OGH vom 30.01.2001, 4Ob22/00i

OGH vom 30.01.2001, 4Ob22/00i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 330.000.-), im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 300/97b-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 15 Cg 210/96a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der an den Verfassungsgerichtshof (G 27/00) gestellte Antrag, § 53a Abs 2 GewO als verfassungswidrig aufzuheben (Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 140 B-VG), wird aufrechterhalten.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom hat der Oberste Gerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 53a Abs 2 GewO als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Bestimmung wurde mit BG BGBl I 88/200 aufgehoben.

Mit Schreiben vom wurde der Oberste Gerichtshof eingeladen, binnen vier Wochen zur Frage Stellung zu nehmen, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen er die angefochtene Bestimmung bei seiner Entscheidung im Anlassverfahren weiterhin anzuwenden hat. Der Oberste Gerichtshof hat die angefochtene Bestimmung trotz ihrer Aufhebung im Anlassverfahren 4 Ob 22/00i weiterhin anzuwenden. Zwar fällt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Aufhebung der genannten Bestimmung die Beschwer der Rechtsmittelwerberin weg, den Unterlassungstitel zu bekämpfen, da ein künftiger Verstoß dagegen (und damit eine Exekutionsführung auf Grund dieses Titels) nicht mehr möglich ist. Da das Rechtsmittel aber noch vor der Gesetzesänderung eingebracht worden ist, kommt die Bestimmung des § 50 Abs 2 ZPO zur Anwendung, wonach bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen ist. Für die Kostenentscheidung muss daher der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachvollzogen werden (Fucik in Rechberger, ZPO² § 50 Rz 2; JBl 1993, 255; ARD 4935/27/98 = infas 1998, 111 uva; zuletzt 4 Ob 152/99b). § 273 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Entscheidung hier nicht von einer Klärung von Tatsachen abhängt (§ 50 Abs 2 zweiter Halbsatz ZPO).

Eine Zurückziehung des Aufhebungsantrags (§ 62 Abs 3 VerfGG) kommt damit nicht in Betracht.