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OGH vom 25.06.1998, 6Ob359/97f

OGH vom 25.06.1998, 6Ob359/97f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike H*****, vertreten durch Dr.Ferdinand J.Lanker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bernadette F*****, vertreten durch Dr.Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 500.000 S, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 4 R 144/97x-30, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 27 Cg 32/96a-22, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind leibliche uneheliche Kinder der am verstorbenen Amalia T*****. Diese hinterließ noch zwei weitere uneheliche Kinder, Franz T***** und Herbert T*****. Das Verlassenschaftsverfahren nach der Verstorbenen wurde mangels eines Nachlaßvermögens armutshalber abgetan. Amalia T***** war Eigentümerin der 21,6245 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft EZ 33 Grundbuch *****, bestehend aus den Grundstücken 23/1 Baufläche mit dem Haus Nr. 5 in W*****, 288/1, 289/1, 290, 291, 292, 293, 298/1, 299/1, 301, 302, 304, 876, 288/8, 288/10 und 299/2 (alle Flurgrundstücke).

Mit Notariatsakt vom übergab Amalia T***** diese Liegenschaft samt land- und forstwirtschaftlichem Inventar ihrem Sohn Herbert T***** und dessen Ehefrau Elfriede je zur Hälfte. Mit Notariatsakt vom und Nachtrag vom haben die Übernehmer die aus dem Gutsbestand dieser Liegenschaft neu gebildeten Grundstücke 304/1 mit dem Haus W***** Nr. 5, 304/2 und 304/3 im Ausmaß von insgesamt 4,1125 ha an die Übergeberin Amalia T***** rückübereignet, die sodann diese Liegenschaftsteile mit Notariatsakt vom und Nachtrag vom der Beklagten samt land- und forstwirtschaftlichem Inventar übergab. Als Gegenleistung für die Übergabe dieser Liegenschaftsteile verpflichtete sich die Beklagte zur Erbringung vom im einzelnen festgelegten Ausgedingeleistungen zugunsten der Übergeberin. Im Übergabsvertrag übernahm die Beklagte die weitere Verpflichtung, ihrem Bruder Franz T***** aus der ihr übergebenen Liegenschaft ein ca 1.000 m2 großes Baugrundstück ins Eigentum zu übertragen. In Erfüllung dieser Verpflichtung übereignete sie diesem Bruder mit Notariatsakt vom das neu gebildete Grundstück 304/3 im Ausmaß von 985 m2. Franz T***** schenkte mit Notariatsakt vom selben Tag den Hälfteanteil am Vertragsobjekt seiner Ehefrau Ida. Die Klägerin hat von ihrer Mutter keine Zuwendungen erhalten.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten 500.000 S mit dem Vorbringen, die eingangs wiedergegebenen Vermögensverschiebungen, die infolge geringer Gegenleistungen eine Schenkung darstellten, hätten nur dazu gedient, sie in ihren Pflichtteilsrechten zu verletzen. Das Liegenschaftsvermögen der Verstorbenen habe einen Wert von mindestens 10,000.000 S dargestellt, ihr Pflichtteil in Höhe eines Achtels betrage 1,250.000 S. Aus Gründen prozessualer Vorsicht mache sie vorerst nur 500.000 S geltend.

Die Beklagte wandte ein, die Übergabe der 4,1125 ha umfassenden Grundstücke an sie habe auch eine teilweise Abgeltung ihrer Leistungen dargestellt, die sie für ihre Mutter bis zum Jahre 1978 auf dem Hof in der Landwirtschaft ohne angemessene Entlohnung erbracht habe. Sie habe im Übergabsvertrag Gegenleistungen in Form eines Ausgedinges übernommenen und auch tatsächlich erbringen müssen. Der Übergabsvertrag beinhalte keine Schenkung. Die Klägerin habe von ihrer Mutter anläßlich der Eheschließung Geld zur Anschaffung von Möbeln und als Erbteil 10.000 S erhalten. Die der Beklagten mit Notariatsakt vom übergebene Liegenschaft unterliege den Bestimmungen des damals geltenden Kärntner Erbhöfegesetzes, weshalb ein allfälliger Pflichtteil der Klägerin nach dem Wohlbestehenswert zu bestimmen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte noch fest, daß die Beklagte bis zum Jahre 1978 auf dem Hof ihrer verstorbenen Mutter landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet hat. Seit 1987 litt die Mutter der Parteien an der Altzheimer Krankheit. Seit 1991 konnte sie sich nicht mehr selbst versorgen und bedurfte ständiger Betreuung. Sie wohnte seither - mit Ausnahme eines wenige Wochen dauernden Aufenthaltes bei der Klägerin - ständig bei der Beklagten, die auch zum Sachwalter für die Mutter bestimmt wurde. Seit Februar 1994 bis zu ihrem Ableben war sie ein vollständiger Pflegefall.

