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GesRZ 1, Februar 2019, Seite 30

BGH zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikums-KG

§§ 109, 161 Abs 2 und § 163 dHGB

1. Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft ist objektiv auszulegen. Hierbei ist jedoch nicht zu eng am Wortlaut der Vertragsbestimmung zu haften, sondern ihr gesamter Regelungsgehalt, Kontext sowie ihr Sinn und Zweck sind in den Blick zu nehmen.

2. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde.

3. Eine gesellschaftsvertragliche Mehrheitsklausel bei einer Publikums-KG, wonach die Gesellschafterversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst, sofern nicht gesetzliche Regelungen andere Mehrheitserfordernisse vorsehen, ist dahin auszulegen, dass lediglich zwingende gesetzliche Regelungen unberührt bleiben sollten.

BGH , II ZR 307/16 (OLG Celle 9 U 38/16; LG Stade 8 O 45/15)

Die Klägerin ist Kommanditistin der beklagten Publikums-KG mit einer Einlage von 20.000 DM. Ihr Ehemann Prof. Dr....

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