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OGH vom 23.04.2008, 7Ob228/07s

OGH vom 23.04.2008, 7Ob228/07s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Günter Geusau, Rechtsanwalt in Wels, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei D***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. Gregor R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen von Günther N*****, wegen 19.802,14 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 211/06i-18, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 1 Cg 20/06w-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.170,18 EUR (darin enthalten 195,03 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Gemeinschuldner (in der Folge: Versicherungsnehmer) schloss mit der Nebenintervenientin in den Jahren 1995 bis 1998 drei Lebensversicherungsverträge und mit der Klägerin zwischen 1999 und 2003 mehrere Kreditverträge ab. Im April 1999 nahm die Nebenintervenientin im Sinn des Ersuchens der Klägerin und des Versicherungsnehmers eine Vinkulierung der Lebensversicherungsverträge zugunsten der Klägerin vor. Die Nebenintervenientin bestätigte unter anderem, das Bezugsrecht für den Er- und Ablebensfall auf die Dauer der Vormerkung (Vinkulierung) zugunsten der Klägerin zu ändern, in bestimmten Fällen, wie etwa Bezugsrechtsänderung, Verpfändung, Abtretung oder Einstellung der Prämienzahlung, die Klägerin schriftlich zu verständigen und unter anderem für den Fall eines Rückkaufs die entsprechenden Versicherungsleistungen dem Kreditkonto der Klägerin gutzubringen. Eine Verpfändung von Forderungen war von den Parteien nicht beabsichtigt.

Im Frühjahr 2001 sowie im Herbst 2002 beantragte der Versicherungsnehmer die Prämienfreistellung.

Am wurde der Konkurs über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Mit Schreiben vom gab dieser gegenüber der Nebenintervenientin die Erklärung ab, gemäß § 21 KO nicht in die Versicherungsverträge einzutreten und ersuchte um Anweisung der Rückkaufswerte. Die Nebenintervenientin überwies den Klagsbetrag am auf das Massekonto.

Die Klägerin meldete im Konkurs des Versicherungsnehmers die Forderung aus den Kreditverträgen an, ohne gleichzeitig ein Absonderungsrecht hinsichtlich der Leistungen aus den Lebensversicherungsverträgen geltend zu machen.

Die Klägerin begehrt nun die Auszahlung der Rückkaufswerte unter Hinweis darauf, dass ihr daran ein Absonderungsrecht infolge des aus der Vinkulierung resultierenden Retentionsrechts zustehe. Die Klägerin habe den Masseverwalter aufgefordert, aus den von der Nebenintervenientin aus den Versicherungsverträgen erbrachten Leistungen eine Sondermasse zu bilden. Sie könne mittelbar die Einlösung ihrer Forderung durch den Masseverwalter nach § 120 Abs 1 KO erzwingen. Weiters werde das Klagebegehren auf den Rechtsgrund der Bereicherung nach § 46 Abs 1 Z 6 KO und den einer Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 5 KO (Anspruch aus Rechtshandlungen des Masseverwalters) gestützt.

