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OGH vom 14.12.2011, 3Ob218/11x

OGH vom 14.12.2011, 3Ob218/11x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. C*****, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 235.142,70 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 333/11k 12, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 3 E 55/11b 2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt lauten:

1. Der betreibenden Partei wird zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 167.147,52 EUR sowie der bestimmten Kosten des Exekutionsantrags in Höhe von 1.800,60 EUR (darin 173,60 EUR Umsatzsteuer und 719 EUR Barauslagen) die Exekution bewilligt durch:

a) Zwangsversteigerung der 37/614 Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an W 5 (BLNr 8) und 51/614 Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an W 7 (BLNr 10) der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****.

Das Bezirksgericht Döbling hat als Exekutionsgericht einzuschreiten und als Grundbuchsgericht die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Rang CLNr 13 anzumerken.

b) Zwangsverwaltung der 37/614 Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an W 5 (BLNr 8), der 51/614 Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an W 7 (BLNr 10), der 91/614 Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an W 1 (BLNr 5), der 47/614 Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an W 2 (BLNr 6) und der 57/614 Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an W 4 (BLNr 7) der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****.

Das Bezirksgericht Döbling hat als Exekutionsgericht einzuschreiten und als Grundbuchsgericht die Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens im Rang CLNr 13 anzumerken.

2. Die weiteren Veranlassungen obliegen dem Exekutionsgericht.

3. Das Mehrbegehren, die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der genannten Liegenschaftsanteile auch zur Hereinbringung von weiteren 67.995,18 EUR samt 7 % Zinsen aus 235.142,70 EUR seit und der Kosten von 7.141,71 EUR zu bewilligen, wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit 4.471,80 EUR (darin 385,80 EUR Umsatzsteuer und 2.157 EUR Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Unter Vorlage (von Kopien) einer Pfandbestellungsurkunde vom 13./ (Beilage ./1), eines Versäumungsurteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , AZ 4 Cg 199/01s (Beilage ./2), und einer Abtretungserklärung vom (Beilage ./3) beantragte die betreibende Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 235.142,70 EUR samt 7 % Zinsen seit und der Kosten von 7.141,71 EUR die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung verschiedener mit Wohnungseigentum verbundener Liegenschaftsanteile, und zwar die Zwangsversteigerung in Bezug auf die Anteile BLNr 8 und 10 und die Zwangsverwaltung in Bezug auf die Anteile BLNr 5, 6, 7, 8 und 10.

Die Pfandbestellungsurkunde über einen Höchstbetrag von 2.300.000 ATS (167.147,52 EUR) weist als Kreditgeberin und Pfandgläubigerin die Z***** und als Pfandbesteller B***** aus. Das Höchstbetragspfandrecht, das (auch) die von der Exekution betroffenen Liegenschaftsanteile umfasst, ist zu CLNr 13 verbüchert.

Das Versäumungsurteil über einen Betrag von 235.142,70 EUR sA erging zugunsten der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft gegen den Beklagten Ing. B*****, wobei im Spruch festgehalten ist, dass der Beklagte den geschuldeten Betrag „bei sonstiger Exekution, insbesondere in die dem Beklagten gehörigen Anteile BLNR 4 … 5 … 6 … 7 … 8 … 10 … und BLNR 11 … zu bezahlen“ habe.

In der von der U***** AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Pfandgläubigerin) abgegebenen, notariell beglaubigten „ Abtretungserklärung “ vom wird in Punkt C darauf Bezug genommen, dass die Pfandgläubigerin gegen den früheren Eigentümer von Anteilen an der Liegenschaft, Ing. B*****, zur Hereinbringung der pfandrechtlich gesicherten Forderung das rechtskräftige und vollstreckbare Versäumungsurteil vom „über einen Betrag von € 235.142,70 … samt 7 % … Zinsen aus diesem Betrag seit und der Kosten des Verfahrens von € 7.141,71 … erwirkt“ hat. Laut Punkt D hat die betreibende Partei „am durch die unbeanstandete Zahlung eines Betrages von 214.605,34 EUR … an die vorgenannte Pfandgläubigerin deren vorbezeichnete Forderung an aushaftendem Kapital, Zinsen und Kosten gemäß § 1422 ABGB eingelöst.“ In Punkt E erklärt die U***** AG, den Betrag von € 214.605,34 mit der unter Punkt D genannten Widmung richtig und vollständig erhalten zu haben und bestätigt, dass die betreibende Gläubigerin „zufolge des gemäß § 1422 ABGB bewirkten Forderungsübergangs nunmehr alleine berechtigt ist, die eingelöste Forderung nach ihrem Belieben sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend zu machen (§ 9 EO)“. Weiters erteilt die U***** AG die ausdrückliche Einwilligung, dass die Übertragung des Pfandrechts CLNr 13 (samt der damit verbundenen Anmerkung der Hypothekarklage) auf die betreibende Partei einverleibt werden kann.

