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OGH vom 31.08.2006, 6Ob155/06x

OGH vom 31.08.2006, 6Ob155/06x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Vorstand der B***** Familienprivatstiftung mit dem Sitz in W*****, vertreten durch Mag. Wolfgang V*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 33/06p-12, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 71 Fr 9660/05v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

„Die zwischen der B***** Familienprivatstiftung mit dem Sitz in W***** und Mag. Wolfgang V***** am abgeschlossene Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch Mag. Wolfgang V***** wird genehmigt."

Text

Begründung:

Die B***** Familienprivatstiftung mit dem Sitz in W***** ist aufgrund der Stiftungsurkunde vom zu FN ***** im Firmenbuch eingetragen. Ihr Vorstand besteht aus der Vorsitzenden Ute Gerith B***** und den Mitgliedern Hans Gert B***** sowie Mag. Wolfgang V*****. Die Vorstandsmitglieder vertreten die Privatstiftung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Am beantragte der Vorstand der Privatstiftung gemäß § 17 Abs 5 PSG die Genehmigung einer Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch das Vorstandsmitglied Mag. Wolfgang V*****. Diesem Antrag, der von allen Vorstandsmitgliedern unterfertigt war, lag folgende undatierte, ebenfalls von allen Vorstandsmitgliedern unterfertigte Vereinbarung zwischen der Privatstiftung und dem Vorstandsmitglied Mag. Wolfgang V***** zu Grunde:

„1.) Die B***** Familienprivatstiftung beabsichtigt die Beauftragung ihres Vorstandsmitgliedes RA Mag. Wolfgang V***** mit ihrer rechtlichen Beratung und Vertretung.

2.) In bezug auf diese rechtliche Beratung und Vertretung vereinbaren die B***** Familienprivatstiftung und RA Mag. Wolfgang V*****, daß das Mandat auf Seiten der B***** Familienprivatstiftung jederzeit widerrufbar ist, soferne im Einzelfall, etwa bei übernommenen Treuhandschaften, nicht aus wichtigem Grund eine andere Vereinbarung getroffen wird. Mag. Wolfgang V***** hat im Falle seiner Kündigung des Mandates auf die Wahrung der Interessen der B***** Familienprivatstiftung und standesrechtliche Vorschriften zu achten.

3.) Die Honorierung der Leistungen Mag. Wolfgang V***** ist nach oben hin mit den in den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte vorgesehenen Entlohnungen begrenzt.

4.) Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung ist mit deren Genehmigung gemäß § 17 Abs 5 PSG aufschiebend bedingt."

Am trug das Erstgericht dem Antragsteller die Vorlage einer datierten Vereinbarung über die Beauftragung von Mag. Wolfgang V***** auf. Am legte der Antragsteller die ursprünglich undatierte Vereinbarung, nunmehr datiert mit „", wieder vor. Daraufhin teilte das Erstgericht dem Antragsteller mit, die Vereinbarung wäre über die Vertretung in einem konkreten Fall abzuschließen, andernfalls der Antrag zurückziehen. Am gab der Antragsteller schließlich bekannt, es solle mit der zu genehmigenden Vereinbarung keine Vorratszustimmung des Gerichts, sondern die Genehmigung der konkreten laufenden rechtsfreundlichen Beratung und Vertretung eingeholt werden, zu der Mag. Wolfgang V***** als berufskundiger Vertreter durch Annahme des Mandats laufend und bis zur Vollmachtskündigung verpflichtet sei und bleibe. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der vorgelegten Vereinbarung sei nicht zu entnehmen, dass sie sich auf die Beratung oder Vertretung in einem konkreten Rechtsfall bezieht. Damit liege aber kein konkretes In-Sich-Geschäft im Sinne des § 17 Abs 5 PSG vor, das einer Genehmigung bedürfte.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist; die Frage, ob eine Vereinbarung gerichtlich zu genehmigen sei, sei zwar immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig, es bestehe aber keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, nach welchen Kriterien im Allgemeinen Vereinbarungen zwischen der Privatstiftung und einem Vorstandsmitglied genehmigungsfähig seien. Eine Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG setze voraus, dass die eigentümerlose Privatstiftung nicht durch In-Sich-Geschäfte benachteiligt wird. Diese dürften daher nicht gegen Interessen der Privatstiftung verstoßen. Unklare Regelungen könnten aber zu Streitigkeiten führen, die wegen des damit verbundenen Kostenaufwands die erwähnten Interessen verletzen könnten. Die vom Antragsteller vorgelegte Vereinbarung sei mehrfach unklar: Es sei nicht konkret geregelt, welches Entgelt Mag. Wolfgang V***** zustehen sollte. Die Autonomen Honorar-Richtlinien seien lediglich als Höchstentgelt vereinbart, nicht klar sei aber, welches (geringere) Honorar zustehen sollte, wenn etwa Leistungen erbracht würden, die im Rechtsanwaltstarifgesetz geregelt seien. Ebenfalls nicht geregelt sei, welche Leistungen Mag. Wolfgang V***** bereits durch eine allfällige Entlohnung als Vorstandsmitglied abgegolten wären. Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten der Vereinbarung sei nicht klar, ob auch Mag. Wolfgang V***** zur jederzeitigen Aufkündigung berechtigt sei oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Im Übrigen sei in der Vereinbarung lediglich erwähnt, dass die Privatstiftung beabsichtige, Mag. Wolfgang V***** mit ihrer rechtlichen Beratung und Vertretung zu beauftragen. Auch wenn nach § 132 AußStrG eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigt werden könnte, bestehe hier der Inhalt der Vereinbarung in der - vereinbarten - Absicht einer Beauftragung Mag. Wolfgang V*****, obwohl die Privatstiftung nicht plane, die Vereinbarung abzuschließen, sondern diese bereits unterfertigt sei.

