OGH vom 09.11.2011, 5Ob205/11z

OGH vom 09.11.2011, 5Ob205/11z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Mag. Helmut Rudolf D*****, geboren am , zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der ehemaligen Rechtsanwältin Dr. Olga Renate D*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 22 R 113/11s 20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es nach § 183 AußStrG vorzugehen (RIS Justiz RS0115929).

Das Gesetz sieht weder einen formellen Antrag auf Aufnahme des Verlassenschaftsverfahrens noch eine gesonderte Beschlussfassung darüber vor. Das Gericht hat von Amts wegen das Abhandlungsverfahren einzuleiten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (7 Ob 135/08s ua).

Ob im konkreten Einzelfall hinreichend bescheinigt ist, dass ein zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers gewesenes Vermögen nachträglich zum Vorschein gekommen ist, stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS Justiz RS0043254). Das Erstgericht hat im Übrigen hiezu auch eine Stellungnahme des Gerichtskommissärs eingeholt, der in Verbindung mit der zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch aufrecht bestellten Sachwalterin „bei den [von der Antragstellerin und Rechtsmittelwerberin sowie geschiedenen Gattin des Erblassers] genannten Bankinstituten“ keine weiteren Vermögenswerte auffinden konnte (ON 13).

2.) Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung, als sie von ihren Rechten gemäß § 174 AußStrG,§§ 811 bis 813 ABGB Gebrauch machen (2 Ob 131/06p = SZ 2007/6; RIS Justiz RS0121672).

Einen Eingriff in aus diesen gesetzlichen Bestimmungen erfließende Rechte behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht. Die bloße Zustellung eines Beschlusses an die Einschreiterin verleiht ihr auch weder Parteistellung noch sonst ein Recht der Beteiligung am gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren (RIS Justiz RS0006249).

Damit erweist sich ihr Revisionsrekurs als unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.