** ausdrücklich bestätigt wurde, sodass eine allenfalls von Dr. G***** "übergeleitete" Befangenheit Dris. K***** jedenfalls saniert worden wäre, ganz abgesehen davon, dass die Klägerin ja dem Vorsitzenden keinerlei Naheverhältnis zur Beklagten oder zur U*****-Privatstiftung oder zu maßgeblichen Personen in diesem Gesellschaftskonglomerat vorwerfe. Richtig sei, dass sich die Klägerin dagegen verwahrt habe, dass vor Beendigung des Schiedsverfahrens aus Anlass des Ausscheidens Dris. G***** ein Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt verrichteten Tätigkeiten der Schiedsrichter festgesetzt wurde. Allerdings übersehe die Klägerin in diesem Belang, dass sie sich zur Begründung auf den ursprünglichen Schiedsrichtervertrag vom August 2000 stütze, obwohl sie an anderer Stelle die Meinung vertrete, dieser sei gar nicht gültig zustandegekommen, abgesehen davon, dass dieser Schiedsrichtervertrag ua die Regel enthalte, die Honoraransprüche der Schiedsrichter seien fällig, wenn das Schiedsgericht aus sonstigen Gründen das Verfahren nicht zu Ende führen könne. Gerade dies sei der Fall gewesen. Aus der teilweisen Bestimmung von Schiedsrichterhonoraren vor Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens könne die Klägerin daher nichts gewinnen. Eine darauf gegründete Befangenheit des Vorsitzenden und des Schiedsrichters Dr. B***** liege nicht vor und könne daher auch unter diesem Gesichtspunkt ein Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 4 ZPO nicht erblickt werden.
4.) Verfahrensfortsetzung mit Dr. Stefan H*****:
Die Klägerin moniere, das Schiedsgericht habe anlässlich der Verhandlung vom die bisherigen Verhandlungsergebnisse gemäß § 138 ZPO wiederholt, nicht jedoch bedacht, dass infolge geänderter Zusammensetzung des Schiedsgerichtes eine Neudurchführung vorgenommen hätte werden müssen.
Richtig sei in diesem Belang, dass nach § 412 ZPO bei Richterwechsel oder geänderter Senatszusammensetzung eine Verhandlung neu durchgeführt werden müsse, wobei es allerdings nur dann eine Nichtigkeit des Verfahrens begründen würde, wenn ein anderer Richter die Entscheidung fällt, als der, welcher die Verhandlung geführt hat. Ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz wiederum könne aber nur dann als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden, wenn er rechtzeitig gerügt worden sei. In der Verhandlung vom sei "der Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom samt Beweisbeschluss" wiederholt worden, wobei anlässlich dieser Verhandlung keine unmittelbare Beweisaufnahme etwa durch Zeugen oder Parteieneinvernahmen durchgeführt, sondern lediglich Beilagen zum Akt genommen und verlesen worden seien. Die Parteien- und Zeugeneinvernahmen seien erst ab dem erfolgt, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits Dr. Stefan H***** dem Schiedsgericht angehört habe. Es möge zwar richtig sein, dass die Zitierung des § 138 ZPO durch das Schiedsgericht in der Verhandlung vom verfehlt gewesen sei, tatsächlich habe das Schiedsgericht in seiner neuen Zusammensetzung aber die Verpflichtungen des § 412 ZPO erfüllt; eine gegenteilige Rüge sei auch gar nicht erhoben worden. Abgesehen davon werde von der Klägerin nicht dargetan, worin konkret eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gelegen haben solle. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Schiedsspruch daher nicht aufzuheben.
5.) Nichteinvernahme des Zeugen Axel H*****:
Die Klägerin moniere, das Schiedsgericht habe den von ihr namhaft gemachten Zeugen Axel H***** nicht einvernommen, womit der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 2 ZPO verwirklicht worden sei. Nach dieser Bestimmung sei der Schiedsspruch allerdings nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der Klägerin das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt worden wäre. Eine bloße lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder eine mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bilde hingegen noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch sei daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriere oder zurückgewiesen oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe. Ein solcher Mangel sei dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten. Auch dieser geltend gemachte Aufhebungsgrund liege daher nicht vor.
6.) Entscheidungen über die Honorare der Schiedsrichter durch das Schiedsgericht:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes iVm dem Inhalt des Schiedsaktes sei die Honorierung der (insgesamt vier) Schiedsrichter derart erfolgt, dass ihre Honorare auf Grund eigener Bestimmung aus den von der Beklagten erlegten Kostenvorschüssen an sie zur Anweisung gebracht worden seien, worin die Klägerin eine Überschreitung der Kompetenzen des Schiedsgerichtes sehe.