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 40 PSG verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die im Privatstiftungsgesetz dem Gericht zugewiesen sind, dieses im Verfahren außer Streitsachen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozessgericht zugewiesen sind. Zu den im Verfahren außer Streitsachen zu erledigenden Sachen gehört etwa auch ein Antrag auf gerichtliche Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung (6 Ob 19/06x mwN). Nichts anderes kann für einen Antrag auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach § 17 Abs 5 PSG gelten (so auch N. Arnold, Privatstiftungsgesetz [2002] § 40 Rz 5).

Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts bedurfte es nicht, weil dieses den Revisionsrekurs ohnehin für zulässig erklärte (§ 59 Abs 2 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 59 Rz 4); es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt (6 Ob 19/06x mwN; vgl auch 6 Ob 303/98x = RdW 1999, 208; 6 Ob 73/99z = JBl 2000, 528). Dies ist zu bejahen, weil das Rekursgericht zu Unrecht die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung vom verneint hat.

2. Nach § 17 Abs 5 PSG bedürfen Rechtsgeschäfte einer Privatstiftung - wenn diese keinen Aufsichtsrat hat - mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Nach der Entscheidung 6 Ob 303/98x ist die Einholung einer gerichtlichen Zustimmung nicht zulässig, wenn noch kein konkretes In-Sich-Geschäft vorliegt. N. Arnold (aaO, § 17 Rz 94) hält daher eine „Vorratszustimmung" für nicht möglich. Ob dies im Hinblick auf die seit geltende Bestimmung des § 132 AußStrG idF BGBl I 2003/111 weiterhin richtig ist, kann dahin gestellt bleiben. § 132 lässt nämlich zwar die Genehmigung einer bestimmten, erst geplanten Rechtshandlung ebenso zu wie den Ausspruch, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf (vgl ausführlich Nademleinsy in Schwimann, ABGB³ [2005] § 154 Rz 16). Im vorliegenden Fall haben die Privatstiftung, vertreten durch den Stiftungsvorstand, einerseits und Mag. Wolfgang V***** andererseits das Rechtsgeschäft, dessen Genehmigung beantragt wird, aber bereits abgeschlossen. Dem haben alle Vorstandsmitglieder durch Unterfertigung des Antrags zugestimmt.

