OGH vom 22.12.2011, 1Ob241/11i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach I*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter des Erblassers Naiele S*****, vertreten durch Dr. Michael Seifner, öffentlicher Notar in Mattersburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 13 R 171/11m 79, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom , GZ 2 A 339/10k 63, zum Teil aufgehoben, zum Teil abgeändert und zum Teil (mit einer Maßgabe) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revisionsrekurswerberin zieht nicht in Zweifel, dass der Nachlass nach ihrem Sohn aus den von den Vorinstanzen aufgezeigten Gründen (weiterhin) einer Vertretung bedarf. Ihr Begehren auf Abberufung des bisherigen Verlassenschaftskurators begründet sie ausschließlich mit dem Argument, sie selbst sei als erbantrittserklärte Erbin zur Vertretung berufen.
Zutreffend haben die Vorinstanzen eine Vertretungsbefugnis der Revisionsrekurswerberin mit dem Argument verneint, dass von einem hinreichenden Erbrechtsausweis im Sinn des § 810 Abs 1 ABGB keine Rede sein kann, weil sie erst nach den in erster Linie zum Erbantritt berufenen Kindern des Erblassers als Erbin in Betracht käme. Dazu wurde festgestellt, dass „die Erben“ und damit auch die Nachkommen des Verstorbenen bisher vom Gerichtskommissär nicht im Sinne des § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserkärung aufgefordert wurden bzw ihnen keine Frist nach Abs 2 dieser Bestimmung dafür gesetzt wurde. Wenn die Revisionsrekurswerberin dem gegenüber behauptet, alle übrigen Erbanwärter hätten ausdrücklich auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet, bleibt dies mangels jeglicher Begründung unverständlich und steht vor allem mit den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen im Widerspruch. Solange nicht klar ist, ob nicht zumindest eines der primär zur Rechtsnachfolge berufenen Kinder eine Erbantrittserklärung abgeben wird, kann entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung keine Rede davon sein, dass ihr durch ihre (bisher) alleinige Erbantrittserklärung der Nachweis gelungen wäre, sie sei jedenfalls zur Rechtsnachfolge berufen. Ihr gesetzliches Erbrecht setzt ja voraus, dass die in erster Linie (§ 731 Abs 1 ABGB) in Betracht kommenden Erben die Erbschaft nicht antreten.
2. Aus den dargelegten Gründen ist es ohne Bedeutung, ob der von der Revisionsrekurswerberin beim Erstgericht gestellte Antrag, ihr gemäß § 172 AußStrG eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis nach § 810 ABGB auszustellen, abgewiesen, zurückgewiesen oder dem Gerichtskommissär zur Erledigung übermittelt wird. Durch die vom Rekursgericht ausgesprochene Zurückweisung (s dazu auch 10 Ob 3/07z = iFamZ 2008/49 [ Tschugguel ] = RZ 2008/15 [dort mit unr AZ]) ist sie schon deshalb nicht (materiell) beschwert, weil auch für jene Agenden, die in die Kompetenz des Gerichtskommissärs fallen, die Letztverantwortung beim Verlassenschaftsgericht liegt (vgl § 7a GKG) und es jedenfalls nicht in Betracht kommt, dass der Gerichtskommissär einem Erbanwärter die begehrte Amtsbestätigung ausstellt, obwohl das Gericht den Antrag auf Abberufung des bestellten Verlassenschaftskurators abgewiesen und damit dessen alleinige Vertretungsbefugnis bestehen lassen hat (vgl auch § 7a Abs 3 GKG).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).