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OGH vom 23.04.1985, 4Ob504/84

OGH vom 23.04.1985, 4Ob504/84

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Gamerith als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Rudolf A, Angestellter, Krems an der Donau, Meligasse 1, vertreten durch Dr.Frank Riel, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider die beklagte und widerklagende Partei Rosa A, Hausfrau in Rohrendorf, Untere Hauptstraße 52, vertreten durch Dr.Otto Krömer und Dr.Herbert Hofbauer, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Aufteilung der Eigentumsgemeinschaft (Streitwert S 600.000) und wegen Feststellung des Widerrufes einer Schenkung und übergabe eines Liegenschaftsanteils sowie Lastenfreistellung (Streitwert S 300.000), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 17 R 4/81-43, in der Fassung des Beschlusses vom , womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom , GZ 3 Cg 98/79-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung I. zu Recht erkannt:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.791,06

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S

1.021,56

Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Hingegen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird im Ausspruch über die Widerklage und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen beider Parteien an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind soweit sie die Revision der beklagten Partei und die Revisionsbeantwortung des Klägers betreffen, weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1962, 1968 und 1972 geborene Kinder stammen. Die Ehe wurde aus dem Grund des § 50 EhG mit Wirkung vom rechtskräftig geschieden, wobei ausgesprochen wurde, daß den Kläger und Widerbeklagten (künftig kurz Kläger genannt) ein Verschulden trifft. Die Streitteile sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 679 KG Unterrohrendorf mit dem Grundstück 354/5 Acker. Auf dem Hälfteanteil des Klägers ist eine Kredithöchstbetragshypothek zugunsten der Raiffeisenbank Krems reg. GenmbH mit einem Betrag von S 195.000 einverleibt. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein noch nicht vollständig fertig gestelltes nicht kollaudiertes, aber seit Jahren bewohntes Haus. Mit Schenkungsvertrag vom schenkte die Beklagte und Widerklägerin (künftig kurz Beklagte genannt) dem Kläger einen Hälfteanteil der damals in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft, auf der das Haus bereits im Bau war.

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zwischen den Streitteilen durch gerichtliche Feilbietung. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, die im Jahr 1963 erfolgte Schenkung an den Kläger sei von der überzeugung getragen gewesen, daß die Ehe Bestand haben und in dem Haus die Ehewohnung liegen werde. Nach der Scheidung aus Verschulden des Klägers habe die Beklagte die Schenkung am widerrufen. Die Finanzierung des Baues sei im wesentlichen aus eigenen Ersparnissen der Beklagten und Zuwendungen ihrer Eltern erfolgt. Der Kläger könne zufolge des Schenkungswiderrufes die Teilung nicht mehr begehren; überdies liege Unzeit vor und die Teilung würde zum Nachteil der Beklagten erfolgen, weil ihr mit den Kindern die Obdachlosigkeit drohe.

In ihrer Widerklage beantragte die Beklagte die Feststellung, daß der Widerruf des Schenkungsvertrages vom zu Recht bestehe, sowie daß der Kläger Zug um Zug gegen Bezahlung von S 100.000 durch die Beklagte schuldig sei, der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten auf dem geschenkten Hälfteanteil zuzustimmen und die Kredithöchstbetragshypothek der Raiffeisenbank Krems auf seine Kosten löschen zu lassen. Sie stützte den Schenkungswiderruf auf Motivirrtum, Wegfall des Leistungsgrundes und auf § 1266 ABGB im Hinblick auf die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers. Um die mit S 100.000 bewerteten Aufwendungen des Klägers auf die Liegenschaft zu berücksichtigen, habe dieser die Liegenschaftshälfte nur Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages zurückzustellen. Der Kläger habe seine Liegenschaftshälfte mit einer Kredithöchtsbetragshypothek belasten lassen. Von dieser Last müsse der rückzustellende Liegenschaftsanteil auf seine Kosten freigestellt werden. Der Kläger beantragte die Abweisung der Widerklage und wendete ein, die Einräumung des Hälfteeigentums sei als Gegenleistung für seine Arbeitsleistungen gedacht gewesen. Der Hausbau habe zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft auf 1,6 bis 1,7 Millionen Schilling geführt. überdies sei der Widerruf verjährt und nicht gerechtfertigt. Die gemeinschaftliche Errichtung des Einfamilienhauses stelle eine Erwerbsgesellschaft im Sinn des § 1175 ABGB dar. Falls der Schenkungswiderruf berechtigt sei, habe die Aufteilung nach den Grundsätzen der Erwerbsgesellschaft zu erfolgen, allenfalls seien die Leistungen des Klägers auf die Liegenschaft vor und nach der Schenkung gleichfalls als Schenkung anzusehen, welche er wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage widerrufe. Die Zug um Zug-Gegenleistung sei mit S 878.932,50 anzusetzen, weil der Großteil der Arbeitsleistungen vom Kläger, seinen Brüdern und seinem Stiefvater erbracht worden sei.