Der Verkehrswert sämtlicher Grundstücke der EZ 33 KG *****, die die Verstorbene an ihren Sohn Herbert T***** und dessen Ehefrau Elfriede gegen Übernahme von 450.000 S Schulden übergeben hatte, betrug zum Todeszeitpunkt nach Abzug der Schulden 4,410.000,-, der Verkehrswert des 1979 mitübergebenen landwirtschaftlichen Inventars machte zum Todeszeitpunkt 130.000 S aus, der Wert der Gegenleistungen der Beklagten für die ihr übergebenen Grundstücke zum selben Zeitpunkt 505.000 S.

Die Verkaufserlöse sämtlicher von Amalia T***** übergebenen Grundstücke entsprachen in etwa den Verkehrswerten.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, nach § 765 ABGB gebühre jedem Kind des Erblassers als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Die feststehenden Vermögensverschiebungen hätten dazu gedient, die Klägerin in ihrem Pflichtteilsrecht zu verletzen. Vom Verkehrswert der Gesamtliegenschaft und des Inventares zum Todeszeitpunkt von insgesamt 4,540.000 S seien die von der Beklagten übernommenen zum Todeszeitpunkt mit 505.000 S bewerteten Gegenleistungen in Abzug zu bringen, sodaß für die Berechnung des Pflichtteiles ein Gesamtwert von 4,035.000 S heranzuziehen sei. Es könnten für die Wertbestimmung weder die Kriterien des Kärntner Höferechtes noch jene für dem Höferecht nicht unterliegende Land- und Forstwirtschaften angewendet werden, weil der landwirtschaftliche Betrieb von den Übernehmern zur Gänze zerstückelt und verkauft worden sei. Maßgeblich sei daher der Verkehrswert. Der Klägerin stehe ausgehend vom Wert der übergebenen Liegenschaften samt Inventar nach Abzug der vertraglichen Leistungen ein Achtel von 4,035.000 S zu, diese Forderung finde in den begehrten 500.000 S Deckung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, erachtete diese aber zur abschließenden rechtlichen Beurteilung für nicht ausreichend.