Richtig sei, dass nach der Rechtsprechung die Schiedsrichter kraft ihrer Bestellung nicht berechtigt seien, ihre eigenen Kosten festzusetzen und deren Tragung oder Ersatz den Parteien aufzuerlegen. Die Schiedsrichter seien also insbesondere nicht ermächtigt, dadurch, dass sie im Schiedsspruch über ihre Kosten entscheiden, einen Exekutionstitel iSd § 1 EO zu schaffen, doch bedeute der Grundsatz, dass die Schiedsrichter diese unechten Kosten nicht selbst bestimmen dürften, lediglich, dass den Parteien die Pflicht zur Zahlung des Schiedsrichterhonorars an die Schiedsrichter nicht im Schiedsspruch auferlegt werden dürfe, während das Verbot, für die eigenen Honorare Exekutionstitel zu ihren Gunsten zu erlassen, die Schiedsrichter nicht daran hindere, in der zur Vollstreckung geeigneten Kostenentscheidung dem Unterlegenen aufzutragen, dem Obsiegenden den von ihm geleisteten, auch das Schiedsrichterhonorar betreffenden Kostenvorschuss zu ersetzen, weil es sich dabei nur um den Ersatz von Beträgen handle, die der Obsiegende geleistet habe, um das Schiedsverfahren zu ermöglichen. Im Rahmen der Kostenentscheidung seien die Vorschüsse daher Barauslagen, die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig gewesen seien. Die vom Schiedsgericht vorliegendenfalls gewählte Vorgangsweise sei unter diesem Gesichtspunkt daher nicht zu beanstanden.
Da der Schiedsrichtervertrag einen Werkvertrag darstelle, auf den grundsätzlich, soweit nicht die Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegenstehe oder die Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthalte, die §§ 1165 ff, 1002 ABGB anzuwenden seien, sei er grundsätzlich entgeltlich und müsste die Unentgeltlichkeit ausdrücklich ausbedungen sein, wobei die Schiedsrichterhonorare an sich im ordentlichen Rechtsweg gegenüber den Parteien geltend zu machen wären. Wenn sich nun die Klägerin darauf berufe, es sei gar kein Schiedsrichtervertrag zustandegekommen, weil sie weder den ersten noch den zweiten unterfertigt habe, brauche darauf nicht näher eingegangen zu werden, habe doch der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass wenn im Schiedsrichtervertrag eine Vereinbarung hinsichtlich der Kostenersatzpflicht fehle, dann in Anwendung des § 587 Abs 1 letzter Satz ZPO die Anordnung eines solchen Kostenersatzes durch die Schiedsrichter zulässig sei, wenn diese die Anwendung der Kostenersatzvorschriften der Zivilprozessordnung für anwendbares Recht erklärt hätten. Dies sei etwa der Fall, wenn das Schiedsgericht die Parteien zur Vorlage ihrer Kostenverzeichnisse aufgefordert oder solche unbeanstandet entgegengenommen habe, wobei die von den Parteien geleisteten Kostenvorschüsse zu den echten Verfahrenskosten gehörten, über deren Ersatz im Schiedsverfahren abzusprechen sei. Abgesehen davon, dass vorliegendenfalls auch die Klägerin im Schiedsgerichtsverfahren Kostennote gelegt habe und diese von den Schiedsrichtern angenommen worden sei, dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Parteien bereits in der Schiedsklausel in der Vertriebsvereinbarung aus dem Jahr 1999 die Geltung der Regeln der österreichischen ZPO vereinbart haben, wozu wohl auch das Kostenersatzrecht der §§ 40 ff ZPO gehöre. Damit sei es dem Schiedsgericht unzweifelhaft zugestanden, über die geleisteten Kostenvorschüse als echte Verfahrenskosten zu entscheiden, auch wenn darin ihre Honorare als unechte Verfahrenskosten enthalten gewesen seien.
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO sei auszusprechen gewesen, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die zu beantwortenden Fragen der "Nichtrückwirkung" einer Ablehnung eines Schiedsrichters bzw der Wirkung der getroffenen Kostenentscheidung hinsichtlich der Schiedsrichterhonorare das vorliegende Verfahren an Bedeutung überstiegen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben und der Schiedsspruch vom aufgehoben werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes insbesondere zu den vom Berufungsgericht als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich angesehenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Da der erkennende Senat die Revisionsausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften, ausführlich wiedergegebenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles hingegen in allen entscheidungsrelevanten Punkten für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Einwände der Revision - wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO), wobei die vom Berufungsgericht vorgenommene Einteilung nach Problemkreisen bzw Aufhebungskriterien, der auch die Revision folgt, der besseren Übersichtlichkeit wegen beibehalten wird:

