Suchen Kontrast Hilfe
OGH 17.09.2014, 6Ob142/14x

OGH 17.09.2014, 6Ob142/14x

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0041868
Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird, sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen.
Normen
RS0006057
Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (7 Ob 20/72).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am verstorbenen Dr. I***** D***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbin D***** D*****, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 161/14y-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den gegen den Beschluss des Erstgerichts gerichteten Rekurs der erblasserischen Witwe unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 1/13t mit der Begründung zurückgewiesen, durch die Anordnungen des Erstgerichts werde lediglich die Entscheidungsgrundlage im Verlassenschaftsverfahren verbreitert, wodurch die Testamentserbin nicht beschwert sei. Das Erstgericht hatte über Antrag der erblasserischen Kinder einer österreichischen Bank aufgetragen, dem Gerichtskommissär ein bestimmtes Konto des Erblassers rückwirkend zu öffnen; darüber hinaus hatte es einem Rechtsanwalt als Vertragserrichter aufgetragen, dem Gerichtskommissär eine vollständige Abrechnung über ein von diesem im Zusammenhang mit einer Liegenschaftstransaktion des Erblassers geführtes Treuhandkonto zu übermitteln.

Rechtliche Beurteilung

Die erblasserische Witwe bestreitet zwar im außerordentlichen Revisionsrekurs (weiterhin) die Zulässigkeit der vom Erstgericht erteilten Aufträge unter anderem unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis des Vertragserrichters und das Bankgeheimnis, nimmt jedoch zu dem vom Rekursgericht angezogenen Zurückweisungsgrund der mangelnden Beschwer mit keinem Wort Stellung, sodass bereits aus diesem Grund der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist. Die behauptete Gehörverletzung der erblasserischen Witwe liegt schon allein deshalb nicht vor, weil diese ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt im Rekurs darzulegen (stRsp, siehe nur 2 Ob 150/13t), und dies auch getan hat.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00142.14X.0917.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAD-50906