Nach § 951 ABGB könne der verkürzte Noterbe vom Beschenkten, der auch selbst pflichtteilsberechtigt sei, die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteiles nach § 785 ABGB Schenkungen bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen seien. Dieser Anspruch des verkürzten Noterben bestehe auch dann, wenn der Erblasser, wie hier, zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verschenkt habe und das Abhandlungsverfahren armutshalber abgetan worden sei. Das Klagebegehren habe grundsätzlich auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten. Besitze der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so hafte er nach § 952 ABGB nur insofern, als er sie unredlicherweise aus dem Besitz gelassen habe. Das Klagebegehren habe in einem solchen Fall nur auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil zu lauten. Der übergangene Noterbe sei so zu stellen, wie er stünde, wäre die Schenkung unterblieben. Eine Schenkung sei so "in Anschlag zu bringen", daß rechnerisch davon auszugehen sei, als ob alle Schenkungen noch im Nachlaß wären. Es seien nach JB 114 alle anrechnungspflichtigen Schenkungen des Erblassers zusammenzuzählen, danach werde für jeden Berechtigten der Pflichtteil bestimmt. Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteils sei sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Sachen der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich, wobei aber der Zustand der Sache bei Empfang und alle damals bereits veranschlagbaren, wenn auch erst bei Erbanfall aktuell werdenden Umstände zu Grunde zu legen seien. Auch gemischte Schenkungen seien hinsichtlich ihres Schenkungsanteiles auf Verlangen anrechnungspflichtig. Dabei komme es im wesentlichen auf den geäußerten Willen und - weil insbesondere unter nahen Angehörigen auch eine Verschleierung möglich sei - auf die Relation der versprochenen Leistungen zum Übergabswert an. Bei Verträgen unter nahen Angehörigen sei bei einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen, das aber nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes erfordere, auf das Vorhandensein einer Schenkungsabsicht der Vertragsparteien zu schließen. Als Entgelt für bäuerliche Übertragsverträge mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen seien neben einem Ausgedinge unter anderem auch Leistungen, die der Übernehmer vor Abschluß des Übergabsvertrages erbracht habe, möglich. Ausgedingsleistungen seien nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nicht nach der tatsächlich verlaufenen Zeit, in der sie erbracht worden seien, zu bewerten. Inwieweit der Übergabsvertrag vom zwischen der Beklagten und ihrer Mutter als Schenkung zu beurteilen sei, könne nicht auf Grund des allein festgestellten Gesamtwertes der ehemals im Eigentum der Erblasserin gestandenen Liegenschaft und der von den (ersten) Übernehmern zu tilgenden Schulden und Abzug der von der Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Ausgedingeleistungen beurteilt werden. Es seien vielmehr noch Feststellungen über den Wert der der Beklagten übergebenen Teile der Liegenschaft und darüber, inwieweit die Verfügungen der Erblasserin zugunsten ihres Sohnes Herbert und dessen Ehefrau eine Schenkung darstellten, erforderlich. Es seien daher alle Verfügungen der Erblasserin zu Lebzeiten in Anschlag zu bringen, soweit sie Schenkungscharakter aufwiesen. Der Beschenkte hafte dem verkürzten Noterben aber nur mit der ihm geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung. Weil die Beklagte selbst Pflichtteilsberechtigte sei, hafte sie nach § 951 Abs 2 ABGB der Klägerin aber nur so weit, als sie infolge der Schenkung mehr als den ihr bei Anrechnung aller Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten habe. Bei den zu treffenden Feststellungen zur Beurteilung, ob und inwieweit die rechtsgeschäftlichen Verfügungen zugunsten der Beklagten als Schenkung zu werten seien, sei nicht vom Wohlbestehenswert sondern vom Verkehrswert auszugehen. Weil die Mutter der Streitteile über ihr land- und forstwirtschaftliches Vermögen bereits zu Lebzeiten rechtsgeschäftlich verfügt habe, seien weder die Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes 1903 noch jene des Gesetzes aus 1990 anzuwenden. Wenn auch die Schätzung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zuge eines Übergabsvertrages nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen sei, müsse hier berücksichtigt werden, daß der 21,6 ha große land- und forstwirtschaftliche Besitz durch die Rechtsgeschäfte zwischen Amalia T***** und ihren Kindern in drei Teile aufgesplittert und in der Folge von den Übernehmern mittlerweile verkauft worden sei. Der größere Teil von 17 ha sei ohne Hofstelle übergeben worden, die Restliegenschaft mit der Hofstelle von rund 4 ha sei kaum lebensfähig. Es liege daher der fehlende Wille der Vertragspartner nahe, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch nur zum Teil zu erhalten; dies manifestiere sich auch im sukzessiven Abverkauf aller Grundstücke. Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden seien nicht nur die Bestimmungen über die Festsetzung des Übernahmspreises sondern auch jene über die Nachtragserbteilung im Falle einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer analog anwendbar. Auch wenn das Erstgericht (trotz vorliegender Beweisgrundlagen) nicht festgestellt habe, innerhalb welcher Frist ab der Übergabe die Übernehmer die Grundstücke veräußert hätten, rechtfertige es schon der feststehende Sachverhalt, der Berechnung des Schenkungspflichtteiles den Verkehrswert der übergebenen Liegenschaften zugrundezulegen. Schließlich fehle es an Feststellungen, ob nach dem Willen der Vertragspartner auch die von der Beklagten auf dem elterlichen Hof bis 1978 erbrachten Arbeitsleistungen durch den Übergabsvertrag abgegolten werden sollten. Werde dies bejaht, so sei bei Beurteilung eines allfälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auch der Wert dieser Arbeitsleistungen miteinzubeziehen. Daß die Beklagte auch Geld in die Liegenschaft der Mutter investiert habe, sei erstmals in der Berufung behauptet worden und wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot daher unbeachtlich.