Das Erstgericht wies das Teilungsbegehren ab, erkannte den Schenkungswiderruf der Beklagten als zu Recht bestehend und gab dem übergabsbegehren Zug um Zug gegen Bezahlung von S 525.741,55 und dem Freistellungsbegehren statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Am übergab die Mutter der Beklagten dieser im Hinblick auf die vorherige Eheschließung mit dem Kläger die Liegenschaft als Heiratsgut richtig wohl im Sinne einer Heiratsausstattung. Dort sollte die Beklagte gemeinsam mit dem Kläger für die Familie eine Arbeiterwohnstätte im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes schaffen. Damals war bereits mit der Aushebung des Grundes begonnen worden. über Drängen des Klägers schenkte die Beklagte diesem mit Notariatsakt vom einen Hälfteanteil der Liegenschaft. Geschäftsgrundlage war der Bestand der Ehe und die Absicht, auf der Liegenschaft ein Wohnhaus für die Familie der Streitteile zu errichten. Nicht erwiesen ist, daß die übereignung der Liegenschaftshälfte an den Kläger eine Gegenleistung für vorherige Aufwendungen darstellen sollte.

Zum Zeitpunkt der Schenkung war der Rohbau des Hauses bis zur Verlegung der Decke über dem Hauptgeschoß gediehen. Das Material hiefür lagerte auf der Baustelle, die Deckenverlegung war noch nicht erfolgt. Der unverbaute Liegenschaftswert betrug damals S 78.000, der Rohbauwert S 84.650 und der Gesamtwert sohin S 163.350. In diesem Zustand wäre die Liegenschaft im Zeitpunkt des Schenkungswiderrufes vom Feber 1979 429.300 S unverbaut + 316.260 S Bauwert = zus. 745.560 S wert gewesen. Tatsächlich hatte die inzwischen weiter verbaute Liegenschaft im Feber 1979 einen Wert von S 1'355.395; davon entfiellen S 407.835 auf das unverbaute Grundstück und S 947.560 auf den um Gebäudefertigstellungskosten und Kosten der Zaunverlegung an die Grundgrenze und Abtragung des Geräteschuppens verminderten Bauwert.

Derzeit sind alle wichtigen Teile des Wohnhauses fertig und benützbar. Mit Ausnahme von Bad und WC im Dachgeschoß wäre eine Teilkollaudierung erwirkbar.

Zur Fertigstellung bedarf das Haus jedoch einer Reihe von Arbeiten, welche das Erstgericht im einzelnen feststellte. Abzüglich der erforderlichen Abtragung des auf fremdem Grund stehenden Geräteschuppens hatte die Liegenschaft samt Wohnhaus und Garage vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz einen Wert von S 1'544.140. Der Wert des unverbauten Grundstücks betrug hievon S 472.230. Für den einzelnen Liegenschaftsanteil ergibt sich ein Abschlag von 15 %.

