OGH vom 29.06.2020, 2Ob168/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 182.687,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 30.300 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 116/19z-108, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0116144 [insb T 4: Gegenforderung]). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein Sachvorbringen zur Nutzung und zur Beschädigung des ihr zufolge Wandlung zurückzustellenden Fahrzeugs erstattet. Eine rechtliche Qualifikation war nicht notwendig (1 Ob 218/17s = RS0037516 [T8]). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen halten sich im Rahmen des Vorbringens (RS0040318).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Vertragspartnerin der Beklagten das Fahrzeug gewerblich nutzte. Das begründet einerseits den Anspruch der Beklagten auf Abgeltung des Nutzens (§ 1435 ABGB;8 Ob 59/16h mwN); andererseits hat die Vertragspartnerin für die Schäden einzustehen, die ihre Leute durch den unsachgemäßen Einsatz des Fahrzeugs verursacht haben (§ 1313a ABGB). Dass diese Schäden nach den Feststellungen auf Mängel zurückzuführen waren, die der Beklagten zur Last fallen, haben die Vorinstanzen ohnehin nach § 1304 ABGB berücksichtigt. Da der Kläger einen ihm von der Vertragspartnerin der Beklagten abgetretenen Anspruch geltend macht, kann die Beklagte auch ihm gegenüber mit ihren Forderungen aufrechnen (§§ 1396, 1442 ABGB).
Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe den Zinsenzuspruch ohne diesbezüglichen Antrag abgeändert, ist aktenwidrig (AS 19/III).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00168.19Y.0629.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.