OGH vom 16.12.2009, 4Ob186/09w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, wider die beklagten Parteien 1. R***** G*****, 2. M***** G*****, beide vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 4.500 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 99/09f-9, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom , GZ 3 C 873/08h-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin und die mit dem Erstbeklagten verheiratete Zweitbeklagte sind Schwestern. Ihre Mutter hat den Beklagten mit Übergabevertrag vom eine Liegenschaft je zur Hälfte übergeben; zugleich ließ sie sich ein grundbücherlich sichergestelltes Wohnungsrecht an der von ihr bewohnten Wohnung im Erdgeschoß des auf der übergebenen Liegenschaft errichteten Hauses einräumen. Die Mutter sitzt nach einem erlittenen Schlaganfall im Rollstuhl und ist pflegebedürftig; für sie wurde ein - wegen eines bestehenden Familienkonflikts familienfremder - Sachwalter bestellt.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, durch sich selbst oder ihre Kinder die Klägerin in der Ausübung des Besuchsrechts bei ihrer Mutter in deren näher bezeichneter Wohnung zu behindern oder zu stören oder die Klägerin dabei des Hauses zu verweisen. Das Wohnungsrecht ihrer Mutter umfasse auch das Recht, die üblichen Besuche - insbesondere von nahen Familienangehörigen - ohne Einschränkungen zu empfangen. Die Klägerin sei „drittberechtigte Person" aus dem Wohnungsrecht ihrer Mutter. Diese sei über die Besuche der Klägerin „augenscheinlich erfreut" und kommuniziere mit ihr. Die Beklagten hätten die Klägerin wiederholt aus Anlass ihrer Besuche bei der Mutter des Hauses verwiesen; sie verhinderten nunmehr regelmäßig und systematisch Besuche der Klägerin bei ihrer Mutter, welche infolge ihres gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage sei, das ihr zustehende Recht, Besuche zu empfangen, durchzusetzen. Die Klägerin begehre die Gestattung des Besuchsrechts zu den üblichen Tageszeiten im Zeitraum von 8 Uhr bis 18 Uhr.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei nicht aktiv klagelegitimiert. Das Recht, Besuche zu empfangen, stehe der Wohnungsberechtigten aufgrund der Dienstbarkeit zu. Dieses Recht der Mutter der Klägerin werde, soweit sie es beanspruche und wünsche, auch nicht eingeschränkt. Tatsächlich wünsche die Mutter der Klägerin - wie sie ausdrücklich gegenüber den Beklagten erklärt habe - keinen Besuch ihrer Tochter, weil es laufend von der Klägerin inszenierte Streitigkeiten gebe. Vom Angebot der Beklagten an die Klägerin, die Mutter einmal wöchentlich für zwei Stunden abzuholen, habe die Klägerin nie Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe sich gegenüber den Beklagten und deren Kinder derart verhalten, dass die Beklagten berechtigt seien, Besuche der Klägerin in der Wohnung ihrer Mutter zu unterbinden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Wohnrecht schließe die Befugnis des Wohnungsberechtigten ein, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten und Besuch zu empfangen. Werde ein solcher Besuch vom mit dem Wohnungsrecht belasteten Liegenschaftseigentümer unterbunden, habe der Wohnungsberechtigte sein Recht auf Besuchsempfang gegenüber dem Liegenschaftseigentümer durchzusetzen. Ein direkter Anspruch eines potenziellen Besuchers gegen den Liegenschaftseigentümer bestehe nicht; dies um so mehr, als bei unzulässiger Aufnahme Dritter durch den Wohnungsberechtigten diese vom Liegenschaftseigentümer nicht direkt auf Unterlassung geklagt werden könnten. Die Klägerin sei daher zur Klagsführung nicht aktiv legitimiert.