Suchen Kontrast Hilfe
OGH 24.01.2011, 5Ob191/10i

OGH 24.01.2011, 5Ob191/10i

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0019371
Die Vertragsparteien sind auch in der Bestimmung darüber, was sie als "äquivalent" ansehen, frei. Bloß aus einem etwaigen - selbst krassen - objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann allein noch nicht zwingend auf das Zutreffen der für die Annahme einer reinen oder gemischten Schenkung unabdingbar notwendigen subjektiven Voraussetzung des Einverständnisses der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung geschlossen werden.
Norm
RS0018795
Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist, vielmehr musste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss.
Norm
RS0019293
Bei der gesetzlich nicht geregelten gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollte. Daher kann eine gemischte Schenkung keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde, weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren.
Norm
RS0019356
Eine gemischte Schenkung setzt nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch eine Schenkungsabsicht voraus.
Norm
RS0018833
Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung.
Norm
RS0043150
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält.
Normen
RS0012978
In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter.
Normen
RS0043371
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).
Normen
RS0040165
Keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können.
Norm
RS0018818
Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muss darauf gerichtet sein, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie so annimmt; es muss mit Schenkungswillen gegeben werden; dieser entscheidet auch über die Unentgeltlichkeit; fehlt der Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht.
Normen
RS0019217
Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen des Übergabsvertrages ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung, bei der entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfange in einem Übergabsvertrag mit Ausgedingsleistungen und Leibrentenleistungen Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist vor allem auch der aleatorische Charakter solcher Leistungen zu berücksichtigen.
Norm
RS0018852
Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, dem obliegt der Beweis, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt. Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht.
Normen
RS0012959
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Dieses Missverhältnis setzt zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte voraus, es muss aber dem Übergeber bewusst gewesen sein (so auch schon EvBl 1972/1).
Normen
RS0019229
Ob die aufgezeigten subjektiven Voraussetzungen einer gemischten Schenkung im Einzelfall vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
Normen
RS0043175
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat.
Norm
RS0043162
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen.
Norm
RS0043268
Wenn auch das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, seine Überzeugung auf bestimmte Beweismittel zu stützen und insbesondere die einzelnen Aussagen oder Einzelheiten solcher Aussagen in den Entscheidungsgründen besonders zu nennen (RZ 1937,411), muss doch aus den Entscheidungsgründen hervorgehen, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist, aus welchen Gründen es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt und warum es die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen für wahr oder nicht für erwiesen angenommenen Tatsachen für unwahr hält.
Normen
RS0017193
Kriterien für die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäfts.
Norm
RS0012972
Bei der Auslegung des Begriffes "sittliche Pflicht" ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 785 ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezwecken. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden.
Norm
RS0043167
Hat das Berufungsgericht denkmögliche Gründe für seine Beweiswürdigung angeführt, so ist es nicht erforderlich, dass es auf jedes mögliche Gegenargument im einzelnen einging.
Normen
RS0042189
Kommt das Berufungsgericht zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht, ist es nicht verpflichtet, sich mit allen Beweisergebnissen im einzelnen auseinanderzusetzen und die Aussagen der Parteien und der Zeugen sowie die Urkunden im einzelnen zu würdigen (Arb 7023, 8 Ob 293/71 ua).
Norm
RS0043185
Der Ausspruch des Berufungsgerichts "die erstrichterlichen Feststellungen erscheinen unbedenklich" ist knapp gehalten, lässt aber gerade noch erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat; dies schließt aber den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO aus, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beweisrüge in zweiter Instanz überhaupt unerledigt geblieben sei.
