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OGH vom 17.06.2010, 2Ob17/10d

OGH vom 17.06.2010, 2Ob17/10d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** U*****, vertreten durch Dr. Gottfried Bischof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Dr. H***** U*****, vertreten durch die Partnerschaft Schuppich Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts (Zahlung und Rechnungslegung), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 45 R 464/09g-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision geltend, dass nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gemäß einer am Sinn und Zweck des § 72 EheG orientierten Auslegung der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden könne, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert habe. Diese Aufforderung zur Auskunftserteilung komme in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleich (10 Ob 47/07w).

In dem genannten Fall begann jedoch der Zeitraum, für den die Rechnungslegung eingeklagt wurde, annähernd mit dem Datum des Aufforderungsschreibens. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Mahnung und Klagsanspruch war gegeben. Der gegenständliche Sachverhalt („Mahnung“ im ersten Quartal 2002, Beginn des Zahlungszeitraums Juli 2004 bzw Rechnungslegungszeitraums Mai 2005, Klage 2007) ist daher nicht mit jenem der zitierten Entscheidung vergleichbar.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach kein ausreichender Konnex zwischen dem Gespräch 2002 und dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegeben sei und daher dem konkreten Klagsanspruch keine den Verzug auslösende Mahnung zugrunde liege, ist vertretbar.