Sollte das ergänzende Verfahren ergeben, daß die Beklagte auf Grund des Übergabsvertrages vom mehr als den ihr als Noterbin gebührenden Pflichtteil erhalten habe, habe sie wegen der bereits erfolgten Weiterveräußerung nur bei unredlicher Weitergabe der geschenkten Sache zu haften. Eine solche liege nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch vor, weil bereits die rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Amalia T***** zugunsten ihrer Kinder dazu gedient hätten, die Klägerin in ihren Pflichtteilsrechten zu verkürzen und die Beklagte daher wohl unzweifelhaft in Kenntnis der Rechte der Klägerin gehandelt und mit einer zukünftigen Schenkungsanfechtung durch die Klägerin habe rechnen müssen. Allerdings sei die Haftung der Beklagten auch in diesem Fall auf den Wert der ihren Pflichtteil übersteigenden Schenkung beschränkt. Unter mehreren Beschenkten habe nach § 951 Abs 3 ABGB der früher Beschenkte nur in dem Maße, als der später Beschenkte zu einer Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande sei, zu haften. Gleichzeitig Beschenkte hafteten hingegen nach dem Verhältnis der empfangenen Schenkwerte. Nach dem Übergabsvertrag vom zwischen der Beklagten und ihrer Mutter habe Franz T***** bereits Anspruch auf Übereignung eines zirka 1.000 m2 großen Baugrundstückes erworben. Insoweit liege ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Es sei daher davon auszugehen, daß die Zuwendung an die Beklagte und Franz T***** gleichzeitig im Sinne des § 951 Abs 3 zweiter Satz ABGB erfolgt sei. Soweit die Zuwendung an letzteren eine Schenkung darstelle, deren Wert seinen Pflichtteilsanspruch übersteige, hätte er also verhältnismäßig zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruches beizutragen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Bewertung der Liegenschaft nach Verkehrs- oder Wohlbestehenswert nach höferechtlichen Kriterien vorzunehmen sei, erhebliche Bedeutung zukomme.

Der Rekurs der Beklagten, der die Ansicht des Berufungsgerichtes über unzureichende erstgerichtliche Feststellungen teilt, sich aber gegen einzelne erteilte Aufträge wegen unrichtiger überbundener Rechtsansicht wendet, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die ausführlichen Darlegungen des Berufungsgerichtes über die Grundsätze der Schenkungsanrechnung zur Ermittlung des Pflichtteiles und die konkret erforderliche Vorgangsweise im vorliegenden Fall sind zutreffend und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre. Es kann daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf sie verwiesen werden.

