OGH vom 24.10.2001, 3Ob224/01i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T*****gesellschaft m. b. H., ***** wider die verpflichtete Partei T*****gesellschaft m. b. H., ***** wegen 305.441,15 S infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Pfandgläubigers K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 136/01t-43, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 21 E 159/98d-36, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden insoweit, als über die Zuweisung der vom Masseverwalter als Vorzugsposten geltend gemachten Kosten von 305.441,15 S entschieden wurde (Pkt 5. c) des erstgerichtlichen und Pkt A. 1. c) des rekursgerichtlichen Beschlusses), der angefochtene Beschluss ferner an der im Kostenpunkt im Umfang des Ausspruchs, dass der Masseverwalter die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen habe, aufgehoben.
Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekurses des Pfandgläubigers und des Rekurses des Masseverwalters sind Kosten eines Zwischenstreits im Verteilungsverfahren.
Text
Begründung:
Im Zuge einer vom Masseverwalter betriebenen kridamäßigen Versteigerung wurden dem Ersteher am mehrere Wohnungseigentumsobjekte um das Meistbot von 1,160.000 S zugeschlagen.
Der Masseverwalter meldete zur Verteilungstagsatzung als Sondermassekosten - neben Verfahrenskosten und einem Anspruch auf Belohnung - den aus einem "Betriebskostenrückstand" der verpflichteten Partei resultierenden "laufenden Wohnbeitrag" ab für die Wohnungen 1-3 und 6-7 im Gesamtbetrag von 305.441,15 S an. Der nunmehrige Rechtsmittelwerber erhob als Absonderungsgläubiger Widerspruch auch gegen den angemeldeten "Wohnbeitrag im bevorzugten Rang, und zwar sowohl hinsichtlich Höhe und Bestand". Der Masseverwalter habe keine "Originalurkunden" vorgelegt. Er habe die Zahlung nicht nachgewiesen. Die Forderung sei überdies "nicht aufgeschlüsselt" und nicht "bevorrechtet".
Im Meistbotsverteilungsbeschluss wies das Erstgericht dem Masseverwalter an Sondermassekosten 66.694,20 S als Verfahrenskosten und 41.760 S als Belohnung zu. Den Meistbotsrest an Kapital wies es nach der bücherlichen Rangordnung dem Absonderungsgläubiger zu. Das Begehren des Masseverwalters auf Zuweisung von 305.441,15 S als "laufenden Wohnbeitrag seit " wies es ab. Den Widerspruch des Absonderungsgläubigers "gegen den Zuspruch des Wohnbeitrags" wies es zurück. Nach dessen Ansicht bezieht sich das Widerspruchsrecht nicht auf Sondermassekosten. Solche Kosten seien Masseforderungen, die im Interesse der Realgläubiger auf die Sondermasse aufgewendet worden seien. Es stehe nicht fest, dass für "die ganze Liegenschaft" ein gemeinsamer Verwalter bestellt sei. Dazu sei überdies nichts vorgebracht worden. Jedenfalls sei eine besondere Verwaltung der Liegenschaftsanteile der verpflichteten Partei unterblieben. Sollte die verpflichtete Partei die auf sie entfallenden Anteile der "Betriebskosten und zum Reparaturfonds" nicht bezahlt haben, so hätten die anderen Miteigentümer gemäß § 896 ABGB ein Rückgriffsrecht. Die erörterten Leistungen dienten jedoch nicht unmittelbar dem Interesse der Realgläubiger. Die begehrte Zuweisung lasse sich auch nicht auf § 216 Abs 1 Z 1 EO stützen, weil die geltend gemachten Auslagen nicht während des Versteigerungsverfahrens aufgewendet worden seien. Der Anmeldung sei nicht zu entnehmen, ob die Aufwendungen "der Liegenschaft zum Vorteil gereichten". Es fehle auch an tauglichen urkundlichen Nachweisen. Bloße Kontoauszüge seien dafür ungeeignet. Es hätte der Vorlage von Zahlungsbelegen bedurft. Somit sei aber das Begehren auf Zuweisung der "Wohnbeiträge" abzuweisen.
