OGH vom 23.12.2014, 1Ob234/14i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J***** T*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin V***** K*****, vertreten durch die Kölly Anwälte OG, Oberpullendorf, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom , GZ 20 R 137/14t 67, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberpullendorf vom , GZ 1 C 54/08g 63, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (RIS Justiz RS0057287; vgl RS0057349 [T1]). Der Beitrag eines Partners zur Vermögensbildung des anderen während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft findet im Aufteilungsverfahren regelmäßig keine Berücksichtigung (9 Ob 49/10m mwN).
Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG jene Sachen und Rechte grundsätzlich nicht der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliegen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (RIS Justiz RS0057386), weil es sich dabei eben um keine eheliche Errungenschaft handelt (1 Ob 134/14h).
Die Antragsgegnerin brachte in die Ehe eine Liegenschaft samt bezugsfertigem Einfamilienhaus ein, das während der Ehe durch Arbeits und Finanzleistungen beider Ehegatten „vollkommen“ fertiggestellt wurde. Die Liegenschaft samt Wohnhaus befand sich also bereits vor der Eheschließung im Alleineigentum der Antragsgegnerin. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Antragstellers, wonach er durch die bloße Erbringung von Arbeitsleistungen während der vorehelichen Lebensgemeinschaft Miteigentum „am Gebäude“ erworben haben will. Da die weit überwiegende Wertschöpfung vor dem Zeitpunkt der Eheschließung erfolgte und der Antragsteller das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 82 Abs 2 EheG auch nicht behauptet, fällt die frühere Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse. Er kann wie das Rekursgericht zutreffend erkannte für die während des Bestehens der vorehelichen Lebensgemeinschaft von ihm getätigten kleineren Investitionen und erbrachten Arbeitsleistungen im Aufteilungsverfahren keine Ausgleichsansprüche geltend machen.
Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0057308; vgl RS0057363 [T9]) zugrunde, wonach nur die Wertsteigerung in die Aufteilung einzubeziehen ist, die durch Leistungen beider Ehegatten während der Ehe erzielt wurde. Darauf geht der Antragsteller nicht ein.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00234.14I.1223.000