Zu 1.) Mangelhaftes Aufforderungsschreiben der Beklagten vom :

Die Revisionswerberin geht auf das zutreffende Argument des Berufungsgerichtes, maßgeblich seien die Formulierungen der Schiedsklausel, die die von der Klägerin vermisste Aufforderung zur Mitteilung über die Schiedsrichterbestellung nicht vorsieht, gar nicht ein; der bloße Hinweis auf die - dispositive - gesetzliche Bestimmung des § 581 Abs 1 ZPO muss ins Leere gehen. Abgesehen davon vermag die Klägerin auch in der Revision nicht darzutun, inwiefern der Unterlassung der betreffenden Aufforderung zur Mitteilung Relevanz zukommen soll; dass sie sich im Falle einer solchen Aufforderung doch zur Wahl eines Schiedsrichters veranlasst gesehen hätte, hat die Klägerin explizit nicht behauptet. Hätte sie tatsächlich nur auf Grund des Fehlens einer solchen Aufforderung zur Mitteilung iSd § 581 Abs 1 ZPO von der ihr laut Schiedsklausel obliegenden Schiedsrichterbestellung Abstand genommen, müsste dem Berufungsgericht, das darin einen überzogenen Formalismus erblickt, beigepflichtet werden. Vom Vorliegen des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufhebungsgrundes des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO kann jedenfalls keine Rede sein.

Zu 2.) Befangenheit Dris. Georg G*****:

Warum - wie die Revisionswerberin behauptet - der Umstand, dass Dr. G***** von Anfang an als befangen angesehen werden muss, eine ordnungsgemäße Einleitung des Schiedsverfahrens als solche verhindert haben soll, ist nicht zu erkennen, zumal die Klägerin eine gesetzliche Grundlage für diese ihre Ansicht nicht zu nennen vermag. Die von ihr offenbar vertretene Auffassung, jede Involvierung eines von vornherein befangenen Schiedsrichters stehe einer Einleitung des Schiedsverfahrens entgegen, wird von der Revisionswerberin selbst ad absurdum geführt, wenn sie gleich im Anschluss daran moniert, dass Dr. G***** an der Abstimmung über seine Befangenheit nicht teilgenommen habe, weshalb er nicht ordnungsgemäß abberufen worden sei. Richtig ist zwar, dass nach hM das Schiedsgericht über die Ablehnung eines Schiedsrichters selbst zu entscheiden hat, und zwar in Ermangelung einer abweichenden Regelung im Schiedsvertrag in Anwesenheit und mit der Stimme des Abgelehnten (Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischem und internationalen Recht 66; ders., LB2 Rz 2190; Reiner, Schiedsgerichtsbarkeit 195; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertragsrechtes 179; Grabner, Schiedsvertrag- Schiedsgutachtenvertrag - Schiedsrichtervertrag 160; Rechberger/Melis in Rechberger2 Rz 3 zu § 586 ZPO). Zutreffend hat jedoch schon das Berufungsgericht auf den Umstand hingewiesen, dass Dr. G***** seine Befangenheit selbst angezeigt und um beschlussmäßige Feststellung ersucht hatte, welchem Ersuchen einstimmig nachgekommen worden war. Im Falle einer solchen "Selbstablehnung" des Schiedsrichters wegen Befangenheit kann der gegenständliche Einwand einer nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung des befangenen Schiedsrichters nur als "überspitzter Formalismus" bezeichnet werden. Wie Fasching in seinem Beitrag, Die "Selbstablehnung" des Schiedsrichters wegen Befangenheit, in der FS Frotz, 770 (775) ausführt, wird eine die Selbstablehnung für berechtigt erachtende Entscheidung des Schiedsgerichtes in der schiedsgerichtlichen Praxis sich nach außen (lediglich) in einer Bekanntgabe an die Parteien äußern, dass der Schiedsrichter X wegen der Besorgnis der Befangenheit den Rücktritt von seinem Amt erkläre, das Schiedsgericht dies zustimmend zur Kenntnis genommen habe und es an den Parteien liege, für die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters Sorge zu tragen. In diesem Sinne wurde im vorliegenden Fall vorgegangen.

Die Revisionswerberin macht weiters geltend, die Protokolle der Sitzung des Schiedsgerichtes vom und der Schiedsverhandlung vom zeigten, dass durch Dr. B***** und Dr. H***** keine Wahl des Obmannes stattgefunden habe, sondern die Wahl des Obmannes lediglich "bestätigt" bzw "genehmigt" worden sei. Es liege daher ein Verstoß gegen § 580 ZPO (zweiter Satz) vor. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (SZ 58/60; 6 Ob 572/90), dass zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied besteht. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich. Ein solcher grober Verstoß kann darin, dass im vorliegenden Fall in der betreffenden Sitzung bzw Schiedsverhandlung nicht von der "Wahl" des Obmannes, sondern von dessen "Bestätigung" bzw "Genehmigung" gesprochen wurde, keineswegs erblickt werden. Zu Unrecht meint die Revisionswerberin daher auch in diesem Zusammenhang, dass der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 3 verwirklicht sei.

Zu 3.) Befangenheit Dris Eberhard K***** und Dris. Peter B*****:

Die von der Revisionswerberin bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichtes, § 25 JN sei im Schiedsverfahren insofern nicht anzuwenden, als es ausreiche, dass der nach dem Ausscheiden Dris. G***** neu gebildete Schiedssenat die bisherigen Verfahrensergebnisse "gemäß § 138 ZPO" wiederholt hat, kann entgegen der Meinung der Klägerin aus den zu Punkt 2.) angestellten Erwägungen gebilligt werden. Selbst im Verfahren vor den staatlichen Gerichten tritt Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluss einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching Komm III 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des § 412 ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem Grunde der Z 2 nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen, was aber gemäß § 196 ZPO sofort gerügt werden müsste. Da das Schiedsgericht hier in seiner neuen Zusammensetzung, wie schon das Berufungsgericht zutreffend betont hat, alle wesentlichen Verfahrensschritte, insbesondere das gesamte Beweisverfahren, unmittelbar durchgeführt hat, kann von einer Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze, die eine Anfechtung des Schiedsspruches rechtfertigen würden, keine Rede sein.