Das Rekursgericht änderte den Verteilungsbeschluss dahin ab, dass es dem Masseverwalter insgesamt 70.610,10 S an Verfahrenskosten, 41.760 S "für die besondere Verwaltung und Verwertung der Sondermasse" und 305.441,15 S an "laufenden Wohnbeiträgen" zuwies und die Zuweisung an den Absonderungsgläubiger entsprechend kürzte. Es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Interesse - in rechtlicher Hinsicht, die Exekutionsobjekte bildeten eine Sondermasse zur Befriedigung von Absonderungsgläubigern. Der Kreis der Absonderungsrechte sei mit dem Tag vor der Konkurseröffnung festgelegt. Nach § 49 Abs 1 KO seien aus dem Meistbot die Kosten der besonderen Verwaltung der Sondermasse als Vorzugsposten zu decken, soweit solche Aufwendungen notwendig und zweckmäßig gewesen seien. Nicht maßgebend sei hingegen, ob sich diese Aufwendungen auch zum Nutzen der Absonderungsgläubiger ausgewirkt hätten. Der Masseverwalter habe für den angemeldeten Betriebskostenanspruch keine Belege vorgelegt, weil er solche Kosten tatsächlich nicht gezahlt habe. Er dürfe jedoch die Zuweisung solcher Beträge auch mangels Zahlung begehren. In einem solchen Fall mache er unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten eine Forderung Dritter geltend. Das folge aus dem "umfassenden Geschäftskreis" des Masseverwalters in Vertretung der Gläubigerinteressen. Er könne die Deckung von Betriebskosten bereits ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung beanspruchen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur "Legitimation des Masseverwalters zur Anmeldung der von ihm nicht bezahlten Sondermasseforderungen" mangle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist, wie sich aus den tieferstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; er ist im Sinne einer Teilaufhebung auch berechtigt, impliziert doch der Abänderungsantrag des Absonderungsgläubigers auch ein Aufhebungsbegehren.
1. Zu den Masseforderungen gehören nach § 46 Abs 1 Z 2 KO unter anderem alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind. Sondermassekosten sind solche, die sich auf eine Sondermasse im Sinne des § 48 Abs 1 KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllen (EvBl 2001/142; Schulyok in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 49 KO Rz 1; Schumacher, Sondermassekosten in der Meistbotsverteilung, JBl 1988, 436, 437) und gemäß § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen (Schulyok in Konecny/Schubert aaO). Die Sondermassekosten sind gegenüber den Ansprüchen der Absonderungsgläubiger bevorrangt, sind doch gemäß § 49 Abs 1 KO aus den Nutzungen und aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse vor den Absonderungsgläubigern zu befriedigen (Schumacher, JBl 1988, 436; Schulyok in Konecny/Schubert aaO § 49 KO Rz 3, 37).
1. 1. Im Anlassfall wurden Wohnungseigentumseinheiten als Sondermassen nach § 48 Abs 1 KO versteigert. Die für diese Exekutionsobjekte aufzuwendenden Betriebskosten sind Massekosten gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO. Das wirft die Frage auf, ob der vom Masseverwalter zur Verteilungstagsatzung angemeldete Betriebskostenrückstand der verpflichteten Partei für die als Sondermassen versteigerten Wohnungseigentumsobjekte als Sondermassekosten zu qualifizieren und daher vor dem Anspruch des Rechtsmittelwerbers als Absonderungsgläubiger zu befriedigen ist, hat doch der Absonderungsgläubiger dem vom Masseverwalter in Anspruch genommenen bevorzugten Befriedigungsrang schon in der Verteilungstagsatzung widersprochen.
2. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Konkursgericht nach der bindenden Zuständigkeitsregelung des § 47 Abs 3 KO unter Ausschluss des Rechtswegs darüber zu entscheiden hat, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse bezieht. Somit ist aber die Streitfrage, ob eine Masseforderung aus der Sonder- oder aus der gemeinschaftlichen Masse zu befriedigen ist, nicht vom Exekutionsgericht zu entscheiden. Deren Klärung fällt vielmehr in die ausschließliche Zuständigkeit des Konkursgerichts, dessen Entscheidung dann das Exekutionsgericht bindet (EvBl 2001/142; ZIK 1999, 60; NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203; ZIK 1997, 225; SZ 66/15 uva). Ein solcher Beschluss ist auch Absonderungsgläubigern zuzustellen, kann doch deren rechtliche Position durch eine solche Entscheidung beeinträchtigt werden. Diesen Personen steht demnach auch das Rekursrecht zu (ZIK 1999, 60; NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203).