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob ein Dritter Rechte aus einem Wohnungsrecht geltend machen könne, zulässig sei. Die Servitut der Wohnung als das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinen Bedürfnissen zu benützen, sei eine persönliche und grundsätzlich nicht übertragbare Dienstbarkeit. Sie umfasse die Aufnahme notwendiger Pflege- oder Dienstpersonen, des Ehepartners oder eines Lebensgefährten sowie auch das Recht, in den betreffenden Räumlichkeiten Besuch zu empfangen. Daraus folge aber nicht, dass der Besucher das Besuchsrecht direkt beim Eigentümer einklagen könne. Aus dem Recht, Besuch empfangen zu dürfen, folge nicht, dass jeder potenzielle Besucher ein Recht auf Durchführung eines Besuchs beim Besuchsberechtigten habe, zumal es der Disposition des Dienstbarkeitsberechtigten überlassen sein müsse, ob er sein Recht, einen Besuch zu empfangen, überhaupt ausüben wolle. Ein Besucher sei kein berechtigter Dritter, der eine aus einem fremden Vertrag abgeleitete Rechtsposition direkt geltend machen könne, zumal es sich beim Besuch lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt in der Wohnung handle. Das Erstgericht sei deshalb zu Recht von der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; das Rechtsmittel ist im Sinne seines Aufhebungsantrags berechtigt.
1.1. Die Klägerin verweist auf die Ansicht von Spielbüchler (in Rummel³ §§ 365, 366 Rz 4), wonach Personen, die Rechte aus einem Vertragsverhältnis anderer Personen für sich ableiten könnten, berechtigt seien, diese Rechte auch gerichtlich geltend zu machen; so seien etwa Fruchtnießer oder Ausgedinger, Pächter oder Hausbesorger, aber auch jeder Dritte, den der Berechtigte nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses ermächtigt habe, etwa ein Besucher, legitimiert, Einwendungen aus dem Grundvertrag geltend zu machen. Dieser Lehrmeinung folgend habe die höchstgerichtliche Rechtsprechung laufend in ausdehnender Tendenz dem reinen Sachinhaber aus bloß schuldrechtlichen Ansprüchen die Berechtigung eingeräumt, diesbezügliche Ansprüche geltend zu machen. So bestehe etwa für Mieter die Berechtigung, Unterlassungsansprüche gegen Störer im direkten Wege geltend zu machen und nicht nur die Möglichkeit, den Vermieter zu belangen, eine Störung des Mietrechts abzustellen. In gleicher Weise könne ein Dritter dem Räumungsanspruch des Hauseigentümers den Umstand entgegenhalten, dass er seine Befugnis zur Benützung vom Recht des Vertragspartners des Hauseigentümers ableite, soweit nur dieses Recht des Vertragspartners aufrecht bestehe. Daraus sei abzuleiten, dass Rechte aus einem Vertrag (hier: dem Wohnungsrecht) nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von Dritten geltend gemacht werden könnten, deren Berechtigung in diesem Vertrag begründet sei.
1.2. Die von der Klägerin angeführte Kommentarstelle trifft den Sachverhalt nicht. Zwar gewährt die Rechtsprechung Sachinhabern kraft bloß schuldrechtlichen Anspruchs über § 372 ABGB Ansprüche auch gegen Dritte (Spielbüchler aaO § 372 Rz 5 mwN). Dieser Anspruch aus besserem Besitz (actio Publiciana) mit dem gleichen Ziel der strengen Eigentumsklage steht - weil ihre Stellung jener eines dinglich Berechtigten angenähert ist - auch solchen Sachinhabern zu, die sich als Rechtsbesitzer nur auf obligatorische Rechte stützen können, nicht jedoch jedem sonstigen Berechtigten (Eccher in KBB² § 372 Rz 3; vgl RIS-Justiz RS0106815). Da die Klägerin keine Sachbesitz an der zu betretenden Wohnung innehabende Rechtsbesitzerin im Sinne der angeführten Rechtsprechung ist, kann sie ihren Unterlassungsanspruch nicht auf § 372 ABGB stützen.
