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Privatkonkurs: Sonderstellung von Unterhaltsforderungen
Der Privatkonkurs, auch Schuldenregulierungsverfahren genannt, bietet verschuldeten Personen einen durchaus erfolgversprechenden Ausweg aus der Schuldenfalle. Der Gesetzgeber hat zur Erreichung dieses Ziels etliche einschlägige Normen erlassen, dabei jedoch besonderes Augenmerk auf die Wahrung der Rechte der Unterhaltsberechtigten gelegt. Der OGH bekräftigte diesen Grundsatz, indem er diese Sonderstellung auch für Unterhaltsrückstände bestätigte ().
Privatkonkurs
Der vielleicht wesentlichste Unterschied zwischen einer Exekution und einem Privatkonkurs ist die Stellung der Gläubiger untereinander: Während im Rahmen der Exekution das Rangprinzip nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gilt, ist der Privatkonkurs durch die Gleichbehandlung der Gläubiger, gebunden an die jeweilige Quote, gekennzeichnet. Unterhaltsforderungen sind bezüglich der Unterhaltsmasse von dieser Regelung ausgenommen. Der Differenzbetrag zwischen dem Existenzminimum für sonstige Forderungen und dem Unterhaltsexistenzminimum (Unterhaltsmasse) bleibt den Unterhaltsberechtigten trotz eines Privatkonkurses.