OGH 17.01.2001, 6Ob338/00z
Rechtssätze
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Normen | ABGB aF §140 Ag ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ag ABGB §1042 C1 ABGB §1418 AußStrG §2 Abs2 Z5 F2 FamLAG §12a AußStrG 2005 §16 |
RS0006261 | Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist. Wird Unterhalt für die Vergangenheit begehrt, hat daher der Unterhaltspflichtige die Behauptung aufzustellen, der Unterhaltsanspruch sei, etwa durch Bezahlung von dritter Seite erloschen. |
Normen | |
RS0006641 | Ein Rekursrecht steht im Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zu, dessen rechtliche geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (SZ 21/160, SZ 19/333). |
Normen | |
RS0006451 | Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist vor der Frage der Rechtzeitigkeit desselben zu prüfen. |
Norm | AußStrG §9 A1 |
RS0006265 | Im Verfahren außer Streitsachen soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch den Hinweis auf die im konkreten Falle anzuwendenden Prozeßgesetze geboten erscheint. |
Normen | |
RS0112534 | 1. Die gesonderte Anfechtung verfahrensleitender Verfügungen im Verfahren außer Streitsachen ist (nur) in Fällen zu verneinen, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht in Rechte Beteiligter eingreift. 2. Ein im nachehelicher Aufteilungsverfahren an den Antragsgegner gerichteter Auftrag, eine genaue Aufstellung der Ersparnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorzulegen, greift in seine geschützte Rechtssphäre ein und zieht Rechtsfolgen nach sich, sodaß das Rechtschutzinteresse zu bejahen ist. |
Normen | |
RS0006369 | Auch im außerstreitigen Verfahren ist jede mit einem Kostenaufwand verbundene Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, sofern die Partei, welche die Amtshandlung begehrt oder in deren Interesse sie erfolgt, nicht Verfahrenshilfe genießt. Es tritt aber keine Präklusionswirkung bei Nichterlag des Vorschusses ein. |
Normen | |
RS0108339 | Das Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. Dies gilt nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht nach § 31 WRG auch für die Ermittlung all jener Tatsachen, die für die Zuordnung einer Gewässerverunreinigung unter dem Gesichtspunkt einer Verursacherhaftung maßgebend sind. Aus diesem Grund hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen. |
Normen | |
RS0007048 | Prüfung der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses vor der Prüfung der Zulässigkeit nach § 16 AußStrG. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach Ing. Otto R*****, vertreten durch Stefanie R*****, diese vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Überprüfung einer angebotenen Barabfindung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 286/00k-22, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , GZ Fr 12.893/98s-18, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Zuge eines Außerstreitverfahrens um Überprüfung eines der Antragsstellerin (als vormaliger Minderheitsgesellschafterin) von der Antragsgegnerin als übernehmender Gesellschaft gemachten Barabfindungsgebots iSd § 2 Abs 3 UmwG iVm § 225g Abs 1 AktG durch das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (im Folgenden nur Gremium), das sich seinerseits weiterer ihm nicht angehöriger Sachverständigen bedienen kann (§ 225g Abs 6 AktG) und dessen Kosten Verfahrenskosten sind (§ 225l Abs 1 AktG), trug das Erstgericht vergeblich zunächst der Antragsgegnerin, dann der Antragstellerin den Erlag eines Kostenvorschusses von 150.000 S auf, um sodann dem Gremium zur Überprüfung des Barabfindungsangebotes aufzutragen, binnen zwölf Wochen iS seines Auftrages vom tätig zu werden und allenfalls einen Sachverständigen beizuziehen. § 3 GEG sei "sanktionslos", ein allenfalls zu bestellender Sachverständiger müsse nötigenfalls vorerst aus Amtsgeldern bezahlt werden.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsgegnerin mangels Vorliegens einer anfechtbaren "Verfügung" iSd § 9 AußStrG zurück.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zur Beurteilung anstehen.
a) Gemäß § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über den Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Es steht das Rekursrecht jedem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen, das heißt ein subjektives Recht durch den Beschluss beeinträchtigt werden. Nach der bereits vom Rekursgericht richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch einen Hinweis auf die im konkreten Fall anzuwendenden Prozessgesetze geboten erscheint; im Allgemeinen soll das Beschwerderecht auch gegen Verfügungen verfahrensleitender Natur nicht eingeschränkt werden (EvBl 1956/74 ua, zuletzt 6 Ob 192/99z, 6 Ob 133/99y = GesRZ 2000, 86 mwN). Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde hingegen in Fällen verneint, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht darüber hinaus in Rechte Beteiligter eingreift (7 Ob 578/84 = SZ 57/124 = NZ 1985, 56 ua, 6 Ob 133/99y; 6 Ob 277/00d).
b) Auch wenn in außerstreitigen Verfahren, in welchen auf Antrag über vermögensrechtliche Ansprüche abzusprechen ist, Behauptungs- und Beweislastregeln zu beachten sind (SZ 63/202; 1 Ob 72/97p = SZ 70/159), darf das Gericht im Verfahren außer Streitsachen doch solange keine negativen Feststellungen zu Lasten der beweisbelasteten Partei treffen, als nicht auch der im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ausdrücklich genannte Sachverständigenbeweis ausgeschöpft wurde. Nun mag zwar in sinngemäßer Anwendung des § 365 erster Satz ZPO iVm § 3 GEG vor der Durchführung des Sachverständigenbeweises auch im außerstreitigen Verfahren dem Beweisführer (wenn er nicht Verfahrenshilfe genießt) ein Kostenvorschuss aufgetragen werden; die Präklusionswirkung ist aber an dessen Nichterlag nicht geknüpft (1 Ob 657/78; SZ 70/159). Vielmehr hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem solchen Auftrag nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen (SZ 70/159 zu § 117 WRG). Die gleichen Erwägungen haben zu gelten, wenn wie hier die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen in das pflichtgemäße Ermessen des als Sachverständigen zu beurteilenden Gremiums gestellt ist. Entgegen den Rechtsmittelausführungen war daher das Erstgericht nicht befugt, einer "trotz Aufforderung untätigen Partei" den Rechtsschutz zu versagen und zur sofortigen Verfahrensbeendigung durch Antragsabweisung oder -zurückweisung zu schreiten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Die erst nach Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfende Frage seiner Rechtzeitigkeit muss hier nicht mehr beantwortet werden.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00338.00Z.0117.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAD-52406