Im Anschluß an das Scheidungsverfahren wies das Bezirksgericht Krems an der Donau mit Beschluß vom gemäß § 3 der 6.DVEheG, das im gleichteiligen Miteigentum der Streitteile stehende Haus samt Garten und Garage der Beklagten zur alleinigen Benützung zu. Der Beschluß wurde vom Rekursgericht bestätigt. Am ging dem damaligen Rechtsfreund des Klägers der Schenkungswiderruf verbunden mit dem Anbot einer Abfertigung der Ansprüche des Klägers mit dem Betrag von S 110.000 zu. Für die Beklagte und ihre beiden jüngeren Kinder besteht in absehbarer Zeit keine andere Wohnmöglichkeit. Das Erstgericht traf ferner eingehende Feststellungen über die beiderseitigen Aufwendungen zum Hausbau.

Rechtlich hielt das Erstgericht das Teilungsbegehren schon deshalb für unbegründet, weil die Beklagte einen Anspruch auf Rückübertragung der Liegenschaftshälfte des Klägers habe. Dem Kläger stehe aus den von ihm getätigen Aufwendungen ein Betrag von S 525.741,55 zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, wohl aber der Berufung des Klägers, und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es auch das Begehren der Widerklage abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der Bestätigung S 60.000 und hinsichtlich der Abänderung S 2.000 übersteige. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes über die Schenkung, über den Zustand der Liegenschaft und des Baues zu diesem Zeitpunkt und im Zeitpunkt des Schenkungswiderrufes und des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung, hielt jedoch die Sache für spruchreif, ohne daß es einer weiteren Prüfung der Höhe der beiderseitigen Aufwendungen auf die Liegenschaft bedürfe. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, das Teilungsbegehren des Klägers sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Beklagten und den beiden minderjährigen Kindern im Falle der Zivilteilung die Obdachlosigkeit drohe. Es liege daher das Teilungshindernis der Unzeit vor. Auch das Begehren der Beklagten sei aber nicht berechtigt. Wohl sei dem Erstgericht beizupflichten, daß der übereignung der Liegenschaftshälfte an den Kläger eine Schenkung zu Grunde gelegen sei. Für den Fall der Scheidung sei § 1266 ABGB sinngemäß anzuwenden. Gleichgültig, ob eine Rückabwicklung nach § 1266 ABGB oder nach § 1435 ABGB stattzufinden habe, könne jedoch auch der schuldlos geschiedene Ehegatte die Rückgabe der eingebrachten Sache in Natur nicht verlangen, wenn die Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand, wie hier, untunlich sei.

Durch den Schuldausspruch im Scheidungsurteil werde noch kein Aufgriffsrecht des schuldlosen Ehegatten begründet. Mangels Wiederherstellung in Natur sei die Beklagte nur zu Ansprüchen auf Abgeltung ihrer im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gemachten Aufwendungen auf die Liegenschaft, soweit dadurch der Kläger bereichert sei, berechtigt.

Dieses Urteil wird von beiden Streitteilen mit Revision bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft stattgegeben werde, oder sie aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Begehren in der Widerklage Zug um Zug gegen Bezahlung von S 200.000

stattgegeben werde, oder das Urteil des Berufungsgerichtes allenfalls auch jenes des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Beide Parteien beantragen jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, wohl aber die der Beklagten.

Da die Ehe der Streitteile mit rechtskräftig geschieden wurde, sind die Bestimmungen des Eherechtsänderungsgesetzes noch nicht anzuwenden.

Daß im vorliegenden Fall eine Schenkung vorlang wird im Revisionsverfahren auch vom Kläger nicht mehr bestritten, sodaß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.

Beim Vorliegen von Ehepakten hat mangels Vertragsregelung dann, wenn einen Partner das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Scheidung der Ehe trifft, der andere das Recht, entweder die Aufhebung der Ehepakte oder die Teilung des Gesamtgutes wie beim Tode oder das auf den überlebensfall Bedungene zu fordern (Petrasch in Rummel, ABGB II, Rdz 2 zu § 1266;

Koziol-Welser, Grundriß 6 I 174; Rummel, Zur Auswirkung der Ehescheidung auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden, JBl 1968, 406; SZ 34/53, JBl 1968, 424

ua.).

Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um einen Ehepakt, sondern um eine Schenkung zwischen Ehegatten während des aufrechten Bestandes der Ehe. Zur Frage, wie derartige Schenkungen im Falle der Scheidung zu behandeln sind, vertrat Weiß (in Klang 2 V 878 f) die Auffassung, daß die Auflösung der Ehe für Schenkungen wirkungslos sei, weil es sich nicht um Ehepakte handle, doch sei der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks im Falle der Scheidung aus dem Verschulden des Beschenkten möglich. Rummel (Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, JBl 1976, 626) vertrat dagegen die Ansicht, wo das Gesetz eine Anfechtung wegen Motivirrtums zulasse, bedürfe es eines Rückgriffs auf die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht, was für den Bereich der unentgeltlichen Geschäfte anerkannt sei. Für die Annahme eines Motivirrtums sei aber ein strengerer Kausalitätsnachweis erforderlich.

In Analogie zu § 1266 ABGB könne jedoch nach einer Ehescheidung der schuldlose oder gleichschuldige Ehegatte Schenkungen zurückfordern, die unter der Voraussetzung gemacht wurden, die Ehe werde Bestand haben. Es handle sich hier um einen speziell geregelten Fall der Beachtlichkeit eines Motiv- oder Grundlagenirrtums. Die Beweislage bezüglich der Motive sei die gleiche wie beim Motivirrtum. An den Nachweis der Kausalität seien daher besonders strenge Anforderungen zu stellen, womit man etwa die Rückforderung von Gelegenheitsgeschenken vermeiden könne. Eine entsprechende Motivation werde man insbesondere dann annehmen können, wenn die Schenkung bestimmenden Einfluß auf die Güterverteilung gehabt habe. Die dann vorliegende öhnlichkeit mit Ehepakten rechtfertige besonders deutlich die Analogie zu § 1266 ABGB (aaO FN 23 und 33). Dem ist die neuere Rechtsprechung und Lehre gefolgt (Koziol-Welser aaO 271; Petrasch aaO, Rdz 1 zu § 1246; Schwind in Ehrenzweig, System 3 , Familienrecht 98; SZ 48/9; 1 Ob 596/78). Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. War der Zweck derartiger Zuwendungen dem von Ehepakten vergleichbar, dann ist § 1266 ABGB analog anwendbar, dh. der an der Scheidung schuldlose oder gleichschuldige Eheteil kann die Schenkung widerrufen. Der Schenkung muß also ebenso wie dem Ehepakt die Erwartung zu Grunde gelegen sein, die Ehe werde Bestand haben. Auch bei Ehepakten sind Zuwendungen, die von vornherein auch oder gerade für den Fall der Scheidung gedacht sein sollten, schwer vorstellbar. Vielmehr ist die Versorgung des überlebenden häufig ein wichtiger Zuwendungszweck in einer funtkionierenden Ehe (Rummel, Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, 629).

Geschäftsgrundlage der vorliegenden Schenkung waren nach den Feststellungen der Bestand der Ehe und die Absicht, auf der Liegenschaft - dem wesentlichen Vermögensobjekt der Ehegatten - ein Wohnhaus für die Familie der Streitteile zu errichten. Damit lagen dem Schenkungsvertrag ähnliche Motive zu Grunde wie sie auch für den Abschluß von Ehepakten, etwa die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft, üblich sind. Es ist daher gerechtfertigt, im Falle der Scheidung der Ehe die von der Lehre und Rechtsprechung für Ehepakte entwickelten Grundsätze anzuwenden. Der Beklagten stand daher grundsätzlich das Recht zu, die Rückstellung der geschenkten Liegenschaftshälfte zu verlangen.

