OGH vom 04.05.1995, 6Ob519/95

OGH vom 04.05.1995, 6Ob519/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****büro ***** vertreten durch Dr.Hans Bichler, Mag.Edgar Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Walter V*****, vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 91.000,-- sA, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , AZ 6 R 73/94 (ON 14), womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ 8 Cg 331/92-8, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Mehrwertsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte buchte bei der Klägerin eine Flugreise für acht Personen in die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zeit vom bis sowie Linienflüge innerhalb von Amerika um einen Preis von etwas über S 90.000,--.

Die Klägerin besorgte die Flugtickets bei zwei Flugunternehmen und leistete Zahlung. Bei Abholung der Tickets bezahlte der Beklagte diese an die Klägerin nicht. Es wurde Zahlung nach der Rückkunft aus den Vereinigten Staaten vereinbart. Nach Verlust eines Koffers erhielt der Beklagte den Betrag von 150 US-$ für die Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken ausbezahlt.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am beim Erstgericht eingelangten Klage die Bezahlung der in Anspruch genommenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Buchung der Reise.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte im wesentlichen vor, daß es bei der Organisation und Durchführung der Reise erhebliche Probleme und Unannehmlichkeiten gegeben habe, sodaß dem Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung ein Preisminderungsanspruch in der Höhe des Klagsbetrages zustehe. Den Reisenden sei einige Tage vor dem Abflug mitgeteilt worden, daß für eine Teilstrecke des Fluges der gebuchte Direktflug nur für fünf Personen anstatt der schon bestätigten acht Personen möglich sei. Erst über massive Intervention sei der Direktflug dann doch möglich geworden. Der gesamte Urlaub sei infolge Verlustes von Gepäcksstücken gestört worden. Ein bis zuletzt nicht mehr aufgetauchter Koffer sei S 19.000,-- wert, die Klägerin sei diesbezüglich schadenersatzpflichtig. Dies gelte auch für Benzinkosten und Telefonkosten in der Höhe von zumindest S 3.000,--. Wegen Wertlosigkeit der Urlaubsreise stehe dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch in der Höhe des Klagsbetrages zu. Er fordere Schadenersatz im Wege der Naturalrestitution durch Gewährung einer gleichwertigen Ersatzreise. Bei Richtigkeit des Standpunktes der Klägerin, daß sie nur als Vermittlerin der Reise aufgetreten sei, fehle es an der Aktivlegitimation. Die Klägerin könne nur eine Vermittlungsprovision, nicht aber die Kosten der Flugreise geltend machen.

Die Klägerin replizierte, daß sämtliche gebuchten Flüge von den vermittelten Flugunternehmern bereitgestellt und vom Beklagten und seiner Familie konsumiert worden seien. Schon bei der Buchung sei festgestanden, daß die Klägerin die Leistungen nicht im eigenen Namen vornehmen werde. Der Beklagte habe Linienflüge gebucht. Die Klägerin sei nur als Vermittlerin aufgetreten und hafte daher nur für die sorgfältige Auswahl des Leistungsträgers. Gegen sie könnten keine Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche erhoben werden.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 91.000,-- als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung von S 22.000,-- als nicht zu Recht bestehend und erkannte den Beklagten für schuldig, der Klägerin den Betrag von S 91.000,-- sA zu ersetzen. Ein Zinsenmehrbegehren wurde unangefochten abgewiesen. Das Erstgericht ging dabei im wesentlichen von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und beurteilte diesen rechtlich dahin, daß als Reisevermittler derjenige angesehen werde, der im Namen und auf Rechnung eines anderen den Abschluß von Verträgen über Reiseleistungen herbeiführe. Der Vermittler verpflichte sich gegenüber dem Kunden, diesem einen Anspruch auf Leistung zu besorgen. Er sei weiters verpflichtet, den Veranstalter bekanntzugeben. Zu den Leistungspflichten eines Reiseveranstalters gehöre auch die sorgfältige Auswahl eines Leistungsträgers. Da der Vermittler nicht selbst Vertragspartner des vermittelten Geschäfts werde und ihn diesbezüglich keine Leistungspflichten treffen, hafte er aus dem Titel der Gewährleistung für Mängel der vermittelten Leistung nicht. Der Vermittler hafte nur für eine schuldhafte Pflichtverletzung, die zu einem Eintritt eines Schadens im Vermögen des Kunden geführt habe. Schuldhafte Pflichtverletzungen der Klägerin lägen nicht vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß der Reisende mit dem Erwerb der Flugtickets einen Erfüllungsanspruch gegen das Flugunternehmen erwerbe. Das vermittelnde Reisebüro verschaffe durch den Verkauf von Flugtickets dem Reisenden Erfüllungsansprüche gegenüber dem Flugunternehmen. Es schulde nicht die Durchführung des Linienfluges und hafte daher auch nicht für Mängel des Fluges. Eine Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB komme nicht in Betracht, weil das Flugunternehmen bei Durchführung des Linienfluges eine eigene und nicht eine vom Reisebüro geschuldete Verbindlichkeit erfülle. Der vom Beklagten aus der Vermittlerfunktion der Klägerin gezogene Schluß, daß der Reisende das Entgelt für die Reiseleistung nur dem Flugunternehmen schulde, sei verfehlt, weil festgestellt worden sei, daß der Beklagte sich zur Zahlung der Preise der Flugtickets an das Reisebüro verpflichtet habe. Eine Haftung der Klägerin für verlorenes Reisegepäck und Folgeschäden sei zu verneinen, weil die Beförderung des Reisegepäcks nicht zu den von der Klägerin übernommenen Vertragspflichten gehöre.