Die Nebenintervenientin bringt vor, dass sie der Aufforderung des Masseverwalters entsprochen und schuldbefreiend Zahlung an die Konkursmasse geleistet habe. Die Vinkulierung bewirke lediglich eine Zahlungssperre. Der Rückkaufswert falle daher bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers grundsätzlich in die Masse. Die Vinkulierungsvereinbarung verliere aber damit nicht ihre Gültigkeit und sei im Konkurs in analoger Anwendung des § 10 Abs 2 KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher „wie ein Pfandrecht" zu behandeln. Der Beklagte habe die Rückkaufswerte der Lebensversicherung an die absonderungsberechtigte Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe ihr Absonderungsrecht bei der Forderungsanmeldung nicht geltend gemacht. Die Nebenintervenientin habe sich nicht geweigert, die Rückkaufswerte an den Masseverwalter auszuzahlen, sodass die Beträge auch zu Recht der allgemeinen Masse zugeführt worden seien. Die Zahlungssperre wirke nur relativ. Ein Zurückbehaltungsrecht sei mit der Auszahlung verwirkt. Bereicherungsrechtliche Ansprüche oder Schadenersatzansprüche bestünden nicht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Vinkulierung bewirke, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich seien. Die Zahlungssperre wirke nur relativ. Der Oberste Gerichtshof habe sich in der Entscheidung 7 Ob 75/05p mit der Rechtsfrage der Wirkungen der Vinkulierung im Konkurs des Versicherungsnehmers bereits befasst und die Ansicht vertreten, dass diese in analoger Anwendung des § 10 Abs 2 KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher „gleich einem Pfandrecht" zu behandeln sei, da die Situation des Retentionsberechtigten der des Vinkulargläubigers auffallend ähnle. Dem Vinkulargläubiger sei ein Absonderungsrecht und ein Vorgehen nach § 120 Abs 2 KO zuzubilligen, sodass der Masseverwalter nur die allfällige Differenz zwischen der durch ihn eingelösten Forderung des Vinkulargläubigers und der Versicherungsforderung für die Masse beanspruchen könne. Unabhängig von der Ansicht G. Kodeks in ZIK 2005, 150, entspreche die Gleichstellung eines Vinkulargläubigers mit einem Absonderungsberechtigten weder den von den Parteien vereinbarten Intentionen noch dem Gesetz oder höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Der Vinkulargläubiger könne seine Zustimmung zur Freigabe der Forderung von der Sicherung oder Befriedigung seines Anspruchs abhängig machen. Nur in diesem Sinn biete die Vinkulierung dem Gläubiger eine Sicherung gleich einem Absonderungsrecht. Bestehe diese Sicherheit aber nicht mehr, etwa weil der Versicherer trotz bestehender Vinkulierung der Rückkaufswerte an den Versicherungsnehmer (seinen Masseverwalter) überwiesen habe, bestehe auch kein Recht des Vinkulargläubigers mehr auf abgesonderte Befriedigung seiner Forderung aus den erzielten Rückkaufswerten. Ein Ersatzabsonderungsrecht zugunsten der Klägerin an den vom Masseverwalter erzielten Einnahmen bestehe daher nicht. Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung. Es legte die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofs und die Ansicht G. Kodeks dar und vertrat die Rechtsansicht, dass kein Bedarf bestehe, nur relativ wirkende, bloße Zahlungsverbote im Konkurs einem Zurückbehaltungsrecht und damit einem Pfandrecht gleichzuhalten, weil es den Parteien freistehe, den Inhalt des Zahlungsverbots zu vereinbaren. Aus diesem Grund und aus den Erwägungen von G. Kodek folge, dass die klagende Vinkulargläubigerin keinen (Ersatz-)Absonderungsanspruch und auch keinen Bereicherungsanspruch und keinen Schadenersatzanspruch an die Konkursmasse stellen könne. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Absonderungsrechte nicht in der Forderungsanmeldung, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als die Rückkaufswerte bereits in die allgemeine Konkursmasse geflossen seien, geltend gemacht habe. Dies unterscheide den vorliegenden Fall von jenem, der der Entscheidung 7 Ob 75/05p zugrunde gelegen sei. Auch diese Abweichung rechtfertige die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es „entweder" von der Entscheidung 7 Ob 75/05p abgewichen sei „oder" einen Sachverhalt beurteilt habe, der noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei.

Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin und der Nebenintervenientin mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig, sie sind aber nicht berechtigt. Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Kreditsicherungsmittel geeignet. Der Versicherungsnehmer kann in der Lebens- und Unfallversicherung auch den Gläubiger als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei „klassischen" Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis, insbesondere zur Lebensversicherung, noch die sogenannte „Vinkulierung" von Versicherungsforderungen herausgebildet, die gesetzlich nicht geregelt ist (7 Ob 304/99b = SZ 73/19; 7 Ob 105/06a). Ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (RIS-Justiz RS0106149) und ergibt sich mangels individueller Absprachen in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft und der Versicherungswirtschaft verwendet werden. Nach herrschender Auffassung ist darunter als „fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (7 Ob 2087/96d, 7 Ob 304/99b, 7 Ob 105/06a; RIS-Justiz RS0106148, RS0086331). Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungs- oder Pfändungsverbote, sondern nur eine „Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zugunsten Dritter (also vom Versicherungsnehmer und dem Versicherer zugunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart werden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ (RIS-Justiz RS0113295), also nur zwischen den Parteien. Sie stehen einer späteren Verpfändung der Forderung nicht entgegen (7 Ob 304/99b). Die Vinkulierung allein schließt nicht aus, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Vertrag - allerdings nur zur Zahlung an den Vinkulierungsberechtigten, solange keine Zustimmungserklärung vorliegt - selbst einklagen kann (7 Ob 45/06b). Die Vinkulierung wurde auch als ein Sicherungsmittel im Sinn des § 1358 ABGB qualifiziert, das auf den zahlenden Bürgen übergeht (7 Ob 105/06a = RIS-Justiz RS0121098).

Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien lediglich eine Zahlungssperre vereinbart, wird doch in der Vinkulierungserklärung weder ein Abtretungs- noch ein Pfändungsverbot genannt, sondern lediglich eine Verständigungspflicht des Versicherers im Fall einer Verpfändung, Abtretung oder Bezugsrechtsänderung (das Bezugsrecht wurde dem Kreditgeber eingeräumt). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 75/05p (SZ 2005/71 = RdW 2005/624, 546 = ZIK

2005/147, 137 = ZIK 2005/175, 150 [G. Kodek] = ÖBA 2005, 1317, 911 =

VR 2006/713, 170 = RIS-Justiz RS0119919) zu einem solchen Fall die Rechtsansicht dargelegt, dass bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Rückkaufswert grundsätzlich in die Masse falle, aber zu beachten sei, dass Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners durch die Konkurseröffnung grundsätzlich in ihrer Gültigkeit nicht berührt werden. Die Konkurseröffnung tangiere also eine inter partes wirksame Vinkulierungsvereinbarung nicht; die Vinkulierung erlösche dadurch ebenso wenig wie andere vertragliche Vereinbarungen des nunmehrigen Gemeinschuldners. Daraus drohe eine „Pattstellung". Der Versicherungsnehmer habe im Konkurs wegen des Wegfalls der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht mehr die Möglichkeit, die Forderung des Vinkulargläubigers zu tilgen. Dem Vinkulargläubiger wiederum stehe aber aus der reinen Zahlungssperre kein Verwertungsrecht zu. Er könne die Versicherungsforderung nach Konkurseröffnung wegen des Exekutionsverbots nach § 10 Abs 1 KO auch nicht mehr pfänden. Diese „Pattstellung" sei so zu lösen, dass die Vinkulierung im Konkurs in analoger Anwendung des § 10 Abs 2 KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher „wie ein Pfandrecht" zu behandeln sei, weil die Situation des Retentionsberechtigten der des Vinkulargläubigers augenfällig ähnlich sei (so auch Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen 45 f; Grassl-Palten, Anmerkung zu 7 Ob 2087/96d, ÖBA 1997/626, 469 [478], Feil, KO5, § 10 Rz 25; Apathy in Bartsch-Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I § 10 KO Rz 16; kritisch dazu hingegen Fenyves, ÖBA 1998, 343 ff). Die Behandlung des Zurückbehaltungsrechts nach § 10 Abs 2 KO im Konkurs „wie Pfandrechte" heiße nach herrschender Meinung allerdings nicht, dass sich das Retentionsrecht in ein Verwertungsrecht verwandle. Es erfolge keine inhaltliche Gleichstellung mit dem Pfandrecht, sondern lediglich eine formale. Dies bedeute nichts anderes, als dass der Retentionsberechtigte ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter nach § 120 Abs 1 KO erzwingen könne. Sei aber der Vinkulargläubiger, weil er die Ausübung der Rechte des Gemeinschuldners (und damit auch des Masseverwalters) aus dem Versicherungsvertrag in ganz ähnlicher Weise blockieren könne wie der Zurückbehaltungsberechtigte die Ausübung des Eigentumsrechts, einem Retentionsberechtigten gleichzustellen und die Vinkulierung daher „wie ein Pfandrecht" zu behandeln, müsse auch dem Vinkulargläubiger ein Absonderungsrecht und ein Vorgehen nach § 120 Abs 2 KO zugebilligt werden. Demnach könne vom Masseverwalter nur eine allfällige Differenz zwischen der durch ihn eingelösten Forderung des Vinkulargläubigers und der Versicherungsforderung für die Masse beansprucht werden.