Norm
RS0043131
Auch die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Normen
RS0043143
Die Lösung der Frage, ob bei bestimmten Beweisergebnissen einer von mehreren logisch denkbaren Sachverhalten wahrscheinlicher ist als die anderen, ist eine Angelegenheit der Beweiswürdigung.
Normen
RS0042170
Wenn das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes keine Bedenken hat, ist es nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen besonders einzugehen.
Norm
RS0018843
Unentgeltlichkeit im Sinne des § 938 ABGB bedeutet, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt; dabei entscheidet über die Frage der Unentgeltlichkeit grundsätzlich der übereinstimmende Parteiwille.
Norm
RS0043226
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung auf bestimmte Zeugenaussagen zu stützen oder alle Einzelheiten von Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben. Es reicht hin, wenn es die Gründe anführt, aus denen es eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht.
Norm
RS0043205
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die Zeugenaussagen oder Einzelheiten solcher Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben (RZ 1937,411). Es genügt daher, wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf bestimmte, vom Erstgericht vernommene Zeugen allgemein darauf hinweist, dass die getroffenen Feststellungen in der Aktenlage in überzeugender Weise gedeckt seien.
Normen
RS0012996
Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird. Für die Beurteilung einer Zuwendung als Vorempfang kommt dem Versorungsgedanken ausschlaggebende Bedeutung zu.
Normen
RS0012980
Nicht jede Anrechnungsordung des Erblassers ist bei der Pflichtteilsermittlung zu beachten. Abgesehen von einem Vorschuss, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( § 788 ABGB ) oder Schenkung ( § 787 Abs 2 ABGB ) ist.
Normen
RS0040125
Ob die Beweisergebnisse auch andere Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Normen
RS0012985
Anrechnungspflichtig können auch jene Vorausempfänge sein, die vereinbarungsgemäß als Vorschuss auf den Pflichtteil gegeben - und empfangen - worden sind. Fehlt eine solche Vereinbarung (zwischen Erblassern und Erben), dann kann der Erblasser die Anrechnung nicht wirksam verfügen.
Normen
RS0081632
In den Pflichtteil einrechnen lassen muß sich die pflichtteilsberechtigte Tochter des Erblassers, nur das, was ihr von ihrem Vater als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde; ihr sonst von ihrem Vater zugekommene Schenkungen sind nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes - oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten - in Anschlag zu bringen. Die Bestimmung des Wertes aller für die Pflichtteilsermittlung wesentlichen Vermögensteile hat nach dem Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles zu erfolgen. Maßgebend ist also im Falle der Ausmittlung durch gerichtliches Urteil der Wert am Todestag des Erblassers unter Berücksichtigung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretenen Wertsteigerungen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede O*****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Jelica N*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen 142.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 77/10a-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen den Darlegungen der außerordentlichen Revision hat sich das Berufungsgericht bei Erledigung der Beweisrüge nicht mit „inhaltsleeren Floskeln“ und einer nicht nachvollziehbaren, bloß kursorischen Behandlung begnügt, sondern in der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Hilfs- und Pflegetätigkeiten der Beklagten für die Erblasserin entgeltlich oder unentgeltlich erfolgten, mit konkreten Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Auch wurde auf die Tatsache hingewiesen, dass nach der Formulierung des Übergabsvertrags diese Hilfstätigkeiten ausdrücklich nur Motiv sein sollten, als Gegenleistung aber keine Erwähnung fanden. Hinsichtlich der vom Erstgericht einer anderen Zeugenaussage zugemessenen Unglaubwürdigkeit hat sich das Berufungsgericht mit konkreten, in der Person gelegenen Umständen auseinandergesetzt.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin muss nach ständiger Rechtsprechung in der Erledigung einer Beweisrüge nicht auf jedes einzelne Beweisergebnis und jedes einzelne Argument des Berufungswerbers eingegangen werden (RIS-Justiz RS0042170; RS0043205; RS0043226; RS0040165; RS0042189; RS0043162), sodass die vorliegende Erledigung der Beweisrüge den Voraussetzungen einer mängelfreien Entscheidung genügt (RIS-Justiz RS0043150; RS0043371; RS0043268; RS0043185).