Ein Einwendungsdurchgriff des Beklagten gegen das Reisebüro, gestützt auf die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (§§ 31b-f KSchG) bestehe nicht, weil die entsprechenden Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar seien.

Die ohne ausdrückliche Aufrechnungseinrede geltend gemachten Schadenersatzansprüche bestünden dem Grunde nach nicht zu Recht. Den Betrag von S 22.000,-- übersteigende Gegenforderungen habe der Beklagte nicht eingewendet. Ein Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution durch Gewährung einer gleichwertigen Ersatzreise könne mangels Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung nicht eingewendet werden.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung eines Reisebüros, das Flugticket ausgestellt habe, fehle.

Mit seiner Revision beantragt der Beklagte die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin, daß die Klage zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Der Beklagte vertritt auf der Basis des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes, wonach die Klägerin die vom Beklagten gebuchten Linienflüge durch Ankauf der Flugtickets und deren Weitergabe an den Beklagten nur vermittelt hat, die Auffassung, daß ihm die auf Gewährleistungsrecht und Schadenersatzrecht gestützten Einwendungen wegen Mängel der vermittelten Flugleistungen zustünden und daß er ferner das Recht auf Zurückbehaltung des Entgelts (§ 1052 ABGB) habe.

Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes liegt zur entscheidungswesentlichen Frage der Haftung eines bloßen Reisevermittlers, der nicht auch Reiseveranstalter ist, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung im Sinne des von den Vorinstanzen gefundenen Ergebnisses vor.

Unter Reisevermittlung ist die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses über eine Reiseveranstaltung oder eine einzelne Reiseleistung durch einen Dritten zu verstehen, also der hier vorliegende Fall der Buchung eines Linienfluges durch ein Reisebüro im Namen und auf Rechnung des Kunden, wodurch ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Fluglinie und Kunden zustandekommt (Zechner, Reisevertragsrecht Rz 38). Der Vermittler wird im Auftrag und Vollmachtsnamen des Kunden tätig. Das Geschäft wirkt unmittelbar für den, den es angeht (Zechner aaO; JBl 1985, 616). Der beauftragte und bevollmächtigte Vermittler hat neben seinem Anspruch auf Entgelt für die Geschäftsbesorgung auch Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen und nützlichen Auslagen (§ 1014 ABGB). Gegen den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann der auftraggebende Kunde des Reisebüros die Mängel der vermittelten Leistung nicht geltend machen. Diese in der österreichischen Lehre vertretene Meinung (Zechner aaO Rz 443 f mwN) hat der Oberste Gerichtshof auch in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen. Wenn die Vertragspflicht nur in der Vermittlung der Buchung einer Reise bei einem ausländischen Beförderungsunternehmen (dort war es eine ausländische Schiffahrtslinie) und in der Besorgung der Fahrausweise bestehe, sei die Haftung des Vermittlers für Schäden aus der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der vermittelten Leistung zu verneinen. Die Leistungsverpflichtung des Vermittlers erschöpft sich in der Besorgung der Fahrberechtigung gegenüber dem Beförderungsunternehmen (6 Ob 577/77).

Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal das Ergebnis auch in weiteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes erkennbar vertreten wurde, beispielsweise in dem zu 1 Ob 533/94 entschiedenen Fall, wo eingehend die Frage geprüft wurde, ob das beklagte Reisebüro auf seine bloße Vermittlungstätigkeit und den Umstand der Existenz eines Dritten als Reiseveranstalter hingewiesen hatte oder nicht. Diese Frage wurde verneint und eine "Rechtsscheinhaftung" des Reisebüros als Scheinveranstalter angenommen (1 Ob 533/94). Diese Prüfung wäre bei einer Haftung des vermittelnden Reisebüros für Mängel der vermittelten Reise entbehrlich gewesen.

Daß der Reisevermittler für Mängel der vermittelten Leistung nicht haftet, deckt sich auch mit den (allerdings erst am in Kraft getretenen und damit hier noch nicht anwendbaren) Bestimmungen der §§ 31 b-f KSchG (idF BGBl 1993/247), wonach zwar ein Reiseveranstalter (nicht aber der bloße Vermittler einer Reiseleistung) für Mängel der Reiseveranstaltung haftet, eine solche jedoch nach der Legaldefinition des § 31b Abs 2 Z 1 leg cit nur bei einer Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtentgelt angeboten und vereinbart wird, vorliegt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Die Klägerin hat nur Leistung im Zusammenhang mit der Beförderung übernommen und sich nicht zu einer weiteren der zitierten Dienstleistungen verpflichtet. Sie wäre auch nach der nun geltenden Rechtslage nicht Reiseveranstalter.

Die vom Revisionswerber weiters bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des den Flugunternehmen zustehenden Entgelts ist einerseits deshalb zu bejahen, weil - wie schon ausgeführt - die Klägerin als Vermittlerin die Zahlung der Flugtickets als Aufwendung nach § 1014 ABGB geltend machen kann und andererseits festgestellt wurde, daß diesbezüglich eine Zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Das Revisionsvorbringen, dieses Zahlungsübereinkommen sei nur unter der Bedingung zustandegekommen, "daß bei der Reise keine Probleme entstehen", verstößt gegen das im Revisionsverfahren herrschende Neuerungsverbot.

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.