An der Entscheidung 7 Ob 75/05p wurde von G. Kodek, ZIK 2005/175, 150 (ihm folgend Ladon in Zak 2008/38, 23), Kritik geübt. Er meint im Wesentlichen, dass sich der Oberste Gerichtshof ausschließlich auf Lehrmeinungen und Judikatur stütze, die durch die Grundsatzentscheidung 7 Ob 304/99b (SZ 73/90), mit der die relative Wirkung der Zahlungssperre ausgesprochen worden sei, „überholt" seien. Es bestehe ein Widerspruch zwischen dieser Entscheidung und der Entscheidung 7 Ob 75/05p. Es sei auf die im ZessRÄG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen. Unabhängig davon werde wegen der inhaltlichen Unterschiede kein Zurückbehaltungsrecht begründet. Der Masseverwalter habe nach den Wertungen der Konkursordnung bloß obligatorische Verwertungsschranken, denen der Schuldner unterworfen sei, nicht zu beachten.

Der Kern der vorliegenden Rechtsfrage ist, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Vinkulierung als vereinbartes Retentionsrecht zu beurteilen ist, das im Konkursfall des Versicherungsnehmers gleich einem Pfandrecht analog § 10 Abs 2 KO zu behandeln ist oder nicht. Der erkennende Senat, der dies in seiner Entscheidung 7 Ob 75/05p bejaht hat, will sich der Kritik an seiner Rechtsansicht nicht verschließen. Schon Fenyves aaO, ihm folgend G. Kodek aaO und ihm folgend nunmehr Ladon aaO, vertreten die Ansicht, dass die Unterschiede zwischen Vinkulierung und Retentionsrecht nach § 471 ABGB so groß seien, dass das Sperrrecht des Vinkulargläubigers nicht als Retentionsrecht zu bewerten sei. Der typische Zurückbehaltungsberechtigte halte eine körperliche Sache zurück, die sich in seiner Gewahrsame befinde und auf die er Aufwendungen gemacht oder die ihm Schaden gestiftet habe. Der Vinkulargläubiger wolle dagegen eine Forderung „sperren", die noch gar nicht vorhanden sei, ja vielleicht nie entstehe, an der er naturgemäß keine Gewahrsame ausüben könne und auf die er auch keine Aufwendungen gemacht habe; er gebe den Kredit ja nicht, damit ein Versicherungsvertrag geschlossen werde, sondern wolle einen schon bestehenden oder erst zu schließenden Versicherungsvertrag dazu verwenden, um einen Kredit zu sichern, den der Versicherungsnehmer zu einem ganz anderen Zweck verwendet habe.

Wie schon das Berufungsgericht ausführt, erscheint es im vorliegenden Fall um so mehr problematisch, die Vinkulierung einem - nur zugunsten von körperlichen Sachen zulässigen (Deixler/Hübner in Konecny/Schubert KO § 10 Rz 31) - Retentionsrecht gleichzuhalten, als die Klägerin hier ihre Forderung zunächst im Konkurs angemeldet und das von ihr im Hinblick auf die Vinkulierung reklamierte Absonderungsrecht erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht hat, als die Rückkaufswerte bereits in die allgemeine Konkursmaße geflossen waren. Einer anlogen Anwendung des § 10 Abs 2 KO hinsichtlich der Vinkulierung einer Versicherungsforderung im Konkurs steht auch entgegen, dass für die analoge Anwendung dieser Bestimmung mangels einer entsprechenden Gesetzeslücke gar kein Anlass besteht. Den Parteien stünde es jederzeit frei, statt einer - (ehemals) steuerschonenden - Vinkulierung den Weg einer sicheren, absolut wirkenden Verpfändung zu wählen. Zutreffend weist jüngst auch Ladon aaO im Anschluss an Fenyves und G. Kodek darauf hin, dass im Konkursrecht, welches auch als Gesamtvollstreckungsrecht bezeichnet werden kann, durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen wird. Es ist konsequent, die Beschlagswirkung über die gesamte Konkursmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger vorzusehen, also auch gegenüber dem Vinkulargläubiger. Auch wenn die Konkurseröffnung Verträge, aus denen dem Gläubiger Forderungen gegen den Gemeinschuldner zustehen, nicht berührt, ändert dies zufolge der Beschlagswirkung des Konkurses nichts daran, dass die betreffenden Forderungen im Konkurs in die Masse fallen.

Entgegen 7 Ob 75/05p wird also nunmehr - in Fortführung der grundlegenden Erwägungen der Entscheidung SZ 73/19 - die Rechtsansicht vertreten, dass bei einer Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien - wie hier - lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung usw vereinbaren, der Zahlungssperre auch in dem Sinn relative Wirkung zukommt, dass sie, weil sie kein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Vinkulargläubigers bewirkt, den (anderen) Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos ist. Die betreffende Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällt bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.