Gegenstand der am geschlossenen Vereinbarung ist die Beauftragung Mag. Wolfgang V***** mit der rechtlichen Beratung und Vertretung der Privatstiftung. Dass in Punkt 1.) lediglich von einer diesbezüglichen Absicht der Privatstiftung die Rede ist, ändert daran nichts. Dies ist in Verbindung mit Punkt 4.) dahin zu verstehen, dass die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung nach § 17 Abs 5 PSG von der Genehmigung des Gerichts abhängt. Auch in seiner Bekanntgabe vom weist der Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass eine laufende rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung bestehe, zu der Mag. Wolfgang V***** als berufskundiger Vertreter durch Annahme des Mandats laufend und bis zur Vollmachtskündigung verpflichtet sei und bleibe.

3. Nach § 17 Abs 3 Satz 2 PSG kann der Stiftungsvorstand einzelne seiner Mitglieder unter anderem zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen; dabei handelt es sich um eine organschaftliche Ermächtigung (N. Arnold, Privatstiftungsgesetz [2002] § 17 Rz 10 mwN). Der Stiftungsvorstand kann aber auch einzelnen Mitgliedern rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften erteilen (N. Arnold, aaO Rz 13; grundsätzlich für rechtsgeschäftliche Ermächtigung Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz [1995] § 17 Rz 1). Letzteres liegt hier vor. Der Antragsteller hat Mag. Wolfgang V***** mit der (laufenden) rechtlichen Beratung und Vertretung der Privatstiftung beauftragt. Dabei handelt es sich um einen Bevollmächtigungsvertrag im Sinne der §§ 1002 ABGB. Da Mag. Wolfgang V***** Rechtsanwalt ist, sind allerdings in erster Linie die Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung anzuwenden (Apathy in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1002 Rz 4 mwN; 7 Ob 621/79 = SZ 52/73 mwN;

RIS-Justiz RS0038703). Aus §§ 1020 bis 1022 ABGB folgt, dass es sich beim Bevollmächtigungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt;

auch Punkt 2.) der Vereinbarung vom sieht Kündigungsmöglichkeiten vor. Die Auffassung des Erstgerichts, nach § 17 Abs 5 PSG könnten lediglich Vereinbarungen über eine Beratung oder Vertretung in einem konkreten Rechtsfall genehmigt werden, kann daher nicht geteilt werden.

4. § 17 Abs 5 PSG ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien eine Vereinbarung vom Gericht zu genehmigen oder ihr die Genehmigung zu versagen ist. Zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 154 Abs 3 ABGB geht die ständige Rechtsprechung aber davon aus, dass ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden darf, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dessen Wohl entspricht (RIS-Justiz RS0048176). Dies gilt auch hier. Eine Vereinbarung darf nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht.

Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern darauf hingewiesen, dass die Verselbstständigung des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern - sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Privatstiftung selbst - eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle erfordern, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung durch den Verwalter des Vermögens hintan zu halten und um die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten (6 Ob 278/00a = RdW 2001/310; ebenso N. Arnold, Privatstiftungsgesetz [2002] § 27 Rz 24). Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen sei dieser Beurteilung kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen (6 Ob 278/00a). Diese Überlegungen liegen nach der Rechtsprechung auch den Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 PSG zu Grunde (6 Ob 278/00a). Entscheidendes Kriterium ist immer das Funktionieren der Privatstiftung, also die Frage, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist (vgl 6 Ob 74/99x = JBl 2000, 49; 6 Ob 278/00a).

Die Beurteilung der Interessen und des Wohls der Privatstiftung im Rahmen der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach § 17 Abs 5 PSG hat sich ebenfalls an diesen Grundsätzen zu orientieren. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden. Dabei ist kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen.

5. Das Rekursgericht hat der Vereinbarung vom die Genehmigung mit der Begründung verweigert, weder die Honorarfrage noch die Kündigungsmöglichkeiten seien klar geregelt. Dies könnte zu Streitigkeiten und zu einer Kostenbelastung der Privatstiftung führen.