1.3. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch darauf hingewiesen, dass die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts (§ 521 ABGB) zwar auch das Recht umfasst, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten (8 Ob 259/68 = JBl 1969, 276); dieses Recht steht dem Wohnungsberechtigten zu und muss von diesem im Streitfall klageweise durchgesetzt werden. Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts begründet aber kein gegenüber dem Liegenschaftseigentümer durchsetzbares subjektives Zutrittsrecht eines Dritten als potenzieller Besucher des Wohnungsberechtigten.
2.1. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens nicht nur auf das Wohnungsrecht ihrer Mutter, sondern auch auf ihre familienrechtliche Stellung als leibliche Tochter berufen. In der Revision macht sie geltend, die Auffassung der Vorinstanzen schließe sie für alle Zeiten vom Besuch der eigenen Mutter aus und gebe es den Beklagten in die Hand, allein über den Zugang und die persönlichen Kontakte zu ihrer Mutter zu entscheiden.
2.2. § 16 ABGB wird von Lehre und Rechtsprechung in seiner Bedeutung als Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung anerkannt, die in ihrem Kernbereich die Menschenwürde schützt. Diese Bestimmung ist die Grundlage für die Anerkennung einer Anzahl von subjektiven Rechten, welche dem Menschen als Person zustehen und die von Dritten zu respektieren sind (Aicher in Rummel, ABGB³ § 16 Rz 3; Posch in Schwimann, ABGB³ § 16 Rz 3 je mwN; RIS-Justiz RS0008993).
2.3. Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, während sie im Privatrecht ihre Verwirklichung im Allgemeinen in Form der mittelbaren Drittwirkung finden. Soweit das nicht durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert § 16 ABGB die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0008993 [T7]). Zu diesen Grundrechten zählt auch der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK (RIS-Justiz RS0008993 [T8]).
2.4. Art 8 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Familienlebens. Familie im Sinne dieser Bestimmung umfasst nach der Rechtsprechung des EGMR auch die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 206 in FN 91; Wiederin in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte Band VII/1, 196). Der Staat ist danach verpflichtet, das Familienleben auch im Verhältnis zwischen Privaten untereinander zu schützen und einen die wechselseitigen Interessen regelnden Rechtsrahmen sowie einen effektiven Durchsetzungsmechanismus bereitzustellen. Dazu gehört auch die Unterstützung von Familienmitgliedern, die ihr Recht auf Zugang zueinander gegen Dritte oder gegen weitere Familienangehörige durchsetzen wollen (Wiederin aaO 201 f mN zur Rsp des EGMR).
2.5. § 148 Abs 1 erster Satz ABGB idF KindRÄG 2001 BGBl 2000/135 sieht ausdrücklich ein Recht des minderjährigen Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil vor. Das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren, ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und daher ein unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes, allgemein anzuerkennendes Menschenrecht (8 Ob 42/02p).
2.6. Gemäß § 137 Abs 2 erster Halbsatz ABGB haben Eltern und Kinder einander beizustehen. Diese wechselseitige Beistandspflicht erlischt nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern gilt auch für das eigenberechtigte Kind (Hopf in KBB² § 137 Rz 3; RIS-Justiz RS0009634). Sind Eltern und Kinder einander lebenslang Beistand schuldig, begründet dies zweifellos - unabhängig von den Rechtswirkungen der Norm (vgl dazu Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 609 ff; 6 Ob 29/09x) - für die Beteiligten ein rechtlich anerkanntes Kontaktverhältnis.
2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verhältnis ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverhältnis begründet, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem persönlichen Kontakt und Zugang fällt.
3.1. Der Schutzbereich von Persönlichkeitsrechten ist nur durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu gewinnen, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (Aicher aaO Rz 27; RIS-Justiz RS0008990; 9 ObA109/06d = SZ 2006/191). Dies gilt auch für das aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entspringende Recht auf gegenseitigen persönlichen Kontakt und Zugang.
