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PV-Info 1, Jänner 2013, Seite 11

Übergangsregelung zur Auflösungsabgabe

Rudolf Grafeneder

Der Nationalrat hat am ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitszeitgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012), beschlossen. Darin findet sich ua auch eine Übergangsregelung zur Auflösungsabgabe.

Der Nationalrat hat am eine Sonderregelung zur Auflösungsabgabe (§ 2b AMPFG) für die Bauwirtschaft beschlossen (zur Auflösungsabgabe bei Beendigung des Dienstverhältnisses siehe PV-Info 12/2012, Seite 17 f). Für Betriebe, die gemäß § 2BUAGdem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegen, gilt folgende Übergangsregelung:

Wird ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis eines BUAK-pflichtigen Arbeitnehmers vor dem beendet, ist keine Abgabegemäß § 2b AMPFG zu leisten. Diese Sonderregelung setzt aber voraus, dass der Betrieb die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat.

Die BUAK hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben bis spätestens eine Pauschalabgeltung an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von € 4,8 Mio zu leisten.

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