Nicht weiter strittig ist, dass bei den in Exekution gezogenen Liegenschaftsanteilen jeweils aufgrund des Kaufvertrags vom das Eigentum der verpflichteten Partei einverleibt ist.

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei aufgrund der drei genannten Urkunden zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 235.142,70 samt Zinsen und Kosten die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung der Liegenschaftsanteile wie beantragt.

Über Rekurs der verpflichteten Partei änderte das Rekursgericht die Exekutionsbewilligung in eine Abweisung des Exekutionsantrags ab. Offenbar waren die folgenden Argumente maßgebend:

Im Fall einer Einlösung müsse die vorgelegte Urkunde keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, wie weit der Rechtsübergang gehe, insbesondere hinsichtlich der Nebengebühren. Laut Punkt D der „ Abtretungserklärung “ Beilage ./3 habe die betreibende Partei durch Zahlung von 214.605,34 EUR an die Pfandgläubigerin die im Versäumungsurteil Beilage ./2 angeführte Forderung eingelöst. Nach dieser Formulierung bleibe offen, in welchem Umfang die titulierte Forderung gegen Ing. B***** ausgehaftet habe. Der Punkt D der „ Abtretungserklärung “ könne entweder so verstanden werden, dass die unter Punkt C bezeichnete Forderung mit 214.605,34 EUR an Kapital, Zinsen und Kosten ausgehaftet und durch die Zahlung der betreibenden Partei eingelöst worden sei, oder so, dass die betreibende Partei durch die „Bezahlung“ von 214.605,34 EUR die im Umfang von 235.142,70 EUR samt 7 % Zinsen seit und Kosten von 7.141,71 EUR aushaftende Forderung „eingelöst“ habe. Letzteres sei jedoch keine Einlösung der gesamten Forderung, weil mit „Zahlung“ iSd § 1422 ABGB Erfüllung der Schuld gemeint sei und daher der Verbindlichkeit des Schuldners entsprechen müsse. Im Übrigen enthalte die Urkunde Beilage ./3 keinen Hinweis auf ein Abtretungsverlangen der betreibenden Partei oder eine Abtretungsvereinbarung zwischen betreibender Partei und Altgläubigerin.

Der verpflichteten Partei sei daher darin beizupflichten, dass die Urkunde Beilage ./3 nicht erkennen lasse, ob hier eine (teilweise) Forderungseinlösung iSd § 1422 ABGB oder ein Forderungskauf erfolgt sei, sodass zweifelhaft sei, in welcher (Gesamt )Höhe bzw hinsichtlich welcher Teile der titulierten Forderung ein Übergang auf die betreibende Partei erfolgt sei. Im Fall einer bloßen Teileinlösung könnte aus der Erklärung in Punkt E der Beilage ./3 betreffend die Übertragung des Pfandrechts abgeleitet werden, dass durch die Zahlung der betreibenden Gläubigerin der durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherte Teil der Schuld des Ing. B***** gänzlich eingelöst werden habe sollen; eine deutliche Widmung fehle.

Am Ende der Begründung wird zusammengefasst:

„Die von der Betreibenden vorgelegten Urkunden, insbesondere die Beilage ./3, sind daher im Ergebnis nicht geeignet zu beweisen, ob und in welchem Umfang die behauptete Einlösung und damit eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite stattfand.

Zur Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite ist die Auffassung der Betreibenden zwar zutreffend, wonach die Anmerkung einer Hypothekarklage nach § 60 Abs 3 GBG die Möglichkeit der Geltendmachung der fälligen Forderung auch gegen jeden Nachfolger des Schuldners bewirkt, doch haftet der bloße Realschuldner einer Höchstbetragshypothek hinsichtlich jenes Betrages, der die Hypothek überschreitet, nicht (1 Ob 55/95).

Dem Rekurs ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.“

Der Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen. Das Rekursgericht habe sich bei seiner abändernden Entscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert. Darüber hinaus sei keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen; der Auslegung und Beweiskraft der Urkunde Beilage ./3 komme keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei aus den Revisionsrekursgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich einer „ Aktenwidrigkeit “) mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil dem Rekursgericht bei der Urkundenauslegung eine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Unrichtigkeit unterlaufen ist; er ist teilweise auch berechtigt.

Die betreibende Partei stellt in ihrem Rechtsmittel folgende Punkte in den Vordergrund:

Der angefochtene Beschluss sei nichtig nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil laut seinem Spruch die erstgerichtliche Entscheidung abgeändert wird, nach der Zusammenfassung in der Begründung aber dem Rekurs ein Erfolg versagt werde. Im Übrigen werde in der Begründung der Rechtsstandpunkt der betreibenden Partei bestätigt, bis dann am Ende übergangslos auf den Standpunkt der verpflichteten Partei umgeschwenkt werde.