Auch die kritisierte "Zwischenhonorarbestimmung" nach dem Ausscheiden Dris. Ge***** kann, da sie zumindest dem Buchstaben nach durch den Schiedsrichtervertrag gedeckt erscheint, jedenfalls nicht als gravierender Verfahrensverstoß angesehen werden, der die Fähigkeiten der Schiedsrichter Dr. K***** und Dr. B***** zur objektiven Streitschlichtung im vorliegenden Fall in Frage stellte und daher die Ablehnung der Genannten rechtfertigte. Auch in diesem Zusammenhang liegt der von der Revisionswerberin behauptete Aufhebungsgrund gemäß § 595 Abs 1 Z 4 ZPO daher nicht vor.

Zu 4.) Verfahrensfortsetzung mit Dr. H*****:

Die Revisionswerberin behauptet neuerlich das Vorliegen der Aufhebungsgründe gemäß § 595 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO und verweist dazu lediglich neuerlich darauf, dass Dr. G***** nicht ordnungsgemäß abberufen worden sei und die "Wiederholung gemäß § 138 ZPO" eine Verfahrensneudurchführung keineswegs ersetzen habe können. Es genügt dazu auf die bereits zu den Punkten 2.) und 3.) gemachten Ausführungen hinzuweisen, die die Auffassung der Klägerin, das gesamte Verfahren inklusive der an sie zu richtenden Aufforderung zur Schiedsrichterbestellung hätte neu durchgeführt werden müssen, widerlegen.

Zu 5.) Nichteinvernahme des Zeugen Axel H*****:

Die Revisionswerberin hält daran fest, dass durch das Unterbleiben der von ihr beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des Genannten ihr rechtliches Gehör iSd § 595 Abs 1 Z 2 ZPO verletzt worden sei. Die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichtes steht allerdings im Einklang mit der stRsp, wonach der Schiedsspruch nur dann gemäß § 595 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar und unwirksam ist, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage für die Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Ein solcher Mangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten (6 Ob 572/90, RdW 1991, 327; 3 Ob 1091/91, IPRax 1992, 331 = RZ 1993, 176/65; 6 Ob 186/97i, SZ 70/156; RIS-Justiz RS0045092, zuletzt 9 Ob 120/99h). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Aufhebungsgrundes des § 595 Abs 1 Z 2 ZPO daher zu Recht verneint. Zu 6.) Entscheidung über die Honorare der Schiedsrichter durch das Schiedsgericht:

Die Revisionswerberin bemängelt weiterhin die im Schiedsspruch enthaltene Kostenentscheidung. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes hätte auch kein Barauslagenersatz zuerkannt werden dürfen. Obwohl dies im Effekt auf eine Umgehung des Verbotes, die eigenen Kosten festzusetzen und zuzusprechen hinauslaufe, möge dies allenfalls in Fällen institutioneller Schiedsgerichtsbarkeit, in welchen die Kosten tarifmäßig festgesetzt werden, zulässig sein. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein Kostenbestimmungsbeschluss auf Grund der in dem von den Schiedsrichtern verfassten Schiedsrichtervertrag enthaltenen Ansätze erfolgt, welche über Tarifsätze in institutionellen Schiedsverfahren weit hinausgingen. Die Klägerin habe den Schiedsvertrag auch aus diesem Grunde nicht unterschrieben. Bezüglich der von den Schiedsrichtern angenommenen Tarifansätze sei keine Willensübereinstimmung zustandegekommen. Da keine Verpflichtung zur Bezahlung der von den Schiedsrichtern geforderten Entgelte bestehe, dürften ihr, der Klägerin, diese auch nicht über den Umweg einer Barauslagenzuerkennung angelastet werden.