5.1. Der Oberste Gerichtshof hatte sich in der Entscheidung 6 Ob 73/99z mit einer bereits in die Stiftungserklärung aufgenommenen Honorarregelung von Vorstandsmitgliedern zu befassen. Er vertrat dabei die Ansicht, dass dann, wenn in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen sind, für eine gerichtliche Genehmigung kein Raum bleibe. Dagegen spreche auch nicht, dass die Stiftungserklärung keine fixen Beträge nennt. Mit dem Hinweis auf die Honorarordnungen solle vielmehr dem Leistungsprinzip Rechnung getragen werden; dies wäre bei Festlegung fixer Beträge schwerlich möglich. Das jeweilige Honorar der Vorstandsmitglieder lasse sich, weil Honorarrichtlinien (Honorarempfehlungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Autonome Honorar-Richtlinien und Rechtsanwaltstarifgesetz) vorliegen, anhand der aufgewendeten Zeit und nach der Art der Tätigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder korrekt berechnen. Die Bestimmung der Vergütung für die Vorstandsmitglieder bedürfe daher, soweit sie den einschlägigen Honorarbestimmungen entsprechend erfolgt, keiner weiteren gerichtlichen Befassung. Ob allerdings die zur Auszahlung gelangten Honorare den Vorgaben der Stiftungserklärung und den tatsächlichen Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder entsprochen haben, sei der gerichtlichen Kontrolle nicht gänzlich entzogen. Jedenfalls im Rahmen eines gemäß § 27 Abs 2 PSG gestellten Abberufungsantrags, in dem insoweit eine grobe Pflichtverletzung behauptet wird, sei die Frage, ob die Honorarabrechnung korrekt erfolgte, durch das Gericht nachzuprüfen. Außerdem wurde in der Entscheidung 6 Ob 178/05b dem unzulässigerweise abberufenen Vorstandsmitglied eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Abberufung zugestanden. Auch in diesem Rahmen könnte daher die Honorarfrage releviert werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht die in der Vereinbarung vom getroffene Honorarregelung nicht gegen ihre Genehmigungsfähigkeit. Sie verweist auf die in den Autonomen Honorar-Richtlinien vorgesehenen Entlohnungen als Höchstgrenze. Damit lässt sich das Honorar Mag. Wolfgang V***** anhand der aufgewendeten Zeit und nach der Art der jeweiligen Tätigkeiten korrekt berechnen. Die Vereinbarung der Autonomen Honorar-Richtlinien als Basis zur Ermittlung des jeweils zustehenden Honorars ist aber eine durchaus übliche Praxis im Rechtsanwalts-Mandanten-Verhältnis.

5.2. Das Rekursgericht meinte weiters, es müsste zunächst geklärt werden, welche Leistungen Mag. Wolfgang V***** bereits durch eine allfällige Entlohnung als Vorstandsmitglied der Privatstiftung abgegolten sind; diese Leistungen seien von den nach den Autonomen Honorar-Richtlinien oder dem Rechtsanwaltstarifgesetz abzurechnenden Leistungen abzugrenzen.

Nach § 19 Abs 1 PSG ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren, soweit in der Stiftungserklärung nichts Anderes vorgesehen ist. Derartige Regelungen enthält die Stiftungserklärung im vorliegenden Fall nicht. Der Antragsteller kann daher die Höhe der Vergütung selbst festlegen (N. Arnold, Privatstiftungsgesetz [2002] § 19 Rz 16); dabei handelt es sich um ein In-Sich-Geschäft, das der gerichtlichen Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG bedarf (N. Arnold, aaO Rz 18).

Da somit sowohl die Festlegung des Honorars Mag. Wolfgang V***** für seine Beratungs- und Vertretungstätigkeiten aufgrund der Vereinbarung vom als auch die Festlegung seiner Vergütung als Vorstandsmitglied der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, spricht auch das Fehlen der vom Rekursgericht geforderten Abgrenzung der Leistungen Mag. Wolfgang V***** nicht gegen die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung.

5.3. Schließlich vermisste das Rekursgericht noch eine Regelung hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten Mag. Wolfgang V*****. Es hat dabei aber offensichtlich Punkt 2.) Satz 2 der Vereinbarung vom übersehen. Danach hat Mag. Wolfgang V***** im Falle seiner Kündigung des Mandats auf die Wahrung der Interessen der Privatstiftung und standesrechtliche Vorschriften zu achten.

6. Die zwischen der Privatstiftung und Mag. Wolfgang V***** am abgeschlossene Vereinbarung widerspricht somit nicht den Interessen und dem Wohl der Privatstiftung. Sie war folglich gemäß § 17 Abs 5 PSG zu genehmigen.