Das Rekursgericht habe § 55a EO ignoriert, wonach das Gericht den Grundbuchstand von Amts wegen zu erheben habe, wenn dieser für die Entscheidung von Bedeutung sei. Immerhin habe das Erstgericht einen Grundbuchauszug eingeholt.

Durch den in der „ Abtretungserklärung “ enthaltenen Verweis auf das Versäumungsurteil sei klargestellt, dass der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert und eine Wiederausnützung des Kreditrahmens ausgeschlossen sei. Der Möglichkeit der Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB stehe daher kein Hindernis entgegen und es sei das Höchstbetragspfandrecht auf die betreibende Partei übergegangen.

Welche Vereinbarungen die Parteien im Zusammenhang mit der Einlösung schließen sei grundsätzlich ihre Sache; aus der Urkunde Beilage ./3 gehe jedenfalls eindeutig hervor, dass die gesamte Forderung der Altgläubigerin an Kapital, Zinsen und Kosten eingelöst worden sei.

Die Ansicht des Rekursgerichts, die Beilage ./3 enthalte keinen Hinweis auf eine Abtretungsvereinbarung, sei aktenwidrig; eindeutig gehe daraus hervor, dass das gesamte Höchstbetragspfandrecht über 167.171,52 EUR auf die betreibende Gläubigerin übertragen werde (was bei realistischer Betrachtung auch eine Teileinlösung ausschließe).

Schließlich treffe auch der Standpunkt des Rekursgerichts, der bloße Realschuldner hafte nicht hinsichtlich des die Höchstbetragshypothek übersteigenden Betrags, nicht zu. Vielmehr könne die Neugläubigerin die eingelöste Forderung gegen den Schuldner geltend machen, wenn auch nicht im Range des Pfandrechts. Im Übrigen könnte die Ansicht des Rekursgerichts nur zur Abweisung des Exekutionsantrags, soweit er 167.171,52 EUR übersteige, führen, nicht aber zur gänzlichen Abweisung des Antrags.

Dazu wurde erwogen:

1. Zur Nichtigkeit:

Richtig ist, dass das Rekursgericht (im Spruch) dem Rekurs der verpflichteten Partei gänzlich Folge gab, jedoch am Ende der Begründung anführte, dem Rekurs sei „insgesamt ein Erfolg zu versagen“.

Ein Widerspruch des Urteils mit sich selbst iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO besteht dann, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen (RIS Justiz RS0041306, RS0042171). Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor. Es geht aus der Begründung mit ausreichender Klarheit hervor, dass das Rekursgericht im Sinne einer Antragsabweisung abändern wollte und der zitierte Teilsatz eine offenbare, berichtigungsfähige Unrichtigkeit bedeutet. Die weiteren Ausführungen der betreibenden Partei unter dem Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit betreffen Begründungsmängel, die nicht als Nichtigkeit zu qualifizieren sind (RIS Justiz RS0042133).

2. Zur Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite:

2.1. Wird im Zusammenhang mit einer Krediteinräumung eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen (RIS Justiz RS0033415; Reischauer , Zum automatischen Pfandrechtsübergang, insb bei notwendiger Zession, ÖJZ 1989, 193, 232 ff). Es ist daher zwischen dem Kreditrahmen und den Einzelforderungen zu unterscheiden. Bei Herauslösung einer Einzelforderung würde das Pfand nicht einfach dieser Forderung folgen, sondern haftet am Rahmen weiter. Würde also etwa eine Forderung (oder die einzige gesamte Forderung) aus dem bestehenden Kreditverhältnis also dem Vertrag über einen Kontokorrentkredit oder einen wieder ausnützbaren Abstattungskredit iSd § 1422 ABGB eingelöst, so geht grundsätzlich nur die Forderung, nicht aber das Pfandrecht (die Höchstbetragshypothek) auf den Neugläubiger über. Dies gilt auch dann, wenn der gesamte Rahmen ausgeschöpft ist: Dem Neugläubiger steht die Forderung zu, dem Altgläubiger der gesicherte Rahmen, der neu ausgeschöpft werden könnte.

Die Übertragung auch der Höchstbetragshypothek (hier: auf der Grundlage einer Einlösung nach § 1422 ABGB) erfordert daher die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen.