Auch mit diesen Ausführungen gelingt es der Revisionswerberin nicht, einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes aufzuzeigen: Nach stRsp ist zwischen den "echten" und den "unechten" Kosten des Schiedsverfahrens zu unterscheiden. Unter den Letzteren versteht man die Schiedsrichterkosten, also die Entlohnung der Schiedsrichter (SZ 25/252; 3 Ob 70/91, WBl 1991, 402 ua). Richtig ist, dass nach oberstgerichtlicher Judikatur die Schiedsrichter diese "unechten" Kosten nicht selbst bestimmen dürfen, was aber nur dahin zu verstehen ist, dass den Parteien die Pflicht zur Zahlung des Schiedsrichterhonorars nicht im Schiedsspruch auferlegt werden darf (RIS-Justiz RS0045226). Ein dennoch in diesem Sinne im Schiedsspruch enthaltener Ausspruch bildet keinen Exekutionstitel und ist daher nicht vollstreckbar (SZ 25/252; wbl 1991, 402; RIS-Justiz RS0000233; Fasching LB2 Rz 2212). Wohl ist aber das Schiedsgericht berechtigt, über die (echten) Kosten des Schiedsverfahrens als Prozesskosten zu entscheiden und den Ersatz dieser Kosten rechtswirksam zuzusprechen. Insoweit ist der Schiedsspruch vollstreckbar (SZ 25/252; wbl 1991, 402; Fasching aaO). Die in den Schiedsspruch aufgenommene Kostenersatzentscheidung über die den Parteien erwachsenen Kosten kann aber nach der Rechtsprechung auch die von einer Partei dem Schiedsgericht geleisteten Kostenvorschüsse umfassen: Das Verbot, für die eigenen Honorare Exekutionstitel (zu ihren Gunsten) zu erlassen, hindert die Schiedsrichter nicht, in der zur Vollstreckung geeigneten Kostenentscheidung dem Unterlegenen aufzutragen, dem Obsiegenden den von ihm geleisteten, auch das Schiedsrichterhonorar betreffenden Kostenvorschuss zu ersetzen, weil es sich dabei nur um den Ersatz von Beträgen handelt, die der Obsiegende geleistet hat, um das Schiedsverfahren zu ermöglichen (9 Ob 120/99h, RdW 2000, 93 = EvBl 2000, 186/44 = ecolex 2000, 203; RIS-Justiz RS011245). Im Rahmen der Kostenentscheidung sind die Vorschüsse daher Barauslagen, die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (6 Ob 507, 508/90; wbl 1991, 402; Fasching aaO; ders., Kostenvorschüsse zur Einleitung schiedsgerichtlicher Verfahren in JBl 1993, 545 [556]); sie gehören zu den "echten" Verfahrenskosten, über deren Ersatz im Schiedsverfahren abzusprechen ist (WBl 1991, 402; 9 Ob 120/99h mwN; 6 Ob 143/00y). Dem "Umgehungseinwand" der Klägerin, dass die Schiedsrichter damit inhaltlich doch eine Entscheidung über Beträge träfen, die ihr eigenes Honorar enthielten, ist - wie schon in 9 Ob 120/99h formuliert - zu entgegnen, dass die Bestimmung der Höhe des zu ersetzenden Vorschusses nur eine vorläufige und nicht zu Gunsten der Schiedsrichter vollstreckbar ist. Die betroffene Partei kann noch immer eine Überprüfung des Honoraranspruches der Schiedsrichter durch das ordentliche Gericht erreichen, wenn sie diese auf Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Übermaßes klagt; die vollstreckbare Kostenentscheidung ist kein Hindernis, weil sie Rechtskraftwirkung (§ 594 ZPO) nur zwischen den Parteien (und hier nur darüber, dass der Obsiegende den Betrag als Barauslage an die Schiedsrichter geleistet hat) schafft, nicht aber zwischen der betroffenen Partei und den Schiedsrichtern (Fasching, Kostenvorschüsse zur Einleitung schiedsgerichtlicher Verfahren, JBl 1993, 545 [556]). Damit muss auch der Einwand bzw Vorwurf der Revisionswerberin, das Schiedsgericht habe durch die gegenständliche Kostenbestimmung seine Aufgaben überschritten und dadurch den Aufhebungsgrund gemäß § 595 Abs 1 Z 5 ZPO verwirklicht, ins Leere gehen.

Insgesamt gelingt es der Revisionswerberin daher nicht, das Vorliegen eines der in § 595 ZPO taxativ aufgezählten (RIS-Justiz RS0045088) Aufhebungsgründe darzutun. Ihr Rechtsmittel muss daher erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.