3.2. Die Ausübung dieses Zugangsrechts setzt voraus, dass der Elternteil den gewünschten Besuchskontakt des Kindes nicht ablehnt und dass das Recht (entsprechend dem Grundsatz des gelindesten Mittels) auf eine Weise ausgeübt wird, dass dabei Rechtsgüter Dritter - wie etwa das Hausrecht oder das Recht auf ein ungestörtes Famlienleben - möglichst unberührt bleiben. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein (etwa weil der Besuchsempfänger bettlägrig ist oder ihm - bei Gebrechlichkeit - keine Begleitperson zur Verfügung steht, weshalb er die Wohnung zur persönlichen Kontaktaufnahme nicht allein verlassen kann), wird im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung auch zu berücksichtigen sein, dass ein Zugang im Fall unzumutbarer Beeinträchtigung von Rechten Dritter zu unterbleiben hat.
4.1. Wer zu einem bestimmten Verhalten (hier: wechselseitigem Beistand zwischen Eltern und Kind) verpflichtet ist, darf auf der anderen Seite nicht an der Erfüllung dieser Pflichten grundlos gehindert werden, sondern muss auch gegen Störungen von außen geschützt werden (vgl Coester in Staudinger [2007] § 1618a Rz 58 f; Entscheidungsanmerkung von Leßmann in JZ 1989, 40). Familiäre Rechtsbeziehungen entfalten ihre Wirkung zwar in erster Linie unter den Angehörigen und haben somit relativen Charakter. Dennoch müssen sie in gewissem Umfang auch von Dritten respektiert werden, die nicht willkürlich in diese Rechtsbeziehung eingreifen dürfen. Insofern sind manche Familienrechte zugleich als absolute Rechte ausgestaltet (Koziol/Welser I13 441; Schwind in Klang² I/1, 759 f; Stefula aaO 623).
4.2. Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte, die mit Enthaltungspflichten gegenüber jedermann bewehrt sind (Aicher aaO Rz 9 mwN), gewährt die Rechtsprechung (verschuldensunabhängige) Unterlassungsansprüche im Fall von Eingriffs- oder Wiederholungsgefahr bei Persönlichkeitsverletzungen auch dort, wo die Rechtsordnung keine ausdrücklich normierten Tatbestände vorsieht (Aicher aaO Rz 35; Koch in KBB² § 16 Rz 9, Posch aaO, je mwN).
4.3. Zusammenfassend gilt demnach, dass das Zugangsrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil zwar auch von Dritten zu respektieren ist, aber nur in Ausnahmefällen Dritten gegenüber gerichtlich erzwungen werden kann.
5.1. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht reichen die Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht aus, die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens abschließend beurteilen zu können. Der Stoffsammlungsmangel führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen. Die Rechtssache ist deshalb an das Erstgericht zurückzuverweisen, das nach Verfahrensergänzung neuerlich über das Klagebegehren zu entscheiden haben wird.
5.2. Im fortgesetzten Verfahren wird mit den Parteien zu erörtern sein, ob im Anlassfall die zuvor erläuterten Voraussetzungen eines gegenüber Dritten gerichtlich durchsetzbaren Zugangsrechts vorliegen. Unter der Voraussetzung, dass die Mutter den Besuchskontakt nicht ablehnt, wird festzustellen sein, ob es der Mutter der Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse möglich und zumutbar ist, den persönlichen Kontakt zur Klägerin außerhalb der Liegenschaft der Beklagten zu pflegen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird zuletzt im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen sein, ob durch eine Ausübung des Kontakt- und Zugangsrechts auf der Liegenschaft der Beklagten solche berechtigte Interessen der Liegenschaftseigentümer (wie etwa der Schutz des Hausrechts und des ungestörten Familienlebens) verletzt werden, die gegenüber dem verfolgten Recht der Klägerin überwiegen.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.