Es mangelt an einer gesetzlichen Regelung über das gebotene Vorgehen des Exekutionsgerichts, wenn im Zeitpunkt der Verteilungstagsatzung noch keine rechtskräftige - und daher bindende - Entscheidung des Konkursgerichts über den erörterten Rang einer Masseforderung vorliegt. Es ist jedoch unzweckmäßig, mit der Beschlussfassung über die gesamte Verteilung bis zur Entscheidung des Konkursgerichts zuzuwarten (NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203; ZIK 1997, 225; SZ 66/15 mwN). Der strittige Betrag ist dann zuzüglich der sich daraus ergebenden Verschiebung der Fruktifikationszinsen von der Verteilung vorläufig auszunehmen. Über diesen Betrag ist erst nach Klärung der maßgebenden Vorfrage durch das Konkursgericht zu entscheiden (NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203; ZIK 1997, 225).
2. 1. Der Absonderungsgläubiger wendet sich im Revisionsrekurs weiterhin gegen den vom Masseverwalter in Anspruch genommenen und vom Rekursgericht gebilligten Befriedigungsvorrang für die "Wohnbeiträge". Aufgrund der bisherigen Erwägungen haben die Vorinstanzen für die Beurteilung der im Revisionsrekursverfahren noch strittigen Masseforderungen (Betriebskostenrückstände für die Sondermassen) eine im Exekutionsverfahren nicht bestehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen.
Soweit das Erstgericht den Widerspruch des Absonderungsgläubigers "gegen den Zuspruch von Sondermassekosten" (auch) in Ansehung der vom Masseverwalter als "laufenden Wohnbeitrag" angemeldeten Betriebskostenrückstände zurückwies, traf es in Wahrheit eine Sachentscheidung über den geltend gemachten Widerspruchsgrund dahin, dass dem angemeldeten Anspruch der vom Masseverwalter behauptete Rang nicht zukomme. Über einen im Verteilungsverfahren erhobenen Widerspruch ist jedoch im Verteilungsbeschluss - ähnlich wie bei der für den Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung maßgebenden Rechtslage - keine gesonderte Sachentscheidung zu treffen (Angst in Angst, EO § 231 Rz 2; vgl 3 Ob 266/99k [Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung] = RdW 2000, 285 [Teilveröffentlichung]). Da das Erstgericht anlässlich der Meistbotsverteilung im Ergebnis offenkundig dem vom Absonderungsgläubiger geltend gemachten Widerspruchsgrund beitrat, obgleich es den Widerspruch als solchen "zurückwies", konnte der Absonderungsgläubiger den Verteilungsbeschluss mangels Beschwer nicht bekämpfen. Wurde über einen Widerspruchsgrund - wie hier - überflüssigerweise in einem eigenen Punkt des Verteilungsbeschlusses in der Sache abgesprochen, so ist eine solche Entscheidung nicht gesondert anfechtbar (vgl 3 Ob 266/99k = RdW 2000, 285 [Teilveröffentlichung]; s auch Angst in Angst aaO § 231 Rz 2 iVm § 185 Rz 1). Der Absonderungsgläubiger ist somit nicht gehindert, die Streitfrage der vorzugsweisen Befriedigung vor dem Hintergrund seines schon in der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruchs im Revisionsrekurs gegen den seine Rechtsstellung belastenden Verteilungsbeschluss der zweiten Instanz wieder aufzugreifen.
3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs des Absonderungsgläubigers Folge zu geben. Das zieht die im Spruch dieses Beschlusses bezeichnete Teilaufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen nach sich. Deren Umfang muss sich im Anlassfall nicht auch auf den Ausspruch des Rekursgerichts über die Zuweisung der Meistbots- und Fruktifikationszinsen erstrecken, weil das Rekursgericht ohnehin deren Aufteilung auf die "Bezugsberechtigten im Verhältnis der denselben durch Barzahlung zugewiesenen Beträge" anordnete und dieses Verhältnis erst nach Zuweisung des noch strittigen Kapitalbetrags von 305.441,15 S feststehen wird.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 50 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO. Da durch den Widerspruch im Verteilungsverfahren ein Zwischenstreit entstand, sind für die Kostenentscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht die Grundsätze der Entscheidung JB 201, sondern die Vorschriften der ZPO maßgebend (3 Ob 137/98p; SZ 69/159 [verst Senat]; SZ 68/92; SZ 58/160).