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OGH vom 24.04.1996, 3Ob2122/96x

OGH vom 24.04.1996, 3Ob2122/96x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G********** *****, ***** vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei L**********, ***** vertreten durch Dr. Ivo Greiter ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 3,281.245,79 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 5 R 9/95b-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 10 Cg 309/94w-8, abgeändert wurde, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird als nichtig aufgehoben, soweit er die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit betrifft. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Im übrigen, also bezüglich der Verwerfung der Einrede der entschiedenen Sache, wird der angefochtene Beschluß hingegen bestätigt.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung:

Die klagende Partei ist eine am im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Österreich, die beklagte Partei ein Unternehmen mit dem Sitz in Italien. Mit einem notariell beurkundeten Einbringungsvertrag vom wurde ein von einem Einzelkaufmann betriebenes Tischlereiunternehmen (im folgenden "Tischlereiunternehmen" genannt) mit dem sich aus der Einbringungsbilanz ergebenden Umfang in die klagende Partei eingebracht. Mit demselben Tag ist eine weitere, mit "Abtretungserklärung" überschriebene Urkunde datiert, in der es heißt:

"Im Rahmen der Einbringung aller Aktiven und Passiven meines Einzelunternehmens an die (es folgt der Name der klagenden Partei) habe ich auch meine Forderungen gegen die (es folgt der Name der beklagten Partei) (in der Buchhaltung aufscheinender Betrag von S 3,281.245,79) an die (es folgt der Name der klagenden Partei) mit allen Rechten und Pflichten abgetreten. Die (es folgt der Name der klagenden Partei) nimmt diese Abtretung im Rahmen des Einbringungsvertrages an."

Beide Urkunden sind vom Inhaber des Tischlereiunternehmens in dieser Eigenschaft und als Geschäftsführer der klagenden Partei unterschrieben.

Das Tischlereiunternehmen bot der beklagten Partei am die Lieferung und Montage von Fenstern zum Preis von S 496.550 und am selben Tag die Lieferung und Montage einer Hoteleinrichtung zum Preis von S 2,425.714 an. Für die jeweils aus mehreren Blättern bestehenden Anbote wurden vorgedruckte Formulare verwendet. Auf jedem dieser Blätter befand sich am unteren Ende in Kleindruck folgender Vermerk:

"Zahlbar in W***** und klagbar in das für W***** sachlich zuständige Gericht. Für die Auslegung dieses Vertrages ist österr. Recht maßgeblich, der Erfüllungsort ist W*****." Am letzten der zu den Anboten zusammengefaßten Blätter findet sich am Ende knapp über dem angeführten Vermerk die Wendung "Auftrag erteilt am ". Neben diesem Vermerk wurde eine Stampiglie mit der Firma der beklagten Partei abgedruckt und eine Unterschrift gesetzt. Oberhalb dieses Vermerks heißt es unter anderem: "Gerichtsstand in Österreich!" und "Es gilt österreichisches Recht!".

Am erstellte das Tischlereiunternehmen unter Verwendung des gleichen Formulars wie in den früheren Fällen ein bloß aus einem Blatt bestehendes Anbot für die Lieferung von Hotelzimmereinrichtungen, das zwei Unterschriften, jedoch keinen Stampiglienabdruck trägt und in dem sich dieselben Vermerke wie in den früheren Anboten finden.

Am brachte die klagende Partei beim Erstgericht gegen die beklagte Partei die Klage auf Bezahlung von S 3,281.245,79 sA ein. Darin heißt es, daß die beklagte Partei den eingeklagten Betrag für die Herstellung und Montage einer Hoteleinrichtung schulde und daß als Gerichtsstand und Erfüllungsort W***** vereinbart worden sei. Diese Klage wurde vom Erstgericht mit einem rechtskräftig gewordenen Beschluß wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach den vorgelegten Urkunden nur zwischen dem Tischlereiunternehmen, nicht aber auch zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei eine Rechtsbeziehung bestanden habe, weshalb weder eine Gerichtsstandsvereinbarung noch die Vereinbarung eines Erfüllungsortes nachgewiesen sei. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit seien daher nicht erfüllt. Am brachte die klagende Partei beim Erstgericht die nunmehr zu beurteilende Klage ein, in der sie neuerlich die Bezahlung von S 3,281.245,79 sA begehrt und neben dem schon in der ersten Klage erstatteten Vorbringen noch vorbringt, daß das Tischlereiunternehmen mit allen Aktiven und Passiven in die klagende Partei eingebracht worden sei und daß damit alle Forderungen und auch die Gerichtsstandsvereinbarung auf die klagende Partei übergegangen seien.

Die beklagte Partei erhob in der ihr aufgetragenen Klagebeantwortung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Streitanhängigkeit. Die klagende Partei habe nicht nachgewiesen, daß zwischen den Streitteilen eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen sei. Die behauptete Rechtsnachfolge werde bestritten. Selbst wenn sie gegeben sein sollte, fehle der für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit erforderliche Anknüpfungspunkt. Überdies sei im Hinblick auf einen in Triest bei Gericht anhängigen Rechtsstreit Streitanhängigkeit gegeben.