Dem Berufungsgericht kann nicht beigepflichtet werden, daß dieses Recht deshalb verloren gegangen sei, weil der Wert des geschenkten Grundstückes durch die Verbauung, angesichts der außerordentlichen Werterhöhung und Veränderung soweit in den Hintergrund trete, daß sein rechtliches Schicksal vom Widerrufsrecht nicht betroffen würde. In den Fällen einer Gütergemeinschaft wurde ausgesprochen, daß derjenige, welcher die Liegenschaft eingebracht hat, wieder Alleineigentümer wird, während dem anderen Teil ein Anspruch auf Ersatz der für den Bau eines darauf errichteten Hauses gemachten Aufwendungen zusteht (Weiß in Klang 2 V 980; JBl 1951, 414). In den Entscheidungen SZ 44/192, 1 Ob 600/77 und 3 Ob 604/81 hat der Oberste Gerichtshof allerdings die Ansicht vertreten, eine Rückübereignung der geschenkten Liegenschaft sei deshalb nicht möglich, weil die Liegenschaft durch die Verbauung eine so wesentliche und so tiefgreifende Veränderung erfahren habe, daß die grundbücherliche Rückübereignung mehr und vor allem etwas anderes bedeute als den Rechtszustand, der ohne die widerrufene Schenkung bestünde. Die Entscheidung SZ 48/9, bei welcher der Beklagte Aufwendungen auf die geschenkte Liegenschaftshälfte im Betrag von rund S 865.000 behauptete, sprach dagegen unter Berufung auf Weiß (aaO) aus, daß die geschenkte Liegenschaftshälfte im Hinblick auf das gleichteilige Verschulden an der Scheidung zurückverlangt werden könne und dem Ehegatten, der Aufwendungen gemacht habe, ein Ersatzanspruch und ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Auch wenn man der in SZ 44/192 vertretenen Ansicht folgt, wäre aber für den Kläger nichts gewonnen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem dort entschiedenen und jenen der Entscheidungen 1 Ob 600/77 und 3 Ob 604/81

grundsätzlich dadurch, daß hier im Zeitpunkt der Schenkung auf dem geschenkten Hälfteanteil bereits das nunmehr im wesentlichen fertiggestellte Haus im Rohbau bis zur Verlegung der Decke über dem Hauptgeschoß bestanden hat. Die Veränderung der geschenkten Sache durch den Hausbau war daher keine so einschneidende wie bei einem völligen Neubau nach dem Schenkungszeitpunkt. Mit Recht verweist die Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Wertverhältnisse von Grund und Gebäude im Zeitpunkt der Schenkung einerseits und des Widerrufs derselben andererseits. Im Zeitpunkt der Schenkung betrug nämlich - aufgewertet auf den Zeitpunkt des Schenkungswiderrufes - der Wert der Liegenschaft S 745.560 und im Zeitpunkt des Schenkungswiderrufes S 1'355.395. Durch die (weitere) Bauführung wurde daher der Wert der Liegenschaft um S 609.835 erhöht, also nicht einmal verdoppelt. Im Falle der Entscheidung 3 Ob 604/81 war dagegen der Wert von S 21.000 auf S 255.000 und im Fall der Entscheidung 1 Ob 600/77 von S 52.920 (dort allerdings Einheitswert) auf weit über 1 Million Schilling erhöht worden. Abgesehen davon, daß wegen des im Schenkungszeitpunkt bereits stehenden Rohbaues durch die bloße Fertigstellung desselben keine einschneidende Veränderung in der Beschaffenheit des Grundstücks erfolgt ist, ist auch die Wertsteigerung durch die weitere Bauführung nicht so ins Gewicht gefallen, daß durch eine Rückübertragung der Liegenschaftshälfte auf die Beklagte ein völlig anderer Zustand geschaffen würde, als er im Zeitpunkt der Schenkung bestanden hat.

Damit erweist sich aber die Revision der Beklagten als begründet. Das Berufungsgericht wird sich daher mit den Rügen der Streitteile gegen die Höhe der Zug um ZugLeistung auseinanderzusetzen haben. Zur Abweisung des Feststellungsbegehrens wird in der Revision nichts mehr ausgeführt. Insoweit erscheint jedoch ein Teilurteil nicht zweckmäßig.

Ist jedoch der Schenkungswiderruf wirksam erfolgt, so steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zivilteilung zu, weshalb seiner Revision gegen die Abweisung des Teilungsbegehrens ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens betreffend die Hauptklage gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, der Vorbehalt der die Widerklage betreffenden Kosten des Revisionsverfahrens auf § 52 Abs 1 ZPO.