Ausführungen zur Beweiskraft von Verfahrensergebnissen oder zur Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts stellen eine in dritter Instanz unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043131; RS0043143; RS0040125; RS0043175).

2. Auch die Rechtsrüge zeigt keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigenden erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Dass der Übergabsvertrag bereits lange vor dessen schriftlicher Ausfertigung abgeschlossen worden wäre, eine Aufnahme von Gegenleistungsverpflichtungen der Beklagten in die Vertragsurkunde nur aus „gebühren-(steuer-)rechtlichen Gründen“ unterblieben sei und die Pflegeleistungen nicht gänzlich abgegolten worden seien, ist dem festgestellten (und für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen) Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat auch die Erblasserin nicht „über Jahrzehnte“ betreut und gepflegt. Nach den maßgeblichen Feststellungen war die Erblasserin nur die letzten beiden Monate vor ihrem Tod pflegebedürftig und die Beklagte hat davor einmal wöchentlich gegen Bezahlung im Haushalt gearbeitet; auch für die Pflege bis zum Tod erhielt die Beklagte „eine Entlohnung und auch ein Auto geschenkt“.

Ausgehend vom maßgeblichen Sachverhalt sind die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit dazu ergangener Rechtsprechung zur Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Eigentumsübertragung an der Liegenschaft gelangt. Hervorzuheben ist, dass ein vorbehaltenes Wohnungsgebrauchsrecht nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache zu veranschlagen ist (vgl RIS-Justiz RS0012978), und aufgrund der Tatsache des erkennbar bevorstehenden Ablebens der Erblasserin durch deren Erwartung, von der Beklagten weiter gepflegt zu werden, der Charakter der Unentgeltlichkeit nicht ausgeschlossen wird (vgl zuletzt 3 Ob 217/09x; RIS-Justiz RS0017193; RS0018852). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargestellt, dass sogar bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Schenkungszeitpunkt unter besonderen, hier vorliegenden Umständen, konkret auch infolge des schutzwürdigenden Interesses der pflichtteilsberechtigten Klägerin das Vorliegen von Schenkungsabsicht indiziert ist (Apathy in KBB3 Rz 2 zu § 785 ABGB mwN). Illustrativ kann hier noch angefügt werden, dass Punkt V des hier in Frage stehenden „Übergabsvertrags“ sogar eine eingehende Rechtsbelehrung des Vertragsverfassers über das Rechtsinstitut des Schenkungspflichtteils enthält.

3. Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Das lässt sich jeweils nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden (RIS-Justiz RS0012972). Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich dabei regelmäßig wegen der jeweiligen Einzelfallbezogenheit nicht (vgl 9 Ob 53/05t). Dem Berufungsgericht, das in diesem Zusammenhang hervorgehoben hat, dass die Beklagte für ihre Haushalts- und Pflegeleistungen laufend honoriert wurde und Dankbarkeit gegenüber der Beklagten lediglich eines von mehreren Motiven für die Schenkung darstellte, ist bei der entsprechenden Beurteilung jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen.

4. In Einklang mit dazu ergangener Rechtsprechung steht auch die Beurteilung der Vorinstanzen hinsichtlich der Nichtanrechenbarkeit eines allfälligen Vorempfangs der Klägerin durch Eigentumsübertragung des Hälfteanteils an einer anderen Liegenschaft. Vorschüsse iSd § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird (RIS-Justiz RS0012996; RS0012980). Eine solche Vereinbarung ist weder behauptet noch erwiesen. In den Pflichtteil einrechnen lassen müsste sich die Klägerin nur das, was ihr von der Erblasserin als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde. Ihr sonst zugekommene Schenkungen wären nur auf Verlangen eines pflichtteilberechtigten Kindes oder des pflichtteilberechtigten Ehegatten in Anschlag zu bringen (RIS-Justiz RS0081632; zuletzt 3 Ob 47/97a mwN).

Es trifft zwar zu, dass ein Einverständnis auch stillschweigend erfolgen kann, jedoch sind einseitige Erklärungen eines der beiden Teile, wie hier im Übergabsvertrag, unwirksam (vgl RIS-Justiz RS0012996 [T1]). Dass die Klägerin einer solchen Anrechnung im Verfahren schlüssig zugestimmt hätte, ist mit dem Akteninhalt nicht zu vereinbaren.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war daher das außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00191.10I.0124.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAD-51052