OGH 28.06.2000, 6Ob145/00t
Rechtssätze
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Normen | ABGB §1299 E KWG 1979 §23 |
RS0026488 | Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat, diesem wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit aber trotzdem noch einen Kredit gewährt. |
Normen | |
RS0026805 | In besonderen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warnpflicht und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners hat. Ein derartiger Ausnahmefall wird auch schon dann anzunehmen sein, wenn die Bank auf Grund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und sie daher den Bürgen allein - abweichend von der (banküblichen) üblichen Funktion einer Bürgschaft - wird in Anspruch nehmen müssen. |
Normen | |
RS0038122 | Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen auch für Kreditinstitute ihren Kunden gegenüber. Im Rahmen der Geschäftsverbindung kann sich die Verpflichtung ergeben, bei drohendem wirtschaftlichem Zusammenbruch eines Dritten in banküblicher Weise Bedenken zu äußern. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Günther G*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2,600.000 S sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 10/00b-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen auch für Kreditinstitute ihren Kunden gegenüber, wobei die Aufklärungspflicht auch durch Schweigen verletzt werden kann. Die Anforderungen an die Bank dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden, im Besonderen dann nicht, wenn zwischen Hauptschuldner und Bürgen oder Pfandbesteller - wie hier - eine besondere Nahebeziehung besteht; dem Bankkunden muss zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren (4 Ob 61/99w; RIS-Justiz RS0026488). So hat der Oberste Gerichtshof eine Aufklärungs- und Warnpflicht nur unter ganz besonderen Umständen angenommen, wenn etwa die Bank bereits vor Abschluss des Interzessionsvertrages Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch des Hauptschuldners hatte (SZ 57/70; RIS-Justiz RS0026805; RS0026488).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesen Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang und ist angesichts der im vorliegenden Fall maßgeblichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Danach steht die Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin erst seit Anfang 1996 fest. Die klagende Bank hatte sich - nachdem die Bilanzen der Hauptschuldnerin ihr erst sehr spät zur Verfügung standen - bei der Firma Kreditreform über die wirtschaftliche Lage der Hauptschuldnerin informiert und bis 1995 eine positive Geschäftsgebarung bestätigt erhalten. Sie hatte daher keinen Anlass, den Beklagten bei Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde (1993) vor einer "hoffnungslosen Überschuldung" der Hauptschuldnerin zu warnen. Die im Rechtsmittel angesprochene Sittenwidrigkeit der Pfandbestellung ist somit nicht zu erkennen.
Soweit die Revision eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend macht, übersieht sie, dass eine vom Berufungsgericht bereits verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00145.00T.0628.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-51325