OGH vom 19.11.2013, 4Ob178/13z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, gegen die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Johannes M. Mühllechner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 42.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagen Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 3 R 110/13m 41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist erst am beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie war daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (2 Ob 230/07y; RIS Justiz RS0043690 [T4]; vgl RIS-Justiz RS0113633).
Fundstelle(n):
BAAAD-50245