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Notariatsakt als Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrages
§ 220 Abs 2 Z 5, Abs 3 und § 222 AktG
1. Der Verschmelzungsvertrag ist innerhalb der Neunmonatsfrist des § 220 Abs 3 AktG wirksam zu errichten.
2. Die von § 222 AktG geforderte „notarielle Beurkundung“ ist iS einer Notariatsaktspflicht zu verstehen. Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrages ist die Errichtung eines Notariatsaktes.
(OLG Linz 6 R 201/13s, 6 R 202/13p; LG Salzburg 24 Fr 4375/13z, 24 Fr 4226/13f)
Die übernehmende Gesellschaft, Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft, ist im Firmenbuch des LG Salzburg, die übertragende Gesellschaft ist im Firmenbuch des LG Ried im Innkreis eingetragen. In der Generalversammlung (im Folgenden: GV) der übernehmenden GmbH vom fasste deren Alleingesellschafterin B. GmbH folgende GV-Beschlüsse:
„1. Die Gesellschaft wird als übernehmende Gesellschaft mit der N. GmbH als übertragende Gesellschaft mit Wirkung zum verschmolzen.
2. Das Vermögen der N. GmbH geht mit Wirkung zum als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art I UmgrStG auf die Gesellschaft über. Auf die Liquidation der N. GmbH wird verzichtet.
3. Die Verschmelzung der Gesell...