Auch den Argumenten des Berufungsgerichtes, daß bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruches der Klägerin die Verkehrswerte der übergebenen Grundstücke (soweit sie Schenkungen waren) und nicht der Wohlbestehenswert im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes heranzuziehen sind, ist zuzustimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung beruht der in den Anerbengesetzen (§ 11 AnerbG, § 12 Kärntner ErbhöfeG und § 21 TirHöfeG) ausdrücklich verankerte Grundsatz, bei der Erbteilung den Übernahmspreis so zu bestimmen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann, auf bäuerlichen Gewohnheitsrecht im Interesse der Erhaltung des bäuerlichem Betriebes. Er wird daher auch auf Fälle, die der ausdrücklichen Regelung des Höfe- und Anerbenrechtes bloß ähnlich sind, insbesondere also auf Übergabsverträge bäuerlicher Unternehmen an einen von mehreren (pflichtteilsberechtigten) Erbberechtigten schon zu Lebzeiten zumindest soweit analog angewendet, daß auf den Grundsatz des Wohlbestehenskönnens angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dabei sind aber nicht nur die Bestimmungen über den Übernahmspreis, sondern auch jene über die Nachtrags- erbteilung analog heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zugrundelegung des Wohlbestehenswertes wegen Veräußerung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebes oder Teilen hievon weggefallen sind.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages mit der Beklagten hätten die übergebenen Grundstücke samt der mitübertragenen Hofstelle im Ausmaß von 4,1125 ha die Voraussetzungen des damals noch in Geltung gestandenen Kärntner Erbhöfegesetzes 1903 die Annahme eines Erbhofes noch erfüllt, während zum Todeszeitpunkt der Übergeberin nach dem Kärntner Erbhöfegesetz 1990 das der wirtschaftlichen Entwicklung erst viel zu spät angepaßte Mindestausmaß unterschritten gewesen wäre. Die Herbert und Elfriede T***** nach der Rückübertragung der dann der Beklagten zugekommenen Grundstücke verbliebenen landwirtschaftlichen Grundstücke konnten trotz ihrer Größe von zusammen 17,512 ha mangels Vorliegens eines mit einer Hofstelle verbundenen landwirtschaftlichen Betriebes (§ 2 Kärntner Erbhöfegesetz) keinen Erbhof bilden. Einem Übernehmer zugekommene Baugrundstücke, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind von vornherein immer mit dem Verkehrswert zu bewerten. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Übergabsverträge der Wohlbestehenswert zugrundezulegen gewesen wäre, sind diese Voraussetzungen jedenfalls durch den vollständigen Abverkauf des durch Teilungen "zerstückelten" ursprünglichen landwirtschaftlichen Betriebes durch die Übernehmer weggefallen. Denn durch diese Verkäufe wären die Voraussetzungen für eine Nachtragserbteilung und damit die Zugrundelegung des "erzielbaren Erlöses", also des Verkehrswertes erfüllt gewesen. Fallen die Voraussetzungen für die Heranziehung des Übernahmspreises durch nachträgliche Veräußerung weg, dann kommt auch nach Höferecht und entsprechend bei dessen analoger Anwendung bei Veräußerung noch unter Lebenden bei Ermittlung des Schenkungspflichtteils der Verkehrswert der Grundstücke zum Tragen. Nach dem vom Berufungsgericht dargelegten Grundsatz, daß der übergangene Noterbe so zu stellen ist, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre, ist für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Sachen auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen (vgl zur Bewertung Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 bis 6 zu § 797).

Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung und Lehre, daß vertraglich auf Lebenszeit festgelegte Rentenverpflichtungen, zu denen auch Ausgedingeleistungen zählen, zur Ermittlung des Geldwertes nicht nach der Dauer der tatsächlichen Erbringung sondern grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen sind. Das in einer solchen Vereinbarung liegende aleatorische Moment kann sich nicht nur, wie die Beklagte meint, zum Nachteil auswirken (immerhin hat die Beklagte für die erbrachten Pflegeleistungen die staatlichen Zuschüsse an Hilf- losenzuschuß und Pflegegeld erhalten) sondern ebenso auch zum Vorteil des Verpflichteten, weil der Wert der Gegenleistungen auch dann in Anschlag zu bringen wäre, wenn sie wegen vorzeitigen Todes des Berechtigten gar nicht erbracht werden müßten.

Die Feststellung des Erstgerichtes, die Vermögensverschiebungen hätten dazu gedient, die Klägerin in ihren Pflichtteilsrechten zu verletzen, wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligt und kann daher nicht mehr bekämpft werden. Daraus ist aber zutreffend die Unredlichkeit der Beklagten im Sinne des § 952 ABGB abzuleiten.

Es trifft auch zu, daß die Beklagte in erster Instanz ein Vorbringen, durch den Übergabsvertrag seien neben Ausgedinge- und Arbeitsleistungen am Hof auch Geldleistungen der Beklagten an ihre Mutter abgegolten worden, nicht erstattet hat. Eine Parteiaussage im Rahmen der Parteienvernehmung kann ein ordnungsgemäßes Prozeßvorbringen nicht ersetzen. Insoweit ist eine weitere Prüfung daher nicht mehr vorzunehmen.

Der Rekurs der Beklagten erweist sich daher insgesamt als nicht berechtigt, das Erstgericht wird das Verfahren im Sinne der vom Berufungsgericht erteilten Aufträge zu ergänzen haben.

Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 ZPO.