OGH vom 28.08.2013, 6Ob144/13i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN ***** eingetragenen W***** Privatstiftung mit dem Sitz in Salzburg über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Vorstandsmitglieder 1. Dr. S***** H*****, 2. Dr. W***** R*****, 3. Dr. G***** S 4. A***** S*****, alle vertreten durch SchneideR’S Rechtsanwalts-KG in Wien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 105/13y 7, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entsprechend den Bestimmungen der Stiftungsurkunde auf unbestimmte Zeit zum Stiftungsprüfer bestellt. Diese Gesellschaft hat ebenso wie die Privatstiftung ihren Sitz in der Stadt Salzburg.
Die Vorinstanzen haben den Antrag sämtlicher Stiftungsvorstandsmitglieder auf Bestellung einer namentlich bezeichneten, in Wien ansässigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Stiftungsprüfer abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Stiftungsvorstandsmitglieder zeigen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Unter welchen Voraussetzungen ein neuer Stiftungsprüfer bestellt werden kann, ist hier nicht entscheidungserheblich.
Durch den Tod des vormals nominierungsberechtigten und nominiert habenden Stifters ist die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht nicht unwirksam geworden.
Die Vorstandsmitglieder haben die Abberufung des bestellten Stiftungsprüfers nicht beantragt, das Firmenbuchgericht hat diesen auch nicht abberufen. Dieser ist daher weiterhin gültig bestellt und somit nach wie vor im Amt. Von hier nicht vorliegenden Sonderkonstellationen abgesehen (vgl OLG Wien 28 R 81/12f ZfS 2012, 73 = ; Résumé-Protokoll des Workshops „Aktuelles zum Stiftungsrecht“, GesRZ 2012, 173 [175]; Briem , Der Stiftungsprüfer, PSR 2012, 52 [57 f]) kann für eine Privatstiftung gleichzeitig nur ein Stiftungsprüfer bestellt werden. Die Bestellung eines neuen Stiftungsprüfers scheidet daher grundsätzlich aus, solange noch ein anderer Stiftungsprüfer aufrecht bestellt ist.
Ausreichende Gründe für eine Umbestellung des Stiftungsprüfers liegen hier nicht vor:
Die Rechtsmittelwerber meinen, die jahrelange Identität des Abschlussprüfers (Stiftungsprüfers) führe zu Betriebsblindheit und Fehleranfälligkeit. Deshalb sei mit BGBl I 2001/97 in § 271 HGB die (mittlerweile auf Lobbyingdruck der Wirtschaftsprüfer aufgehobene) zwingende Rotation des Abschlussprüfers alle sechs Jahre eingeführt worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall der aktuelle Stiftungsprüfer erst vor etwa zwei Jahren bestellt wurde, sodass selbst im Licht des bereits abgeschafften Rotationsprinzips für Abschlussprüfer alle sechs Jahre deshalb von einer Notwendigkeit einer Umbestellung jedenfalls derzeit keine Rede sein könnte.
Die behauptete Verlegung des „Büros“ bzw der Geschäftsadresse der Stiftung von Salzburg nach Wien ist ebenfalls kein ausreichender Grund der Umbestellung auf einen in Wien ansässigen Stiftungsprüfer: Zum einen ist auf den Sitz der Privatstiftung in der Stadt Salzburg zu verweisen. Zum anderen können die modernen elektronischen Kommunikationsmittel (E-Mail, scannen, pdf-Dateien, Telefon-, Videokonferenz ua) den Reiseaufwand von Stiftungsvorstand oder Stiftungsprüfer wohl weitgehend vermeiden.