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Vorstandsmitglied der AG fällt nicht in den Schutzbereich des IESG
1. Seit der Rechtslage ab BGBl I 2007/104 haben auch freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.
2. Nach der Zweckbestimmung der IESG-Sicherung fallen typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer-/Arbeitgeberfunktionen von Vorstandsmitgliedern einer AG aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. Dem Vorstand einer AG kommt die Ausübung der Unternehmerfunktion zu. Er gehört daher auch als freier Dienstnehmer nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESG geschützten Personen.
(OLG Wien 8 Rs 161/13z; LG Korneuburg 7 Cgs 388/12f)
Mit Beschluss des LG Korneuburg vom wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger war seit Vorstandsvorsitzender der späteren Schuldnerin. Der Vorstand bestand zunächst aus drei Mitgliedern, in den letzten beiden Jahren vor Insolvenzeröffnung nur mehr aus dem Kläger. Der Aufsichtsrat setzte sich aus drei Mitgliedern zusammen; dazu gehörte die Gattin des Klägers. Nach dem Anstellungsvertrag vom war der Kläger allein zeichnungsberechtigt. Nach der Geschäftsordnung für den Vorstand bedurften etliche Geschäfte der vorherigen Genehmigung des Aufsichtsrats, darunter etwa ...