In der über die Klage anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhob die beklagte Partei außerdem unter Hinweis auf die erste Klage die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache.

Das Erstgericht ordnete die abgesonderte Verhandlung über die von der beklagten Partei erhobenen Einreden an. Die klagende Partei legte in der hierüber durchgeführten Tagsatzung mehrere Urkunden, darunter die beiden Anbote je vom und das Anbot vom sowie den Einbringungsvertrag und die Abtretungserklärung je vom , vor. Die beklagte Partei anerkannte die Echtheit dieser Urkunden. Sie brachte jedoch noch vor, daß sowohl der Einbringungsvertrag als auch die Abtretungserklärung ein unzulässiges In-sich-Geschäft darstelle. Die Abtretung sei auch "inhaltsleer", weil alle Rechnungsforderungen an ein Kreditinstitut zediert worden seien.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Streitanhängigkeit. Den Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der entschiedenen Streitsache gab es jedoch Folge, erklärte das Verfahren ab der Zustellung der Klage für nichtig und wies diese zurück. Es war rechtlich der Meinung, daß die klagende Partei die Vereinbarung eines Erfüllungsortes im Sinn des § 88 JN oder eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des § 104 JN nicht nachgewiesen habe. Im ersten Fall wäre notwendig gewesen, daß im Text der Anbote auf die erst nach der Unterschrift abgedruckten "Geschäftsbedingungen" Bezug genommen wird (RdW 1990, 408). Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Klausel "Gerichtsstand in Österreich" sei für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN nicht ausreichend, weil daraus der für die Zuständigkeit des Gerichtes maßgebende Ort nicht zu entnehmen sei. Selbst wenn man aber eine gültige Vereinbarung über den Erfüllungsort oder den Gerichtsstand annähme, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen. Die Einbringung einer Sacheinlage müsse nämlich gemäß § 6 Abs 4 GmbHG im Gesellschaftsvertrag selbst enthalten sein. Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Sacheinlagenvereinbarung sei unwirksam. Es seien daher auch der von der klagenden Partei vorgelegte Einbringungsvertrag und die Abtretungserklärung, diese, weil die Zession ein gültiges Grundgeschäft voraussetze, unwirksam. Überdies handle es sich bei diesen rechtsgeschäftlichen Erklärungen jeweils um ein unzulässiges In-sich-Geschäft. Für die Gültigkeit dieser Erklärungen wäre die Genehmigung oder Zustimmung der Gesellschafter erforderlich gewesen. Beides sei aber weder behauptet noch bewiesen worden. Die klagende Partei habe daher auch nicht nachgewiesen, daß eine allfällige Vereinbarung im Sinn der §§ 88 oder 104 JN zu ihren Gunsten als Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolgen wirke. Außerdem liege entschiedene Streitsache vor, weil die klagende Partei die nunmehr geltend gemachte Rechtsnachfolge schon in der ersten Klage behaupten hätte können. Durch den Eintritt der materiellen Rechtskraft werde aber das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung des rechtserzeugenden Sachverhalts dienen, aus dem das geltend gemachte Urteilsbegehren abgeleitet wird, es sei denn, daß sie im Vorprozeß unverschuldet nicht vorgebracht werden hätten können. Dieser Beschluß des Erstgerichtes erwuchs mangels Anfechtung bezüglich der Verwerfung der Einrede der Streitanhängigkeit in Rechtskraft. Im übrigen wurde er vom Rekursgericht infolge Rekurses der klagenden Partei dahin abgeändert, daß auch die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der entschiedenen Streitsache verworfen wurden. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine rechtskräftig entschiedene Streitsache liege nicht vor, weil mit der zweiten Klage nicht derselbe Rechtsgrund wie mit der ersten geltend gemacht werde. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Klage nur wegen mangelhafter Darstellung der rechtserzeugenden Tatsachen abgewiesen wurde, stehe nämlich der neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs und dem Nachtrag des im Vorprozeß fehlenden Tatsachenvorbringens nicht entgegen. Die klagende Partei habe ferner nachgewiesen, daß der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 Abs 1 JN und der Gerichtsstand nach § 104 JN vereinbart worden sei, weil hiezu ausreiche, daß sich der hiefür maßgebende Text unterhalb der Unterschrift des Bestellers befinde. Diese Vereinbarung wirke auch für und gegen den Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes seien der Einbringungsvertrag und die Abtretungsvereinbarung nicht deshalb unwirkam, weil es sich um ein unzulässiges In-sich-Geschäft handle. Selbstkontrahieren sei nämlich jedenfalls mit Zustimmung der befugten Organe, insbesondere durch Gesellschafterbeschluß, zulässig. Im Rekurs werde darauf hingewiesen, daß in dem im Firmenbuch des Erstgerichtes erliegenden Gesellschafterbeschluß vom die ausdrückliche Ermächtigung des Geschäftsführers zum Abschluß des Einbringungsvertrages enthalten sei. Da es sich dabei um eine gerichtskundige und somit offenkundige Tatsache handle, könne von Amts wegen der Entscheidung zugrunde gelegt werden, daß die Gesellschafter der klagenden Partei mit Gesellschafterbeschluß vom den Einbringungsvertrag vom selben Tag genehmigt haben. Es sei daher die Rechtswirksamkeit des Einbringungsvertrages als Grundgeschäft für die Zession der gegenständlichen Forderung bescheinigt. Damit sei nicht nur die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil durch Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Verbindung mit der Vorbereitung und Vorfertigung der Werkleistungen in Österreich ein hinreichender Anknüpfungspunkt hiefür vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil dessen Entscheidung zum Teil nichtig ist und der Wahrnehmung einer Nichtigkeit eine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (EvBl 1992/54; RZ 1991/75; EF 57.813 ua); er ist auch teilweise berechtigt.

