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GesRZ 1, Februar 2019, Seite 5

Umsetzung der geänderten Aktionärsrechte-Richtlinie in Deutschland

Die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl L 132 vom , S 1, ist bis zum in nationales Recht umzusetzen. Im Kern adressiert die Änderungsrichtlinie die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre. Dies soll vor allem durch Verbesserungen bei der Mitsprache bei der Vergütungspolitik der Mitglieder der Unternehmensleitung (say on pay), Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (related party transactions), der Identifizierung und Information der Aktionäre (know your shareholder) sowie der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern (proxy advisors) erreicht werden.

In Deutschland hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ende des Jahres 2018 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vorlegt. Der Entwurf und die seither eingebrachten Stellungnahmen sind online abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Aktionaersrechterichtlinie_II.html.

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