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OGH 14.10.1997, 1Ob260/97k

OGH 14.10.1997, 1Ob260/97k

Rechtssätze


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Normen
RS0006810
Wenn auch das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat, so bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten und für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
Normen
RS0047456
Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Normen
ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
KBGG §42
RS0107262
Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen; es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre.
Norm
RS0009550
Zum Einkommen des Berechtigten zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitslose Einkommen und die Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension. Es ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen.
Normen
RS0047465
Sozialhilfe ist ebenso wie Notstandshilfe und Ausgleichszulage als Einkommen zu beurteilen.
Normen
RS0102098
Der Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension nach § 140 GSVG ist als Einkommensbestandteil in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.
Norm
RS0009526
Zum Einkommen des Berechtigten zählen auch Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem KOVG. Abzuziehen sind nur jene Beträge, die tatsächlich beschädigungsbedingt aufzuwenden sind. Hiezu zählen auch schmerzlindernde Aufwendungen, die zwar nicht aus schulmedizinischer, wohl aber aus subjektiven Empfinden erleichternd wirken.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Simone K*****, geboren am *****, und der mj. Vera K*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Harry K*****, vertreten durch Mag.Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Gratkorn, gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 170/97w-121, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 3 P 2770/95z-112, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Vater ist aufgrund eines Scheidungsvergleichs verpflichtet, zum Unterhalt seiner beiden Kinder monatlich je S 2.000,-- beizutragen. Am beantragte er, das Ruhen seiner Unterhaltsverpflichtung ab gerichtlich festzustellen. Er leide an einem Herzfehler, dessentwegen er gekündigt worden sei. Sein Antrag auf Zuerkennung einer Pension sei noch nicht erledigt (AS 245 und 295).

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab. Dieser beziehe unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen eine monatliche Erwerbsunfähigkeitspension von netto S 12.250,--. Unter Bedachtnahme auf dieses Einkommen und den Umstand, daß er nur für die beiden Kinder sorgepflichtig sei, sei er zur Leistung der ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge imstande.

Das Rekursgericht gab dem vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Vaters sei der Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 140 GSVG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage sei zwar um den Betrag von S 300,-- je Kind zu verringern, weil der für die Kinder jeweils gewährte Kinderzuschuß von S 300,-- nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, doch sei zu beachten, daß der Revisionsrekurswerber für Lebensaufwand und Miete Sozialhilfe im Betrag von zumindest S 2.600,-- monatlich bezogen habe, was die Unterhaltsbemessungsgrundlage wieder erhöhe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem Vater gewährten Sozialleistungen für Lebensaufwand und Miete im monatlichen Mindestbetrag von S 2.600,-- aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden müßten. Selbst bei Zugrundelegung eines Einkommens im Ausmaß der monatlichen Erwerbsunfähigkeitspension von S 11.950,--, also unter Abzug des Kinderzuschusses von monatlich S 300,-- je Kind, ist der Vater zur Leistung der ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge von monatlich S 2.000,-- je Kind wirtschaftlich in der Lage (vgl. nur Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 13ff).

Die Vorinstanzen haben völlig zu Recht den in der Erwerbsunfähigkeitspension enthaltenen Zurechnungszuschlag gemäß § 140 GSVG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Zu der bei dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 132 GSVG gewährten Erwerbsunfähigkeitspension gebührt ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 113 Abs 2 GSVG) vor der Vollendung des 56. Lebensjahrs liegt. Wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig ausgeführt hat, folgt die Formulierung des § 140 GSVG der gleichartigen Regelung des § 261a ASVG. Es soll die Invaliditätspension für jüngere Bezieher dieser Leistung zum einen stark angehoben werden, weil gerade diese Personengruppe nicht die Möglichkeit gehabt habe, in ausreichendem Maße Versicherungszeiten zu erwerben, zum anderen sollten bei Invaliditätspensionisten, die derzeit einen Bemessungszeitraum von 10 Jahren oder knapp darüber aufweisen, die negativen Effekte der Bemessungszeitraumausdehnung kompensiert werden (Linseder/Teschner, Sozialversicherung der Selbständigen, Anm 1 zu § 140). Zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (5 Ob 3/97w; JBl 1996, 601; 3 Ob 2202/96m uva). Auch öffentlich-rechtliche Leistungen, insbesondere Sozialleistungen, sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (10 Ob 2104/96a; SZ 68/157; 1 Ob 550/94 = JBl 1995, 62; SZ 65/126; RZ 1990/24). Sozialhilfezahlungen fallen in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dienen nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs (1 Ob 550/94). Auch eine Schwerstbeschädigtenzulage wird nur wegen der Unfähigkeit zu sonstigem Erwerb gewährt und dient nicht der Abgeltung erhöhter Auslagen, sondern als Ersatz für nicht erzielbares Einkommen (EFSlg 64.917). Gleiches muß wohl auch für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension und den in deren Rahmen gebührenden Zurechnungzuschlag gemäß § 140 GSVG gelten. Es ist daher tatsächlich von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 11.950 auszugehen.

Richtig ist, daß dem Vater die Erwerbsunfähigkeitspension mit Bescheid vom vorerst nur bis (Ende) Juli 1997 gewährt wurde. Gemäß § 133 b GSVG gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 Abs 1 leg cit nämlich längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag; sie ist aber für den Fall des Weiterbestehens der Erwerbsunfähigkeit jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von 3 Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Der Einwand der Befristung der Erwerbsunfähigkeitspension im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ist durchaus zulässig, weil sich diese Neuerung auf vor der Beschlußfassung eingetretene und auch schon aktenkundige Tatsachen bezogen hat (EFSlg 70.286; 66.688; 1 Ob 526/85). Diesem Einwand kommt indes auch für die vom Vater ab August 1997 zu erbringenden Unterhaltsleistungen keine Bedeutung zu, weil ihm, nunmehr befristet bis August 1998, die Erwerbsunfähigkeitspension in der bisherigen Höhe weitergewährt wurde.

Der Umstand, daß sich der Rechtsmittelwerber einer Herzoperation wird unterziehen müssen und daß er zusätzlich zur Erwerbsunfähigkeitspension kein Einkommen werde erzielen können, ist für den Verfahrensausgang nicht erheblich, weil er im Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension steht, die ihn zur Leistung der bisher auferlegten Unterhaltsbeiträge befähigt.

Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00260.97K.1014.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAD-53809