Zur Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache ist vor allem darauf hinzuweisen, daß es nicht um die Wirkungen der materiellen Rechtskraft eines über den Anspruch absprechenden Urteils, sondern um jene eines über die Prozeßvoraussetzungen absprechenden Beschlusses geht. Die Ausführungen des Erstgerichtes und der beklagten Partei, die sich auf die materielle Rechtskraft eines Urteils beziehen, sind daher nicht zielführend. Die materielle Rechtskraft des Beschlusses, mit denen über das Vorliegen von Prozeßvoraussetzungen entschieden wurde, erstreckt sich nur auf den Sachverhalt, der dem Beschluß zugrunde lag. Wird das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen verneint und bringt der Kläger eine neue Klage ein, die er auf einen anderen, auch bloß ergänzten Sachverhalt stützt, um das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen darzutun, so steht dem die Rechtskraft des bereits ergangenen Beschlusses nicht entgegen. Es gelten für diesen Fall die Grundsätze der Entscheidungen RZ 1990/44, Miet 32.697 und RZ 1969, 135. Das Rekursgericht hat daher die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache zu Recht verworfen.

Zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes ist das Rekursgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Gesellschafter der klagenden Partei den Einbringungsvertrag mit Gesellschafterbeschluß vom genehmigt haben. Es hat diese Tatsache als gerichtskundig und damit offenkundig angesehen, weil sie der Urkundensammlung des Firmenbuchs zu entnehmen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß ein Register, also vor allem das Firmenbuch und das Grundbuch, öffentlich ist, bedeutet nur, daß jeder darin Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten kann (§ 9 Abs 1 HGB; § 7 GBG), er bedeutet aber nicht, daß die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Auch die Gerichtskundigkeit erfordert nämlich, daß der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden (so zum Inhalt des Grundbuchs bereits NZ 1995, 32). Es reicht daher entgegen der Ansicht, die von Rechberger (in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 269), Rechberger/Simotta (ZPR4 601) und Hoyer (in der Besprechung der Entscheidung NZ 1995/32) vertreten wird, auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind. Nur dieses Verständnis des § 269 ZPO wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, wie es etwa aus der Bestimmung des § 133 Abs 2 EO hervorgeht. Die darin vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage einer Grundbuchsabschrift wäre überflüssig, wenn der Inhalt des Grundbuchs eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 269 ZPO wäre. Mit all dem ist noch nichts zur Frage gesagt, ob es ausreicht, daß sich die Partei zum Beweis eines Vorbringens auf den Inhalt des Firmenbuchs oder Grundbuchs oder von Akten beruft. Da dies hier nicht geschah, ist diese Frage nicht zu entscheiden. Die wiedergegebene Annahme des Rekursgerichtes ist als Tatsachenfeststellung zu werten, die auf Grund einer Beweisaufnahme getroffen wurde, zu deren Ergebnis die Parteien nicht Stellung nehmen konnten. Es ist nunmehr einhellige Rechtsprechung, daß eine Verletzung des durch Art 6 Abs 1 MRK garantierten rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (EvBl 1992/54; SZ 64/1; SZ 62/129; EF 58.465; SZ 54/124). Da dies hier geschah, ist die Entscheidung des Rekursgerichtes, wie im übrigen auch im Revisionsrekurs mit Recht geltend gemacht wird, gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO in jenen Punkten nichtig, in denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auswirkte. Es ist dies der Ausspruch über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit. In diesem Umfang war die Entscheidung des Rekursgerichtes daher aufzuheben. Auf den Ausspruch über die Einrede der entschiedenen Sache hatte die Nichtigkeit hingegen keinen Einfluß, weshalb der angefochtene Beschluß in diesem Punkt aus den dargelegten Gründen zu bestätigen war.

Auf die im Revisionsrekurs noch enthaltenen Ausführungen zur Frage der Streitanhängigkeit ist nicht mehr einzugehen, weil der erstgerichtliche Beschluß in diesem Punkt mangels Anfechtung durch die beklagte Partei rechtskräftig geworden ist und hierüber vom Rekursgericht nicht entschieden wurde.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (NRsp 1992/146).