2.2. Grundsätzlich bedarf es bei rechtsgeschäftlicher Übertragung einer besicherten Forderung zusammen mit dem Pfandrecht für den Erwerb des Pfandrechts durch den Zessionar der Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen (Modus), bei einer Hypothek also der grundbücherlichen Einverleibung der Übertragung (5 Ob 126/10f [zust Hoyer , NZ 2011, 192]). Bei gesetzlicher Zession (§ 1358) und bei notwendiger Zession (§ 1422) geht die Hypothek ohne bücherliche Übertragung auf den Zahler über, der die Forderung einlöst; einer besonderen Traditionshandlung iSd §§ 445, 451 ABGB bedarf es in diesem Falle nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorgangs kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuchs (5 Ob 169/05x = NZ 2006, 314 [ Hoyer ]; RIS Justiz RS0011276).

2.3. Der „automatische“ Übergang einer Hypothek auf den zahlenden Neugläubiger im Fall einer Einlösung nach § 1422 ABGB gilt unbeschränkt für Festbetragshypotheken. Beim Übergang von Höchstbetragshypotheken ist zu beachten, dass bei diesen wie bereits oben unter 2.1. erwähnt das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet ( Gamerith in Rummel 3 § 1358 Rz 5 mwN). Nur wenn entweder

der Schuldner der Übertragung des gesamten Grundverhältnisses zustimmt (Vertragsübernahme; dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 [2009] § 14 GBG Rz 72 f mwN; RIS Justiz RS0011369) oder

der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll (vgl 3 Ob 19/86 = RIS Justiz RS0011331), haftet das Höchstbetragspfand nur noch an dieser Forderung und nicht mehr am Kreditrahmen, sodass auch die Hypothek auf den Einlöser übergehen kann (RIS Justiz RS0033415). Durch die Reduktion auf eine einzelne fällige Forderung etwa in Form einer Eliminierung des Rahmenverhältnisses durch Fälligstellung durch den Altgläubiger ( Reischauer in Rummel 3 § 1422 Rz 16) wird die Höchstbetragshypothek bei Einlösung wie eine Festbetragshypothek behandelt; sie geht wie eine solche auf den dritten Zahler über (4 Ob 130/98s; 5 Ob 169/05x = NZ 2006, 314 [ Hoyer ]; siehe auch Reischauer , Probleme bei Umschuldung hypothekarisch sichergestellter Verbindlichkeiten [§§ 1358, 1422 und 1394 ABGB], ÖJZ 1982, 287 [293], und Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 14 GBG Rz 92).

2.4. Im vorliegenden Fall hat die Altgläubigerin das mit dem Personalschuldner bestehende Kreditverhältnis spätestens mit der Klage über 235.142,70 EUR sA fällig gestellt. Anders als das Rekursgericht meint, lässt die Beilage ./3 letztlich keinen Zweifel, dass die betreibende Gläubigerin die gesamte, durch die Höchstbetragshypothek besicherte offene Forderung der Pfandgläubigerin (bzw nun ihrer Rechtsnachfolgerin) gegen Ing. B***** eingelöst hat. Die Altgläubigerin hat nach dem Inhalt der Urkunde auch das gesamte Höchstbetragspfandrecht als Sicherheit auf die betreibende Partei übertragen.

Liegt nach einer Reduktion des Rahmens auf eine Forderung der Saldo über dem Höchstbetrag und löst der Dritte nach § 1422 ABGB den gesamten Saldo ein, geht die Hypothek bis zum Höchstbetrag, weil nur dieser Teil besichert ist (vgl 3 Ob 90/88 = SZ 61/191) auf den Neugläubiger über.

2.5. Aus dem Zusammenspiel zwischen dem Inhalt des Versäumungsurteils und dem Inhalt der Abtretungserklärung ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit, dass der von der Altgläubigerin eingeräumte Kredit vom Schuldner nicht mehr wiederausnützbar ist und somit die erforderliche Reduktion des Rahmens auf eine Forderung stattgefunden hat.

2.6. Somit ist der Forderungsübergang auf die betreibende Gläubigerin iSd § 9 EO nachgewiesen.

3. Zur Haftung des neuen Eigentümers aufgrund des einverleibten Pfandrechts:

Die verpflichtete Partei haftet nur als Realschuldnerin (was die betreibende Partei mit ihren Ausführungen am Ende des Rechtsmittels unbeachtet lässt), somit nur im Rahmen des Höchstbetrags, weil nur dieser Teil besichert ist. Der Höchstbetrag (167.147,52 EUR) liegt betragsmäßig unter dem offenen Kapital aus der Krediteinräumung, wie er sich aus dem Versäumungsurteil (235.142,70 EUR sA) ergibt.

Die Exekution kann daher nur bis zur Höhe des Höchstbetrags (167.147,52 EUR) bewilligt werden, während das Mehrbegehren abzuweisen ist.

4. Die betreibende Partei hat dementsprechend auch nur Anspruch auf Kostenbestimmung auf Basis von 167.147,52 EUR.