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OGH 20.09.2005, 5Ob199/05h

OGH 20.09.2005, 5Ob199/05h

Rechtssätze


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Normen
RS0076712
Das Sachstatut des § 31 Abs 1 IPRG gilt nur für den sachenrechtlichen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte; das einer grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegende Titelgeschäft folgt jedoch dem nach §§ 35 ff IPRG zu ermittelnden Vertragsstatut.
Norm
RS0076777
Auch nach den Bestimmungen des IPRG ist zwischen der dem "Belegenheitsstaut" des § 31 unterstehenden Beurteilung der Voraussetzungen und Wirkungen der sachenrechtlichen Rechtsänderung wie etwa Erwerb des Eigentums und dem Bestand des schuldrechtlichen Grundverhältnisses, des Titels zu unterscheiden, der gesondert nach dem einschlägigen Schuldstatut zu beurteilen ist.
Norm
RS0061077
Die Ausfertigung eines Notariatsaktes ist als Original im Sinne des § 87 Abs 1 GBG anzusehen; sieht diese Ausfertigung so aus, dass der gesamte Notariatsakt einschließlich Vollmacht fotokopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, so verleiht eine solche Ausfertigung der beigebundenen Vollmacht die Qualität eines Originals.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Dr. Barbara M*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Pfandrechtslöschung ob der EZ ***** , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , AZ 53 R 171/05m, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom , TZ 3793/05, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung:

Die antragstellende Liegenschaftseigentümerin begehrte unter Vorlage des Originals einer vom Bevollmächtigten einer deutschen Bausparkasse unterfertigten Löschungserklärung und der von einem deutschen Notar beglaubigten Abschrift der (notariellen) Ausfertigung der ua diesem Machthaber erteilten Vollmacht (§ 42 dBeurkundungsG) die Einverleibung einer Pfandrechtslöschung.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat das Eintragungsgesuch mangels Vorlage des Vollmachtsoriginals abgewiesen. Der gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig:

1. Ob sich deutsche Grundbuchsgerichte - wie die Antragstellerin behauptet - für die Einverleibung einer Pfandrechtslöschung mit der Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift einer Ausfertigung der dem die Löschungsquittung unterfertigenden Machthaber erteilten Vollmacht begnügen, ist unbeachtlich; es entscheidet nämlich das Registerrecht, also das Recht am Registerort über die notwendige Form der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden (vgl 5 Ob 34/84 = SZ 57/118; Verschraegen in Rummel³ § 8 IPRG Rz 9 und § 31 IPRG Rz 14).

2. Gemäß § 87 Abs 1 GBG sind die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen, wobei auch die Ausfertigung eines Notariatsakts als Original im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (RIS-Justiz RS0061077). Dass zu den gemäß § 87 Abs 1 GBG im Original beizulegenden Urkunden auch die eine Eintragungsgrundlage bildende Verfügungsvollmacht gehört, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 22/03a entschieden; abgesehen vom Beklagen des damit verbundenen bürokratischen Aufwands zeigt die Antragstellerin keine rechtlich beachtlichen Gründe auf, die ein Abgehen von der genannten Entscheidung nahe legten.

Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nF zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00199.05H.0920.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAD-52592